Bauabfall

Als Bauabfall werden Abfälle bezeichnet, die bei Baumaßnahmen wie Sanierung, Abriss, Neu- und Umbau von Wohn- und Nichtwohnungsbauten, Straßen, Brücken, Bahntrassen, Wasserstraßen, Ver- und Entsorgungsleitungen etc. anfallen.

Hinweis: Bilanzdaten sowie weitere Informationen zu gefährlichen Bauabfällen sind unter Gefährliche Abfälle – Sonderabfall enthalten.

Video: Nachhaltigkeit in der Berliner Bauwirtschaft

Video Ressourcenwende in der Bauwirtschaft

Mit dem Aufruf des Videos erklären Sie sich einverstanden, dass Ihre Daten an YouTube übermittelt werden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Formate: video/youtube

  • Ressourcenwende in der Bauwirtschaft

    Schwindende Rohstoffe, knapper werdende Deponieräume und ambitionierte Klimaschutzziele machen es unerlässlich, den hohen Ressourceneinsatz im Bauwesen zu überwinden. Der Film zeigt, dass es schon heute viele Möglichkeiten gibt, Baustoffe im Kreislauf nachhaltig zu nutzen: Recycling-Beton, Recycling-Gips, die Wiederverwendung und das Recycling von Ziegeln sowie der nachwachsende Rohstoff Holz.

    Rund 60 Prozent der in Berlin verwendeten Ressourcen werden in der Bauwirtschaft verarbeitet. Dem gegenüber stehen Millionen Tonnen Bauschutt und Baustellenabfälle. Jährlich werden in Berlin im Tief- und Hochbau bereits 2,2 Millionen Tonnen Primarrohstoffe durch den Einsatz gütegesicherter Sekundärrohstoffe eingespart. Dabei will Berlin aber nicht stehen bleiben. Bis 2030 sollen pro Jahr weitere 1,4 Millionen Tonnen Primärstoffe durch Sekundärrohstoffe ersetzt werden.

    Video: Agentur Gretchen GmbH/EUMB Pöschk GmbH & Co. KG/Ute Czylwik
    Herausgeberin: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Informationsblatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin

Nachfolgendes Informationsblatt enthält eine Auflistung der geltenden abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes Berlin sowie Bezugshinweise für Merkblätter zur Entsorgung von Abfällen.

  • Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin

    PDF-Dokument (94.9 kB)

  • Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen

    Bek. v. 12.01.2006 SenStadt -VIII C 3-

    -VIII C 3-, Telefon: (030) 9025-2192 oder (030) 9025-0, intern 925-2192

    Die Technischen Regeln Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) und Teil III: Probenahme und Analytik werden für den Vollzug im Land Berlin übernommen (§ 3 Absatz 12 – Stand der Technik – des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen – Krw-/AbfG – in der jeweils geltenden Fassung).

    Ein Einbau von Boden mit einem Zuordnungswert Z 0 in den Wasserschutzzonen I und II ist nur zulässig, wenn das Material nicht aus Bodenbehandlungsanlagen oder der Altlastensanierung stammt und die Maßnahme unter Kontrolle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt -VIII D 1-) stattfindet. Darüber hinaus darf in Wasserschutzgebieten ausschließlich Bodenaushub der Einbauklasse 0 / Zuordnungswert 0 verwendet werden.

    In ungünstigen hydrogeologischen Gebieten, die nach der geologischen Skizze von Berlin mit “Sand (Urstromtal und Nebentäler)” sowie “Sand (Hochflächen)” bezeichnet sind, kann ein Einbau von Bodenaushub in technischen Bauwerken bis zu der Einbauklasse 1 / Zuordnungswert Z 1.1 (Eluat) erfolgen.

    In hydrogeologisch günstigen Gebieten, die nach der geologischen Skizze von Berlin mit “Geschiebelehm, Geschiebemergel (Hochflächen)” bezeichnet sind, kann ein Einbau von Bodenaushub in technischen Bauwerken bis zu der Einbauklasse 1 / Zuordnungswert Z 1.2 (Eluat) erfolgen. Die erforderlichen Standorteigenschaften sind in Zweifelsfällen der zuständigen Bodenschutzbehörde nachzuweisen.

    In Trinkwasserschutzgebieten darf kein Material angeliefert und eingebaut werden, dass die Zuordnungswerte Z 1.1 überschreitet. Dies gilt auch für Vorhaben in einem hydrogeologisch günstigen Gebiet.

    Nachfolgend sind die genannten Technischen Regeln für die Verwertung Teil II (TR Boden) und Teil III Probenahme und Analytik hinterlegt.

  • Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2. Bodenmaterial (TR Boden)

    PDF-Dokument (314.4 kB) - Stand: 05.11.2004

  • Teil III: Probenahme und Analytik

    PDF-Dokument (108.1 kB) - Stand: 05.11.2004

  • Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

    PDF-Dokument (1.1 MB) - Stand: 27.07.2020

Am 01. August 2023 tritt die neue Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft. Mit der Verordnung werden die Bewertungsansätze für eine schadlose Verwertung mineralischer Abfälle in Technischen Bauwerken neu geregelt. Die bisherigen Technischen Regeln der LAGA werden abgelöst. Da die ErsatzbaustoffV hinsichtlich der Gefährlichkeit von Abfällen keine Regelungen trifft, sind die Vollzugshinweise, welche auf den Regelungen der Abfallverzeichnisverordnung beruhen auch nach Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV weiterhin maßgeblich für die Einstufung auch von mineralischen Abfällen als nicht gefährlicher oder gefährlicher Abfall.
Die „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ werden ab 01. Januar 2023 neu gefasst (siehe unten). Die Vollzugshinweise sind zwischen den obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder Brandenburg und Berlin abgestimmt. In Anlage V wurde eine Tabelle zum verdachtsunabhängigen Mindestuntersuchungsumfang für die mineralischen Bauabfälle Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter ergänzt.
Für eine Übergangszeit bis zum 01. August 2023, dem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV, können noch parallel die Werte der Vollzugshinweise der Anlage IV Tabelle 4 Stand: 27.07.2020 (siehe oben), die noch auf den Technischen Regeln der LAGA M 20 fußen, verwendet werden. Sofern allerdings beide Werte vorliegen, sind die neuen Vollzugshinweise verbindlich. Diese Anpassung bezieht sich lediglich auf die Thematik der terrestrischen Ökotoxizität bei mineralischen Abfällen.

  • Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

    PDF-Dokument (1.7 MB) - Stand: 18.11.2022

Zur Erleichterung des Übergangs bisher geltender landesspezifischer Regelungen zu den neuen Anforderungen der bundesrechtlich geregelten Ersatzbaustoffverordnung werden für den Zeitraum 01.01.2023 bis zum Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV am 01.08.2023 Übergangsregelungen zur Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe eingeführt.
Mit der Darstellung der Gleichwertigkeit im Anhang werden die benannten Materialklassen jeweils einer Zeile als gleichwertig angesehen. So soll zum einen sichergestellt werden, dass zum 01.08.2023 ausreichend nach ErsatzbaustoffV untersuchte, mineralische Ersatzbaustoffe zum Einbau u.a. im Straßenbau zur Verfügung stehen. Zum anderen können gegebenenfalls Doppeluntersuchungen vermieden werden.

  • Übergangs-Regelungen zur Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 01.08.2023

    PDF-Dokument (337.5 kB)

Einstufung von Bauabfällen durch die Behörde

Die Förderung des Recyclings und der stofflichen Verwertung stellen für den in Berlin dominierenden Bauabfallbereich eine zentrale Anforderung dar. In der Gewerbeabfallverordnung sind entsprechende Regelungen der Abfalltrennung rechtsverbindlich festgelegt; die abfallbehördlichen Verfahren wurden daran angepasst.

Zu den aktuellen Anforderungen geben wir nachfolgend einen Überblick. Veränderungen gegenüber früheren Berliner Regelungen werden damit transparent dargestellt. Verbindlich gültig sind jeweils die in den Merkblättern dargestellten Verfahrensweisen.

Die verbindlichen Abfalleinstufungen erfolgen durch die Abfallwirtschaftsbehörde nur in zu begründenden Einzelfällen bzw. auf vorherige Anforderung der Behörde. Außerdem kann die Abfallwirtschaftsbehörde bei speziellen Abfallfragen bzw. in Streitfällen für eine abfallbehördliche Einstufung oder zur sonstigen Klärung hinzugezogen werden.

Gemäß Merkblatt 1 sind Bauherren verpflichtet bereits im Vorfeld einer Baumaßnahme ein unabhängiges, fachkundiges Ingenieurbüro einzubinden, welches den Bauherrn/ Abfallerzeuger bei seinen Aufgaben gemäß KrWG, insbesondere bei der Untersuchung und Bewertung der anfallenden Abfälle unterstützt.

Aktuelle Hinweise zur Beantragung und Durchführung von Rasterfelduntersuchungen sind dem überarbeiteten Merkblatt 7 zu entnehmen. Eine wesentliche Änderung der Verfahrensweise gegenüber früheren Regelungen ist, dass Abfalleinstufungen nun durch das mit der Planung der Rasterfeldbeprobung zu beauftragende, fachkundige Ingenieurbüro erfolgen und der Abfallbehörde relevante, damit verbundene, Unterlagen zur Kenntnis vorzulegen sind.

Abfalltechnische Untersuchungen sind dabei unter Einhaltung der Anforderungen des im Land Berlin geltenden Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau (Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin sowie der Merkblätter in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.

Die Probenahmen haben durch einen akkreditierten Probenehmer zu erfolgen. Der Abfallwirtschaftsbehörde ist vier Wochen vor Beginn einer Baumaßnahme unaufgefordert das Anzeigeformular (siehe Merkblatt 4) ausgefüllt und vom Bauherrn unterzeichnet einzureichen.

Anfragen und Anträge sind über das allgemeine Postfach bauabfall@senumvk.berlin.de einzureichen.

Merkblätter zur Entsorgung

Von der für die Bauabfälle zuständigen Abfallbehörde werden nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen im Land Berlin bereitgestellt:

  • Merkblatt 1

    Bauherrenpflichten im Land Berlin Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde

    PDF-Dokument (197.3 kB) - Stand: 11/2021

  • Merkblatt 2

    Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen

    PDF-Dokument (498.5 kB) - Stand: 02/2010

  • Merkblatt 3

    Hinweise zur Entsorgung von asbesthaltigen Bauabfällen

    PDF-Dokument (171.1 kB) - Stand: 01/2011

  • Merkblatt 4

    Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen

    PDF-Dokument (645.2 kB) - Stand: 11/2010

  • Merkblatt 6

    Leitfaden: Anforderung an den Umgang mit Recycling-Baustoffen

    PDF-Dokument (455.6 kB) - Stand: 3/2012

  • Merkblatt 7

    Anforderungen an die simulierte Haufwerksuntersuchung (Rasterfelduntersuchung) zur Deklaration von mineralischen Abfällen im Zuge von Baumaßnahmen

    PDF-Dokument (340.2 kB) - Stand: 11/2021

  • Leitfaden

    Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau (Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin)

    PDF-Dokument (569.3 kB) - Stand: 11/2009