Gemäß § 22 ErsatzbaustoffV gelten unter bestimmten Bedingungen Anzeigepflichten für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB).
Bis zur Verfügbarkeit eines neuen bundesweiten, digitalen Ersatzbaustoffkatasters ist der vorgesehene Einbau der Abfallbehörde als katasterführende Behörde vier Wochen vor Beginn des Einbaus elektronisch mittels Voranzeige anzuzeigen. Die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten Ersatzbaustoffe sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahmen mittels Abschlussanzeige mitzuteilen.
Um eine einheitliche Datenstruktur zu gewährleisten, sollen Verwender für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV die hier bereitgestellten Formulare im Excel-Format verwenden. Das ausgefüllte Formular ist anschließend der katasterführenden Behörde schriftlich oder digital zu übermitteln. Die Formulare wurden vom Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellt.
Zur Einreichung von Unterlagen dieser Art an die Abfallbehörde nutzen Sie bitte das unten angegebene E-Mail-Postfach.