Genehmigungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Lkw belädt Container mit Abfall im Recyclinghof

Die Bewirtschaftung von Abfällen regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Wenn Sie Abfälle sammeln, befördern, mit ihnen handeln oder makeln ist dies vor Aufnahme dieser Tätigkeiten gemäß § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis nach § 54 KrWG. Zuständige Behörde ist in beiden Fällen, die Behörde am Hauptsitz des Unternehmens. Für Berlin und Brandenburg ist dies die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH SBB mbH.

Die Anzeige nach § 53 KrWG kann bei der SBB mbH online gestellt werden unter:

Der Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG kann ebenfalls online gestellt werden, sofern Sie im Besitz einer Signaturkarte sind:

Grundvoraussetzungen für die Bestätigung einer Anzeige nach § 53 KrWG bzw. Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG sind die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person sowie die Fachkunde der für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person. Nachzulesen unter §§ 3 bis 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung AbfAEV Weiterhin muss eine Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug für das Unternehmen vorliegen.

Unabhängig von der Anzeige nach § 53 KrWG bzw. der Erlaubnis nach § 54 KrWG benötigen Beförderer von Abfällen u. U. auch eine Güterkraftverkehrsgenehmigung. Dafür ist im Land Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zuständig.