Service: Abfallrechtliche Marktüberwachung

Stapel von elektronischen Geräten

Organisation der Marktüberwachung in Deutschland

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) koordiniert innerhalb der Bundesregierung federführend die sektorübergreifende Marktüberwachung als gesetzliche Aufgabe. Es vertritt Deutschland in Fragen der Marktüberwachung auf europäischer Ebene bei Legislativmaßnahmen und bei den in den europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Vollzugsaspekten.

Das Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF) berät die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwachung, schlägt allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Marktüberwachung und spricht Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung der Marktüberwachung aus.

Die folgenden Schaubilder vom Deutschen Marktüberwachungsforum zeigen Marktüberwachungsbehörden, Gremien, Institutionen und die Zuständigkeiten in der Marktüberwachung jeweils im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 in Deutschland.

  • Marktüberwachungsbehörden / Gremien / Institutionen in Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020

    PDF-Dokument - Stand: 04.12.2025 (pdf, 161 kB)

  • Marktüberwachung im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 in Deutschland

    PDF-Dokument - Stand: 04.12.2025 (pdf, 290 kB)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat der EU mindestens alle vier Jahre eine übergreifende nationale Marktüberwachungsstrategie. Die aktuelle nationale Marktüberwachungsstrategie ist auf den Seiten des Deutschen Marktüberwachungsforums (DMÜF) und nachfolgend als PDF-Download zu finden.

  • Nationale Marktüberwachungsstrategie 2022 – Kurzfassung

    PDF-Dokument - Stand: Juli 2022
    Dokument: BMWK, DMÜF (PDF, 294 kB)

Das aktuelle Marktüberwachungskonzept des Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) finden Sie auf den Informationsseiten der LAGA oder nachfolgend als PDF-Download. Dort finden Sie außerdem weitere Informationen zur Organisation der abfallrechtlichen Marktüberwachung.

  • Marktüberwachungskonzept

    PDF-Dokument - Stand: Mai 2022
    Dokument: LAGA (PDF, 1.3 MB)

Fragen und Antworten zu Anforderungen aus den einschlägigen Rechtsvorschriften

(Stand: 06.02.2026)

Die folgenden Fragen und Antworten dienen lediglich der Information.
Gültig sind ausschließlich die einschlägigen Rechtsvorschriften.

  • Abfallrechtliche Marktüberwachung in der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
    1. Was ist die ElektroStoffV?
      Die ElektroStoffV ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-II-Richtlinie). Sie regelt die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.
    2. Für welche Produkte gilt die ElektroStoffV
      Die ElektroStoffV gilt nach § 1 Abs. 1 für alle neuen Elektro- und Elektronikgeräte, einschließlich Kabel und Ersatzteile (u. a. Haushaltsgroß- und -kleingeräte, IT-/Telekommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische Werkzeuge, Spielzeug, medizinische Geräte und Überwachungsinstrumente). § 1 Abs. 2 enthält jedoch ausdrückliche Ausnahmen, z. B. für aktive implantierbare medizinische Geräte, Photovoltaikmodule (unter bestimmten Bedingungen), bewegliche Maschinen und Geräte, die ausschließlich für Forschung und Entwicklung auf zwischenbetrieblicher Ebene bestimmt sind. Eine generelle Ausnahme für alle Medizinprodukte gibt es nicht.
    3. Welche Stoffe sind durch die ElektroStoffV beschränkt?
      Die beschränkten Stoffe nach § 3 Abs. 1 ElektroStoffV sind: Blei (Pb), Quecksilber (Hg), Cadmium (Cd), sechswertiges Chrom (Cr(VI)), polybromierte Biphenyle (PBB), polybromierte Diphenylether (PBDE) sowie – seit dem 22. Juli 2019 – die vier Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP.
    4. Welche Grenzwerte gelten für die beschränkten Stoffe?
      Der Grenzwert beträgt 0,1 Gewichtsprozent in homogenen Werkstoffen für alle beschränkten Stoffe (Blei, Quecksilber, Cr(VI), PBB, PBDE sowie die vier Phthalate DEHP, BBP, DBP, DIBP), außer für Cadmium, für das ein Grenzwert von 0,01 Gewichtsprozent gilt. Die Grenzwerte sind in Anhang II der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU festgelegt.
    5. Wer ist von der ElektroStoffV betroffen?
      Von der ElektroStoffV betroffen sind Hersteller, Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten – jedoch mit unterschiedlichen Pflichten: Hersteller tragen die Hauptverantwortung (Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung); Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass der Hersteller diese Pflichten erfüllt hat; Vertreiber müssen mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob die Anforderungen erfüllt sind, bevor sie Geräte bereitstellen.
    6. Wann gelten die Pflichten für Hersteller auch für Vertreiber oder Importeure?
      Die Pflichten eines Herstellers treffen nach ElektroStoffV auch Importeure und Vertreiber, wenn sie Geräte unter eigenem Namen/Marke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Gerät so verändern, dass die Einhaltung der Stoffanforderungen beeinträchtigt werden kann (Herstellerfiktion). Die Aufbewahrungspflicht für alle erforderlichen Unterlagen beträgt 10 Jahre nach Inverkehrbringen.
      Dann müssen diese Akteure sämtliche Herstellerpflichten erfüllen, insbesondere Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU‑Konformitätserklärung, CE‑Kennzeichnung und Kooperation mit den Marktüberwachungsbehörden.
    7. Wie wird die Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten sichergestellt und nachgewiesen?
      Die Konformität wird durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul A Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG (interne Fertigungskontrolle) sichergestellt, bei dem der Hersteller technische Unterlagen erstellt, die Einhaltung der Stoffgrenzwerte des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV (RoHS-Stoffe) belegt und eine EU-Konformitätserklärung ausstellt. Die Konformität wird nach außen durch die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung dokumentiert. Diese begründen eine widerlegbare „Konformitätsvermutung” nach § 13 ElektroStoffV; die Einhaltung der DIN EN ISO 63000 stärkt diese Vermutung zusätzlich. Die Marktüberwachung kann die Konformitätsvermutung jederzeit widerlegen.
    8. Was ist ein Konformitätsbewertungsverfahren?
      Ein Konformitätsbewertungsverfahren ist das geregelte Verfahren zur Bewertung, ob ein Elektro‑ oder Elektronikgerät die materiellen Anforderungen der ElektroStoffV (insbesondere Stoffbeschränkungen) erfüllt.
      Bei ElektroStoffV erfolgt dies regelmäßig als interne Fertigungskontrolle nach Modul A: Erstellung technischer Unterlagen, Risikoanalyse, ggf. Prüfberichte, anschließende EU‑Konformitätserklärung und CE‑Kennzeichnung.
    9. Welche Risiken gibt es zu beachten?
      Wesentliche Risiken sind das Überschreiten der zulässigen Höchstkonzentrationen für Stoffgrenzwerte in homogenen Werkstoffen nach der RoHS-Richtlinie, sowie formelle Mängel (fehlende/fehlerhafte CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Kennzeichnung von Hersteller/Importeur). Diese Risiken können zu Vertriebsverboten, Rückrufen, Imageschäden und Kosten für Nachbesserung und Entsorgung führen sowie Bußgelder nach § 14 ElektroStoffV i. V. m. § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG (Stoffverstöße) bzw. § 14 Abs. 2 ElektroStoffV i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG (formelle Verstöße) von jeweils bis zu 100.000 € auslösen.
    10. Was passiert, wenn ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht konform ist?
      Stellt ein Wirtschaftsakteur oder die Marktüberwachung Nichtkonformität fest, muss der Hersteller (bzw. der als Hersteller geltende Importeur/Vertreiber) unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung der Konformität ergreifen. Ist das nicht möglich, sind Rücknahme oder Rückruf des Gerätes erforderlich.
      Die zuständigen Behörden können das Inverkehrbringen untersagen, die Bereitstellung auf dem Markt beschränken oder verbieten, den Rückruf anordnen und die Öffentlichkeit informieren.
    11. Welche Maßnahmen können durchgeführt werden, um die Konformität wiederherzustellen?
      Mögliche Maßnahmen sind insbesondere: Anpassung der Konstruktion oder Materialumstellung, Änderung der Lieferkette, Nacharbeitung oder Austausch betroffener Komponenten, Korrektur der Kennzeichnung sowie Aktualisierung der technischen Unterlagen und der EU‑Konformitätserklärung.
      Parallel müssen die betroffenen Chargen/Serien identifiziert, Vertriebswege nachverfolgt, die Marktüberwachungsbehörden informiert und – falls nötig – Rücknahme oder Rückruf organisiert werden.
      Zusätzlich können die Behörden verlangen, dass Wirtschaftsakteure alle anderen Wirtschaftsakteure benennen, die ihnen ein Gerät geliefert haben oder an die sie ein Gerät geliefert haben (§ 10 ElektroStoffV – Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette).
    12. Welche Befugnisse haben die Marktüberwachungsbehörden?
      Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Auskünfte und Unterlagen (inklusive technischer Dokumentation und EU‑Konformitätserklärung) verlangen, Betriebs- und Lagerräume betreten, Proben entnehmen, Laborprüfungen veranlassen und Systemprüfungen (Audits) durchführen.
      Bei Verstößen können sie abgestufte Maßnahmen bis hin zu Vertriebsverboten, Rückrufen, Anordnungen zur Information der Endnutzer und zur Beseitigung von Risiken sowie die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren veranlassen.
    13. Was droht mir, wenn ich ein nicht konformes Produkt in Verkehr bringe oder bereitstelle?
      Das Inverkehrbringen oder Bereitstellen nicht konformer Geräte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar: Stoffverstöße (§ 3 Abs. 1 ElektroStoffV) werden nach § 14 Abs. 1 ElektroStoffV i. V m. § 69 Abs. 3 KrWG mit Geldbußen bis zu 100.000 € geahndet; formelle Verstöße (z. B. fehlende CE-Kennzeichnung, fehlende EU-Konformitätserklärung, fehlende Herstellerkennzeichnung) nach § 14 Abs. 2 ElektroStoffV i. V. m. § 28 Abs. 2 ProdSG ebenfalls bis zu 100.000 €. Zusätzlich drohen Kosten für Analysen, Rückrufe und Entsorgung, vertriebsrechtliche Maßnahmen (Vertriebsverbot, Rücknahmepflicht, Rückruf), Reputationsschäden sowie zivilrechtliche Haftungsrisiken gegenüber Geschäftspartnern und Endnutzern.
  • Abfallrechtliche Marktüberwachung bezüglich Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) und Verordnung (EU) 2023/1542
    1. Was regeln BattDG und die EU Batterie Verordnung – und wie hängen sie zusammen?
      Die Verordnung (EU) 2023/1542 legt EU‑weit unmittelbar geltende Anforderungen für Batterien über den gesamten Lebenszyklus fest (u. a. Konformität/CE, Kennzeichnung/Information, Sorgfaltspflichten, Abfallbewirtschaftung).
      Das BattDG ist das deutsche Durchführungsgesetz und enthält insbesondere nationale Vollzugs‑/EPR‑Regeln (z. B. Registrierung, Marktbereitstellungsverbote für nicht registrierte Hersteller/Bevollmächtigte).
    2. Welche Produkte sind betroffen?
      Die EU‑Verordnung gilt für alle Batterien der folgenden fünf Kategorien, die auf dem EU‑Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden – unabhängig von Form, Gewicht, Design, chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck und auch dann, wenn sie in andere Produkte eingebaut sind oder diesen beigefügt werden: Gerätebatterien, Starterbatterien (SLI), Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV), Elektrofahrzeugbatterien (EV) und Industriebatterien. Es gibt keinen allgemeinen Geltungsbereichsausschluss (etwa für militärische oder Raumfahrtzwecke); einzelne Anforderungen gelten jedoch nach gestaffelten Zeitplänen.
    3. Wer ist „Hersteller/Erzeuger/Importeur/Händler“ in der EU‑Verordnung?
      Die Verordnung unterscheidet zwischen Erzeuger (Art. 38), Einführer (Art. 41) und Händler (Art. 42) mit jeweils differenzierten Pflichten. Händler gelten als Erzeuger und tragen sämtliche Herstellerpflichten, wenn sie Batterien unter eigenem Namen/eigener Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Batterien so verändern, dass die Konformität beeinträchtigt sein kann.
    4. Wer gilt im BattDG als „Hersteller“?
      Im BattDG (§ 5 Abs. 1) ist Hersteller, wer Batterien im Geltungsbereich erstmals auf dem Markt bereitstellt. Händler/Vertreiber, die Batterien eines nicht registrierten Herstellers anbieten, werden nicht selbst zum Hersteller – sie trifft jedoch ein Bereitstellungsverbot (§ 9 BattDG). Eine Herstellerfiktion besteht nur dann, wenn ein Händler Batterien unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr gebrachte Batterie so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt sein kann (Art. 38 Abs. 3 VO (EU) 2023/1542).
    5. Welche Kernpflicht hat der Hersteller nach BattDG vor dem ersten Inverkehrbringen in Deutschland?
      Vor dem erstmaligen Bereitstellen auf dem Markt muss der Hersteller (oder der Bevollmächtigte) registriert sein.
      Ohne ordnungsgemäße Registrierung greifen Marktbereitstellungsverbote entlang der Kette. Die Registrierung erfolgt bei der Stiftung EAR und muss je Marke und Batteriekategorie vorgenommen werden; erst nach Registrierungserteilung (oder Eintritt der Registrierungsfiktion nach 12 Wochen) darf bereitgestellt werden.
    6. Was müssen Händler in DE konkret prüfen (BattDG)?
      Händler müssen nach § 9 BattDG prüfen, ob der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist; fehlt die Registrierung, dürfen sie die betreffenden Batterien nicht bereitstellen. Nach Art. 42 VO (EU) 2023/1542 müssen Händler zusätzlich sicherstellen, dass CE-Kennzeichnung, Erzeuger-/Einführerangaben und erforderliche Unterlagen/Sicherheitsinformationen vorhanden sind. Das BattDG schließt auch Fulfilment-Dienstleister ein: Bei fehlender Registrierung des Herstellers dürfen sie keine Lagerungs-, Verpackungs- oder Versandleistungen für die betreffenden Batterien erbringen.
    7. Worum geht es bei „stofflicher Marktüberwachung“?
      Sie stellt sicher, dass Batterien die gesetzlichen Stoffbeschränkungen einhalten und dass Unternehmen die nötigen Nachweise dafür vorlegen können.
      Im Fokus stehen insbesondere Anforderungen aus Art. 6 und Anhang I der EU‑Batterieverordnung.
    8. Wo finde ich die Stoffverbote/-beschränkungen?
      Die stofflichen Regeln finden sich in Art. 6 i. V. m. Anhang I der VO (EU) 2023/1542. Art. 6 Abs. 1 stellt klar, dass Batterien keine Stoffe enthalten dürfen, für die Anhang I eine Beschränkung enthält – es sei denn, die Bedingungen dieser Beschränkung werden erfüllt. Art. 6 macht außerdem deutlich, dass die batteriespezifischen Stoffbeschränkungen zusätzlich zu REACH-Beschränkungen (Anhang XVII der VO (EG) 1907/2006) und den Vorgaben in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/53/EG (ELV-Richtlinie) gelten.
    9. Für welche Batteriekategorien gelten welche Stoffbeschränkungen?
      Die Verordnung unterscheidet nach Batteriekategorien. Die kategoriespezifischen Stoffbeschränkungen ergeben sich aus den jeweiligen Einträgen in Anhang I. Anhang I enthält bereits eine seit 18. August 2024 geltende Beschränkung: In Gerätebatterien darf der Massenanteil von Blei höchstens 0,01% (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte eingebaut sind. Für Industriebatterien gilt diese Beschränkung ausdrücklich nicht. Weitere Beschränkungen können über das REACH-angelehnte Verfahren in Anhang I aufgenommen werden.
    10. Welche Rolle spielt REACH in der stofflichen Batterie‑Überwachung?
      REACH kann Stoffbeschränkungen für Erzeugnisse/Produkte setzen (Anhang XVII), die neben den batteriespezifischen Regeln einzuhalten sind.
      Art. 6 verweist ausdrücklich auf diese Systematik und koppelt neue Stoffbeschränkungen an das REACH‑Beschränkungsverfahren (ECHA‑Unterstützung).
    11. Wer ist primär verantwortlich, dass die Stoffbeschränkungen eingehalten werden?
      Primär verantwortlich ist der Erzeuger/Hersteller als Inverkehrbringer, weil er die Konformität bestätigen und die zugehörige Dokumentation bereitstellen muss.
      Importeure und Händler haben flankierende Prüf‑/Sorgfalts‑ und Kooperationspflichten, insbesondere wenn Nichtkonformität vermutet wird.
    12. Was ist das Mindest‑„Pflichtenpaket“ für Einführer bei Stoffthemen?
      Einführer müssen vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass die Batterie die Anforderungen erfüllt (u. a. Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Betriebsanleitung/Sicherheitsinformationen in der Landessprache), und bei Verdacht auf Nichtkonformität das Inverkehrbringen unterlassen sowie Erzeuger und Behörden informieren. Zusätzlich müssen Einführer nach Art. 41 Abs. 3 ihre eigenen Kontaktdaten (Name, Rechtsform, Postanschrift, ggf. Handelsname/Marke, Internetadresse, E-Mail) auf der Batterie anbringen. Auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden müssen sie alle verfügbaren Informationen und Unterlagen zur Konformität bereitstellen.
    13. Was passiert, wenn eine Batterie die Stoffbeschränkungen nicht einhält?
      Dann kommen Korrekturmaßnahmen in Betracht (z. B. Verkaufsstopp, Rücknahme/Rückruf) und es kann eine Information/Koordination über die zuständigen Stellen erforderlich werden.
      Die konkrete Sanktionierung (Bußgelder etc.) ist national geregelt. Die EU‑Verordnung setzt den Rahmen, die Durchsetzung erfolgt über die zuständigen Behörden.
    14. Welche EU‑Pflichten treffen Importeure?
      Einführer müssen vor dem Inverkehrbringen prüfen/absichern, dass die Batterie die Anforderungen erfüllt (u. a. korrekte Kennzeichnung/Unterlagen, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung in Landessprache) und dürfen nicht konforme Ware nicht in Verkehr bringen; bei Nichtkonformität bestehen Informationspflichten gegenüber Behörden und anderen Akteuren. Darüber hinaus müssen Einführer nach Art. 41 Abs. 3 eigene Kontaktdaten auf der Batterie anbringen (zusätzlich zur Erzeugerkennzeichnung) und sicherstellen, dass Lagerung und Transport die Konformität nicht beeinträchtigen.
    15. Müssen Batterien in der EU künftig CE‑gekennzeichnet sein?
      Die EU‑Verordnung sieht verbindliche Konformitätsanforderungen inkl. CE‑Kennzeichnung für Batterien vor.
      Damit verbunden sind typischerweise Konformitätsbewertung, EU‑Konformitätserklärung und technische Unterlagen (je nach Batterietyp/Anforderung)
    16. Welche Kennzeichnungs-/Informationspflichten sind „typisch“ (EU‑Verordnung)?
      Erzeuger müssen nach Art. 38 u. a. Identifikationsmerkmale (Modell-/Serien-/Chargenkennung) sowie eigene Kontakt-/Adressdaten auf der Batterie anbringen. Einführer müssen – zusätzlich zur Erzeugerkennzeichnung – nach Art. 41 Abs. 3 ebenfalls eigene Kontaktdaten (Name, Rechtsform, Postanschrift, Handelsname/Marke, Internetadresse, E-Mail) auf der Batterie anbringen; dies ist eine eigenständige, häufig unterschätzte Pflicht. Händler prüfen vor der Abgabe, ob Kennzeichnung und erforderliche Dokumente/Anleitungen in verständlicher Sprache vorhanden sind (Art. 42).
    17. Wann wird der Batteriepass verpflichtend und was muss er enthalten?
      Der digitale Batteriepass wird ab 18. Februar 2027 verpflichtend für EV-Batterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität > 2 kWh sowie LV-Batterien (Art. 77 VO (EU) 2023/1542). Inhaltlich muss der Batteriepass die Pflicht-Datenattribute nach Anhang XIII enthalten (u. a. eindeutige Identifikation/Unique Identifier, Basismerkmale wie Typ/Modell sowie weitere verpflichtende Informationsbausteine entlang des Lebenszyklus je nach Batteriekategorie); die detaillierten Dateninhalte werden durch delegierte Rechtsakte der Kommission konkretisiert. Pflichtenadressat ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie erstmals auf dem Markt bereitstellt (Erzeuger bzw. verantwortlicher Inverkehrbringer), der die Daten korrekt und aktuell halten muss.
    18. Kurzüberblick der Rollen und Pflichten
      • Erzeuger/Hersteller: Registrierung/EPR national (DE, § 5 BattDG), Konformitätsbewertung/CE, Kennzeichnung/Information (Art. 38), Dokumentation/Unterlagen (EU).
      • Einführer: Verifikation vor Inverkehrbringen (Art. 41 Abs. 2), zusätzlich eigene Kontaktdaten auf der Batterie anbringen (Art. 41 Abs. 3), Nichtkonformität sperren und melden, Konformität bei Lagerung/Transport wahren.
      • Händler: Sorgfaltspflichten/Prüfung (u. a. CE, Kennzeichnung, Dokumente, Registrierung des Herstellers), keine Bereitstellung bei DE-Registrierungsdefiziten (§ 9 BattDG), Nichtkonformität sperren und informieren (Art. 42).
      • Bevollmächtigter: Wahrnehmung delegierter Herstellerpflichten (EU-Mandat/Unterlagen); in DE bei Auslands-Herstellern für Batterie-EPR nach § 40 BattDG erforderlich.
  • Abfallrechtliche Marktüberwachung im Verpackungsgesetz
    1. Was regelt die EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40)?
      Die Verordnung (EU) 2025/40 (auch „PPWR” – Packaging and Packaging Waste Regulation) ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten ohne nationalen Umsetzungsakt und regelt Anforderungen an Verpackungen über den gesamten Lebenszyklus.
      Inhaltlich umfasst sie insbesondere:
      • Stoffliche Anforderungen (z. B. Schwermetallgrenzwerte, PFAS-Beschränkungen für Lebensmittelkontaktverpackungen, Art. 5).
      • Designanforderungen (z. B. Minimierung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Art. 6–12).
      • Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung für Verpackungen (ab 12.08.2026 verpflichtend).
      • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR), Sammel- und Recyclingquoten sowie Anforderungen an Wiederverwendungssysteme.
      • Marktüberwachung nach VO (EU) 2019/1020 als Rahmen.
        Die meisten Produktanforderungen gelten ab dem 12. August 2026 (18 Monate nach Inkrafttreten). Einige PFAS-Beschränkungen gelten bereits ab diesem Zeitpunkt, andere ab 2030.
    2. Was regelt das VerpackDG (deutsches Durchführungsgesetz)?
      Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 (VerpackDG) ist das deutsche Begleitgesetz und löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab. Es ergänzt und konkretisiert die EU-Verordnung dort, wo diese den Mitgliedstaaten nationalen Gestaltungsspielraum lässt, und regelt insbesondere die nationalen Vollzugsstrukturen.
      Inhaltlich regelt das VerpackDG u. a.:
      • Registrierungspflicht für Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§ 6 VerpackDG) sowie Bereitstellungsverbote für nicht registrierte Hersteller und deren Vertreiber/Fulfilment-Dienstleister (§ 13 VerpackDG).
      • Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackDG): Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich vor der Bereitstellung an einem dualen System beteiligen.
      • Nationale Ausnahmen vom EU-Schwermetallgrenzwert (Art. 5 Abs. 4 VO (EU) 2025/40) für bestimmte Kunststoffkästen/-paletten (§§ 14–16 VerpackDG) und bestimmte Glasverpackungen (§§ 17–18 VerpackDG), jeweils unter definierten Bedingungen.
      • Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärungen gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§§ 9–10 VerpackDG).
      • Zulassung von Systemen und Organisationen für Herstellerverantwortung (§§ 19–22 VerpackDG).
    3. Welche Schwermetallgrenzwerte müssen Sie vor dem Inverkehrbringen einhalten?
      Sie dürfen Verpackungen oder Verpackungsbestandteile nicht in Verkehr bringen, wenn die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI den Wert von 100 mg/kg überschreitet (Art. 5 Abs. 4 VO (EU) 2025/40. Bis zur Geltung der PPWR ab 12.08.2026 gilt § 5 Abs. 1 VerpackG).
      Beachten Sie, dass sich der Summenwert aus sämtlichen Bestandteilen Ihrer Verpackung ergeben kann: Druckfarben, Lacke, Beschichtungen, Klebstoffe, Pigmente, Additive und Metallteile müssen einbezogen werden.
    4. Welche PFAS‑Beschränkungen gelten ab 12. August 2026 für Ihre Verpackungen?
      Ab dem 12.08.2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bestimmte PFAS nur noch in sehr begrenzten Mengen enthalten: max. 25 ppb je Einzelsubstanz, max. 250 ppb als Summe identifizierter Einzelsubstanzen und max. 50 ppm Gesamtfluorgehalt (Art. 5 VO (EU) 2025/40).
      Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, müssen Sie als Erzeuger zusätzlich einen Nachweis über die Herkunft des Fluors erbringen.
    5. Gibt es Ausnahmen von den Schwermetallgrenzwerten – und was bedeutet das für Sie?
      Ja, Ausnahmen bestehen u. a. für bestimmte schwermetallhaltige Kunststoffkästen und ‑paletten (§ 14 VerpackDG) sowie bestimmte Glasverpackungen (§ 17 VerpackDG), jeweils nur unter klar definierten Bedingungen (z. B. geschlossener Produktkreislauf, keine bewusste Zugabe, Kennzeichnung, Rückgabequote ≥ 90%).
      Wenn Sie sich auf eine Ausnahme berufen, müssen Sie alle Ausnahmebedingungen nachweisbar erfüllen und dies dokumentieren. Die Beweislast liegt bei Ihnen als Wirtschaftsakteur.
    6. Welche Sonderanforderungen gelten, wenn Sie Kunststoffkästen/-paletten unter einer Ausnahme in Verkehr bringen?
      Sie müssen sicherstellen, dass diese Behältnisse in einem geschlossenen und kontrollierten Produktkreislauf zirkulieren, einem Bestandserfassungs- und Kontrollsystem unterliegen und eine Rückgabequote von mindestens 90% über die Lebensdauer erreicht wird (§§ 14, 15 VerpackDG).
      Außerdem müssen Sie oder Ihr Bevollmächtigter eine Konformitätserklärung ausstellen und einen Jahresbericht über die Einhaltung der Anforderungen erstellen. Beide Dokumente sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und vier Jahre aufzubewahren (§ 16 VerpackDG).
    7. Welche Sonderanforderungen gelten, wenn Sie Glasverpackungen mit erhöhten Schwermetallgehalten in Verkehr bringen?
      Für Glasverpackungen, bei denen die kumulative Schwermetallkonzentration über 100 mg/kg, aber unter 250 mg/kg liegt, dürfen Sie nur dann von der Ausnahme Gebrauch machen, wenn die Überschreitung ausschließlich auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und Blei/Cadmium/Hg/Cr(VI) nicht bewusst zugesetzt wurden (§ 17 VerpackDG).
      Zusätzlich sind Sie verpflichtet, eine monatliche Produktionskontrolle je Glasofen durchzuführen. Überschreitet der gleitende 12-Monats-Durchschnitt 200 mg/kg, müssen Sie der zuständigen Behörde einen Bericht mit Messwerten, Messmethoden, mutmaßlichen Quellen und eingeleiteten Maßnahmen vorlegen (§ 18 VerpackDG).
    8. Welche Pflichten treffen Sie als Erzeuger (Hersteller/Importeur) zur Konformitätsbewertung?
      Ab dem 12.08.2026 müssen Sie vor dem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren (interne Fertigungskontrolle gem. Anhang VII VO (EU) 2025/40) durchführen, mit dem Sie die Einhaltung der Anforderungen der Art. 5–12 der Verordnung gewährleisten und auf eigene Verantwortung erklären.
      Auf dieser Basis stellen Sie eine EU-Konformitätserklärung gem. Anhang VIII aus, die mindestens die eindeutige Identifikation der Verpackung, Ihre Unternehmensangaben sowie die Bestätigung der Konformität mit allen geltenden Anforderungen enthält. Diese ist Behörden auf Verlangen vorzulegen.
    9. Wie lange müssen Sie die technische Dokumentation aufbewahren?
      Die technische Dokumentation sowie die Konformitätserklärung müssen Sie nach Inverkehrbringen 5 bis 10 Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorlegen (VO (EU) 2025/40).
      Für die Konformitätserklärung und den Jahresbericht zu schwermetallhaltigen Kunststoffkästen/‑paletten gilt gesondert eine Aufbewahrungspflicht von vier Jahren (§ 16 Abs. 2 VerpackDG).
    10. Welche Pflichten treffen Sie als Vertreiber hinsichtlich der stofflichen Konformität?
      Sie müssen die Verpackungskonformität prüfen, bevor Sie Verpackungen bereitstellen. Haben Sie begründete Zweifel an der Konformität, dürfen Sie die Verpackungen nicht abgeben, bis die Konformität hergestellt ist.
      Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, bei Konformitätsbedenken die zuständigen nationalen Überwachungsbehörden zu informieren. Auch Fulfilment-Dienstleister dürfen keine Tätigkeiten für Verpackungen erbringen, deren Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sind (§ 13 Abs. 4 VerpackDG).
    11. Was können Marktüberwachungsbehörden beispielsweise von Ihnen anfordern?
      Typischerweise müssen Sie auf Anfrage folgende Unterlagen bereitstellen:
      • Materialspezifikationen und Stücklisten aller Verpackungsbestandteile (inklusive Farben, Lacke, Beschichtungen, Additive).
      • Nachweise zur Einhaltung der Schwermetallsummenwerte (z. B. Prüfberichte, Laboranalysen, Lieferantenerklärungen).
      • Nachweise zu PFAS‑Grenzwerten bei Lebensmittelkontaktverpackungen (Analysen, Herkunftsnachweise Fluorgehalt).
      • Konformitätserklärung (Anhang VIII VO (EU) 2025/40) sowie technische Dokumentation.
      • Ausnahmedokumentation (Jahresbericht/Konformitätserklärung nach §§ 14–16 VerpackDG bei Kunststoffkästen/-paletten; Messprotokolle nach § 18 VerpackDG bei Glasverpackungen).
  • Abfallrechtliche Marktüberwachung in der Altfahrzeugverordnung
    1. Welche Stoffverbote gelten grundsätzlich? (§ 8 Abs. 1 AltfahrzeugV)
      Sie dürfen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, grundsätzlich nicht mit Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertigem Chrom in Verkehr bringen (§ 8 Abs. 2 AltfahrzeugV). Dabei gelten folgende Grenzwerte: Bis zu 0,1 Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff (Blei, Quecksilber, Cr(VI)) bzw. 0,01 Gewichtsprozent (Cadmium) werden toleriert.
    2. Gibt es Ausnahmen von den Stoffverboten?
      Ja. Ausnahmen sind in Anhang II der EU-Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG geregelt, auf den die AltfahrzeugV dynamisch verweist – Änderungen am EU-Anhang gelten damit automatisch auch in Deutschland. Wenn Sie eine Ausnahme nutzen wollen, müssen Sie intern sicherstellen und dokumentieren, dass Ihr Anwendungsfall genau unter eine der Ausnahmen fällt, einschließlich etwaiger Bedingungen und Befristungen.
    3. Was bedeutet das Stoffverbot in der Praxis für meine Material- und Änderungsprozesse?
      Sie sollten Änderungen an Materialien/Legierungen, Beschichtungen, Korrosionsschutz, Löt‑/Kontaktmaterialien oder Pigmenten als „stofflich relevant” behandeln. Sinnvoll ist ein Freigabeprozess, der vor Serienfreigabe sicherstellt: „Kein Pb/Hg/Cd/Cr(VI) – außer zulässige Ausnahme nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG, nachweisbar und aktuell gültig.” Beachten Sie dabei, dass Ausnahmen befristet sein können und regelmäßig von der EU-Kommission überprüft werden.
    4. Welche Kennzeichnungspflichten gelten für Bauteile und Werkstoffe? (§ 9 Abs. 1 AltfahrzeugV)
      Fahrzeughersteller sind verpflichtet, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, die durch die Europäische Kommission gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/53/EG festgelegt werden (§ 9 Abs. 1 AltfahrzeugV). Zulieferer und Wirtschaftsbeteiligte sind ihrerseits verpflichtet, den Herstellern die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zweck ist, dass Materialien bei Demontage und Verwertung eindeutig identifiziert werden können.
    5. Was sollte ich als Wirtschaftsakteur für die Marktüberwachung „vorzeigbar“ bereithalten?
      Damit Sie bei behördlichen Nachfragen auskunftsfähig sind, sollten Sie typischerweise gebündelt verfügbar halten:
      • Nachweise zur Stoffkonformität (Materialdaten, Lieferantenerklärungen, gegebenenfalls Prüf-/Analysedaten) inklusive Ausnahmemapping zu Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG, wenn genutzt – jeweils mit Prüfung, ob die genutzte Ausnahme noch aktuell gültig ist.
      • Kennzeichnungs-/Codierungsfestlegungen und Nachweise, dass die durch die EU-Kommission festgelegten Normen (gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/53/EG) umgesetzt sind.
      • Demontageinformationen je Fahrzeugtyp (Versionierung, Veröffentlichungsdatum, Erfüllung der 6-Monats-Frist nach § 9 Abs. 1 AltfahrzeugV) und Prozess, wie Anfragen von Verwertungsbetrieben bedient werden.
    6. Gilt das auch für Ersatzteile und nachträgliche Änderungen?
      Die AltfahrzeugV gilt ausdrücklich für Fahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe – unabhängig davon, ob es sich um Original‑ oder Drittanbieterteile handelt (§ 1 Abs. 1 AltfahrzeugV). Sobald Sie Bauteile neu in Verkehr bringen, gelten die Stoffverbote. Beachten Sie jedoch, dass Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG für bestimmte Ersatzteile älterer Fahrzeuge eigene Übergangsregelungen vorsieht. Praktisch empfiehlt es sich, Ersatzteile und technische Änderungen wie Serienbauteile zu behandeln: gleiche Stoffprüfung, gleiche Kennzeichnungssystematik, gleiche Datenbereitstellung – und zusätzlich Prüfung, ob eine Ersatzteil-spezifische Ausnahme greift.

Einführende Hinweise zu diesen Themenbereichen

Abfallrechtliche Marktüberwachung

Die abfallrechtliche Marktüberwachung stellt die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften für Produkte wie Fahrzeuge, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien, Verpackungen und bestimmte Einwegkunststoffprodukte sicher Weitere Informationen

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