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Service: Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von (gefährlichen) Abfällen

Ein Arm in Warnjacke hält ein Schild an das Heck eines Fahrzeugs, auf dem ein „A“ zu sehen ist. Dies zeigt an, dass in dem Fahrzeug Abfälle nach deutschem Recht transportiert werden.
  • Merkblatt zur Anzeige/Erlaubnis gemäß §§ 53/54 KrWG und AbfAEV

    PDF-Dokument
    Dokument: SBB (PDF, 119 kB)

Einführende Hinweise zu diesen Themenbereichen

Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von (gefährlichen) Abfällen

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen benötigen eine Anzeige nach § 53 KrWG bzw. Erlaubnis nach § 54 KrWG. Weitere Informationen