4. Bei einer Änderungsgenehmigung:
Beschreibung im Bericht, ob (und falls ja welche Mengen) mit dem Antragsgegenstand
a.) neue rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder
b.) erstmals rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder
c.) durch bauliche oder Nutzungsänderungen an einer bestehenden Anlage neue Teilflächen mit rgS einzubeziehen sind
5. Beschreibung der baulich vorhandenen AwSV-Anlagen
einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und deren Lage, möglichst mit Fotodokumentation.
Die Zuordnung der AwSV-Anlagen zu den Lager- und Verwendungsorten sollte erkennbar und im Einklang mit dem Bericht nachvollziehbar sein.
6. Beschreibung des Umgangs von rgS außerhalb von AwSV-Anlagen
insbesondere Transportwege, Rohrleitungen und Verkehrsflächen.
7. Der Ausschluss einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers
durch einen Eintrag von relevanten gefährlichen Stoffen aufgrund vorhandener Sicherungsvorrichtungen bei AwSV-Anlagen ist ausreichend, plausibel und nachweisbar zu begründen. Dies muss anhand einer gutachterlichen Betrachtung dieser Einrichtungen durch einen Sachverständigen nach § 52 der AwSV erfolgen. Der Verweis auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG und der AwSV im Bericht reichen allein nicht aus, um von der Betrachtung in einem AZB ausgenommen zu werden.
8. Detaillierte Erläuterungen dazu finden Sie in unserem Hinweis-Dokument
Die Ausführungen in Kapitel 6, 7 und 8 sind zu berücksichtigen.
Lagepläne, gutachterliche Stellungnahmen, Sicherheitsdatenblätter u.ä. sind als separate Dokumente beizufügen. Die gutachterlichen Stellungnahmen zu den jeweiligen AwSV-Anlagen dürfen nicht älter als 1 Jahr sein. Außerdem ist bei Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, wie und ob ein Eintrag relevanter gefährlicher Stoffe in Boden und Grundwasser über die gesamte Betriebsdauer ausgeschlossen werden kann (s. Kap. 6.1 und 6.2 unseres Hinweisdokumentes).
Sollte die Prüfung ergeben, dass kein AZB zu erstellen ist, dann ist der Bericht an dieser Stelle beendet.
Sollte die Prüfung die Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung von rgS ergeben, dann ist der Bericht zur Erfordernis-Prüfung der erste Teil des AZB.