Coronavirus
Inhaltsspalte
Ausgangszustandsbericht und Anforderungen an die Überwachung von Boden und Grundwasser
Für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Anlagen) wird ein Ausgangszustandsbericht (AZB) gem. § 10 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach § 4 bzw. § 16 BImSchG erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen auf dem betreffenden Anlagengrundstück gegeben sind:
- Stoffliche Relevanz: Es wird mit gefährlichen Stoffe gem. § 3 Abs. 9 BImSchG umgegangen, die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
- Mengenrelevanz: Die gefährlichen Stoffe werden in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt. In diesem Fall spricht man von relevanten gefährlichen Stoffen.
- Verschmutzungsrisiko: Die Möglichkeit eines Eintrags der relevanten gefährlichen Stoffe in Grundwasser und Boden ist gegeben.
Ob ein Erfordernis zur Erstellung eines AZB besteht, wird auf Grundlage der o.g. Voraussetzungen geprüft, wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.
Weiterhin ergeben sich möglicherweise Anforderungen an die Überwachung von Boden und Grundwasser auf Grundlage von § 21 Abs. 2a Nr. 3c der 9. BImSchV.
In dem hier zur Verfügung gestellten Dokument erhalten Betreiber, Gutachter und Planungsbüros Hinweise zur AZB-Erfordernis-Prüfung und zu den Überwachungsanforderungen nach § 21 Abs. 2a Nr. 3c der 9. BImSchV.
Hinweise zur AZB-Erfordernis-Prüfung und zu Überwachungsanforderungen
PDF-Dokument (1.6 MB)
Für die Ermittlung der relevanten gefährlichen Stoffe kann dieses Formular verwendet werden:
Es folgen die Inhalte der rechten Seitenspalte
Kontakt
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Umweltpolitik, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz -
Technische Angelegenheiten des anlagenbezogenen Immissionsschutzes
Bernd Rose
- Tel.:
- (030) 9025-2300