Ein weiterer Schritt zur Umsetzung dieses Zieles ist die Novellierung der Ausführungsvorschriften zu § 12 Berliner Straßengesetz (pdf). Sie wurden am 20. Dezember 2013 im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht (ABl. Nr. 55 Seite 2558 ff) und sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
§ 12 BerlStrG regelt die Sondernutzung der öffentlichen Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung. Die Ausführungsvorschriften (AV) konkretisieren die Anwendung dieser Regelungen für die Straßenbaubehörden. Ein großer Teil der AV beschäftigt sich mit Baumaßnahmen und damit verbundenen Aufgrabungen zur Errichtung, Wartung, Instandhaltung, Verlegung oder Entfernung der Leitungen von Versorgungsunternehmen. Die Beachtung der Vorgaben des § 12 BerlStrG bzw. mittelbar dieser AV durch die Versorgungsunternehmen ist daher ein wichtiger Baustein zur Verringerung der baustellenbedingten Verkehrsbelastungen in Berlin.
Das mit dieser AV wieder eingeführte Aufgrabeverbot von fünf Jahren für neu hergestellte Fahrbahnen und Seitenstreifen und von drei Jahren für neu hergestellte Geh- und baulich angelegte Radwege bedeutet, dass während der vorgenannten Zeiträume keine Erlaubnisse für Sondernutzungen, die mit Aufgrabungen verbunden sind, erteilt werden dürfen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass anfallende Baumaßnahmen verschiedener Versorgungsunternehmen bereits im Vorfeld besser koordiniert und dadurch die verkehrlichen Auswirkungen der Baumaßnahmen möglichst gering gehalten werden. Zudem soll dadurch der gute Zustand neu hergestellter Fahrbahnflächen länger erhalten werden.
Ausnahmen vom Aufgrabeverbot sind in begründeten Einzelfällen jedoch möglich.