Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos

Ameisenbär im Zoo Berlin

Ameisenbär im Zoo Berlin

Die Europäische Union hat am 9. April 1999 die Richtlinie1999/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos veröffentlicht.

Ziel der Richtlinie ist der Schutz wildlebender Tiere und die Erhaltung der biologischen Vielfalt dadurch, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Betriebserlaubnis und Überwachung von Zoos in der Gemeinschaft erlassen, um auf diese Weise die Rolle der Zoos bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu stärken.

Die Bedingungen, unter denen Tiere gehalten werden, sollen soweit verbessert werden, dass sie optimal sind. Die Zoos sollen damit ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Die Rolle der Zoos im Bereich der Erziehung der Besucher, der wissenschaftlichen Forschung und der Erhaltung der Arten soll damit gestärkt werden.

  • Gorilla im Zoo Berlin

    Gorilla im Zoo Berlin

  • Seespinne (Sea Life)

    Seespinne (Sea Life)

  • Netzgiraffen im Berliner Zoo

    Netzgiraffen im Berliner Zoo

  • Muntjak im Kleinzoo PMTB

    Muntjak im Kleinzoo PMTB

Ab wann eine zoologische Einrichtung als Zoo im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen ist, wird durch § 42 Bundesnaturschutzgesetz definiert. Es muss sich demnach um eine dauerhafte Einrichtung handeln, in der lebende Tiere wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Zirkusse, Tierhandlungen und Gehege, die eine bestimmte Anzahl an Tieren unterschreiten, gelten dabei nicht als Zoo.

Im Land Berlin gibt es derzeit acht Einrichtungen, die unter die Definition Zoo fallen:

  • Tierpark Berlin-Friedrichsfelde
  • Zoo Berlin
  • Zoo-Aquarium
  • Tierpark Neukölln – Naturhaus in der Hasenheide
  • Sea Life Centre Berlin
  • Aquadom (einmalige Sondereinrichtung)
  • Privates Museum für Tierkunde Berlin (als sogenannter “Kleinzoo”) und
  • Naturschutzstation Malchow.

Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung ist, wie für die Erteilung der Tiergehegegenehmigung bei Privatleuten, die untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Bezirksamtes zuständig.

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt in ihrer Funktion als Oberste Naturschutzbehörde gibt Haltungsempfehlungen heraus und bemüht sich im Einklang mit allen Beteiligten um eine möglichst einheitliche Umsetzung der Anforderungen.

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