Vorgaben für das Anbringen von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Beleuchtung

  • An den Anlagen der öffentlichen Beleuchtung dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden und es darf keine Beeinträchtigung der Beleuchtung eintreten.
  • Wahlwerbung an Lichtmasten ist daher nur in dem Umfang erlaubt, der die Stand- und Betriebssicherheit des Lichtmastes nicht gefährdet.
  • Wahlwerbung ist nur an den Masten erlaubt, für die nicht bereits eine anderweitige Sondernutzung (z.B. Ladeinfrastruktur) erlaubt worden ist.
  • Das Format des Wahlplakates darf die Größe A0 (Höhe 1,18 m und Breite 0,84 m) nicht übersteigen. Aus Standsicherheitsgründen sind -je nach Masthöhe- maximal drei Wahlplakate je Mast zulässig, die Plakate sind ausschließlich im Hochformat anzubringen. Für die Befestigung der Halterungen dürfen ausschließlich nichtrostende Materialien (z.B. Kabelbinder) verwendet werden. Die Verwendung selbstklebender Materialien ist nicht gestattet.
  • Die Höhe der Unterkante der Wahlwerbung darf im Fahrbahnbereich 4,50 m und im Fußgänger- bzw. Radfahrerbereich 2,50 m nicht unterschreiten.
  • Bei Aufstellern an Lichtmasten ist darauf zu achten, dass der ungehinderte Zugang zum Mastklappenbereich sichergestellt ist. Der Sicherheitsbereich von 0,50 m zur Fahrbahnkante und 0,25m zu Geh- und Radwegen ist einzuhalten.
  • Die Nutzung von Laternenmasten mit einer Masthöhe bis zu 3,50 m ist ausgeschlossen.
  • Die Anbringung von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Gasstraßenbeleuchtung ist aufgrund der Brandlast nicht gestattet. Die zusätzliche Windangriffsfläche führt darüber hinaus zur Lockerung der Verbindung der Gasanschlussrohre. Die Standorte der Gasstraßenbeleuchtung sind im Geoportal Berlin abrufbar.
  • Die Nutzung der Maste in Grünanlagen ist ausgeschlossen.
  • Das Anbringen von Wahlwerbung an Verkehrseinrichtungen (z.B. Maste mit Verkehrszeichen, Signalgebern) ist nicht gestattet. Es ist darauf zu achten, dass keine Sichteinschränkungen auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen entstehen.
  • Das Anbringen von Werbeträgern an historischen/gestalteten Leuchten und Masten ist nicht gestattet. Ein Katalog dieser Masten ist dem PDF-Dokument “Katalog historischer und gestalteter Maste” zu entnehmen.
  • Bei der Anbringung von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen elektrisch betriebenen Beleuchtung ist zu beachten, dass der Schutz der Funkantenne sowie die Erkennbarkeit der Mastnummer gewährleistet sind. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit der Mastklappe sicher zu stellen (siehe PDF-Dokument “Anbringen von Zusatzeinrichtungen”) damit die Wartung der Leuchte und des Mastes nicht behindert wird.
  • Am Wahltag ist während der Wahlzeit (8 bis 18 Uhr) die Wahlwerbung im Umkreis vom 30 Metern des Zugangs eines Grundstückes, auf dem sich ein Wahllokal befindet, verboten (siehe § 28 Landeswahlgesetz). Entsprechende Wahlwerbung ist daher während der Wahlzeit zu entfernen.
  • Sollte die Wahlwerbung entgegen dieser Auflagen angebracht worden sein, kann die Werbung ohne vorherige Aufforderung an den Sondernutzer durch den Betreiber der öffentlichen Beleuchtung entfernt werden.
  • Bei der Entfernung der Plakate ist darauf zu achten, dass alle Befestigungsmaterialien restlos zu beseitigen sind und die Oberflächenbeschichtung der Masten nicht beschädigt wird. Ebenso ist eine Beschädigung der Funkantenne sowie Mastnummer auszuschließen. Sollte dies dennoch passieren, ist der Betreiber der öffentlichen Beleuchtung unverzüglich über den Schaden zu informieren (Hotline: (0800) 110 2010)
  • Kosten für die Herstellung, die Anbringung sowie die Entfernung der Wahlplakate trägt allein der Sondernutzer. Ebenso gehen Ersatzvornahmen zu Lasten des Sondernutzers.

Für die Nutzung der Maste durch Zirkusplakate gelten die Vorgaben entsprechend.

  • Anbringen von Zusatzeinrichtungen an Beleuchtungsanlagen

    Information zur Mastklappe an Strommasten

    PDF-Dokument (211.7 kB)

  • Katalog historischer und gestalteter Maste

    PDF-Dokument (2.0 MB)