Die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen muss vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Bauleitung nachgewiesen werden. Einzelheiten dazu werden in der Leistungsbeschreibung und bei Vertragsabschluss festgelegt. In der Regel ist der Nachweis erst auf der Baustelle bei Beginn der Auftragsausführung oder der erstmaligen Verbringung der Baumaschine(n) auf die Baustelle erforderlich. Damit wird berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots meist noch nicht abschließend festgelegt werden kann, welche konkreten Maschinen tatsächlich eingesetzt werden.
Der Nachweis kann auf verschiedene Weise geführt werden:
Plakette für Baumaschinen
Die einfachste Form des Nachweises ist die Kennzeichnung der Baumaschine mit einer der farbigen Plaketten, welche die für die Umwelt zuständige Senatsverwaltung Berlins zu diesem Zweck eingeführt hat. Hierbei handelt es sich um Umweltzeichen im Sinne von § 7a Abs. 5 Satz 1 VOB/A bzw. § 2 Satz 2 Vergabeverordnung (VgV) i. V. m. § 7a EU Abs. 6 Nr. 1 VOB/A. Bei Verwendung dieser Umweltzeichen bedarf es keiner weiteren Nachweise wie zum Beispiel Dokumente zur Maschine.
Anderweitige Umweltzeichen
Anerkannt werden kann auch das Umweltzeichen „Blauer Engel für Baumaschinen – weil lärmarm und emissionsarm“ (RAL-UZ 53 ab Februar 2015). Auch damit entfallen weitere Nachweise.
Andere geeignete Nachweise
Für Maschinen, die nicht mit einer Plakette für emissionsarme Baumaschinen gekennzeichnet sind, sind auf der Baustelle für diesen Zweck folgende Dokumente mitzuführen und zudem als Kopie bei der Bauleitung abzugeben:
- zu jeder Maschinen ein ausgefülltes Technischen Datenblatt,
- für jede Maschine einen Nachweis der Einhaltung der Umweltstandards, z.B. eine Bescheinigung des Baumaschinenherstellers, Lieferschein, Gutachten eines technischen Dienstes oder die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein,
- bei nachgerüsteten Maschinen die Bescheinigung über den Einbau eines Partikelfiltersystems und Nachweis, dass es sich um einen zertifizierten Filter handelt.