Der Begriff Sonderabfall steht als Synonym für gefährliche Abfälle.
Aus “besonders überwachungsbedürftige Abfälle” wurden zum 01.02.2007 “gefährliche Abfälle”. Diese Änderung des KrW-/AbfG ergibt sich aus dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006.
Neue gesetzliche Definition
Gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Sie stammen in der Regel aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen.