Service: Bauabfall

Bauschuttcontainer gefüllt mit zerbrochenen Ziegeln und Steinen

Nachfolgend finden sich Maßgaben und Hinweise zum Umgang mit nicht gefährlichen und gefährlichen Bauabfällen. Nähere Informationen zum Thema sind außerdem auf den weiter unten verlinkten Webseiten zu finden.

Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowie Bauabfallüberwachung

Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

Die Vollzugshinweise setzen die Regelungen der Abfallverzeichnisverordnung [AVV] zur Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall um. Diese Regelungen sind auch für die Einstufung von mineralischen Abfällen maßgeblich. Die ErsatzbaustoffV ist zusätzlich für die dort geregelten mineralischen Ersatzbaustoffe bei der Verwertung zu beachten.

  • Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung

    Hinweis: Die mit Stand 18.11.2022 veröffentlichten Vollzugshinweise wurden mit Datum vom 06.10.2023 zuletzt geändert. Es erfolgte eine Anpassung des Schwellenwerts für den Parameter Quecksilber bzw. Thallium im Eluat in Anlage IV Tabelle 4.

    PDF-Dokument (1.7 MB) - Stand: 18.11.2022, letzte Änderung 06.10.2023

Merkblätter und Leitfäden

Hinweis: Die Merkblätter wurden mit Stand 03/2026 im Wesentlichen redaktionell angepasst. Eine geringfügige Ergänzung wurde in Merkblatt 3 (Aufnahme eines Abfallschlüssels für Rippen-Heizkörper mit asbesthaltigen Dichtungen, s. Seite 8 oben) bzw. in Merkblatt 4 (Erläuterungen zur Probenahme von Gleisschotter) vorgenommen.

Nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen sowie der im Land Berlin geltende Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau werden bereitgestellt:

  • Merkblatt 1: Bauherrenpflichten im Land Berlin Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde

    PDF-Dokument (307.2 kB) - Stand: 03/2026

  • Merkblatt 2: Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen

    PDF-Dokument (525.2 kB) - Stand: 03/2026

  • Merkblatt 3: Hinweise zum Umgang mit asbesthaltigen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen

    PDF-Dokument (799.9 kB) - Stand: 03/2026

  • Anhang 1 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation zum Nachweis der Asbestfreiheit

    ausfüllbare WORD-Datei

    DOCX-Dokument (54.3 kB)

  • Anhang 2 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation für Monochargen zum Nachweis der Asbestfreiheit

    ausfüllbare WORD-Datei

    DOCX-Dokument (47.9 kB)

  • Merkblatt 4: Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen

    PDF-Dokument (1.5 MB) - Stand: 03/2026

  • Anhang 1 zu Merkblatt 4: Anzeige zum Baubeginn

    PDF-Dokument (68.0 kB)

  • Anhang 2 zu Merkblatt 4: Tabelle zur Dokumentation der Entsorgung

    Die vorliegende Mustertabelle dient der ordnungsgemäßen Entsorgungsdokumentation gemäß KrWG je Baustelle / Anfallstelle und gibt dem Anwender die Sicherheit, damit alle geforderten Angaben zu erfassen.

    XLSX-Dokument (15.6 kB)

  • Merkblatt 7: Anforderungen an die simulierte Haufwerksuntersuchung (Rasterfelduntersuchung) zur Deklaration von mineralischen Abfällen im Zuge von Baumaßnahmen

    PDF-Dokument (521.0 kB) - Stand: 03/2026

  • Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau

    (Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin)

    PDF-Dokument (569.3 kB) - Stand: 11/2009

Ersatzbaustoffverordnung

Seit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) am 01.08.2023 gelten bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB). Im Bestreben eines bundeseinheitlichen Vollzugs erfolgt die Umsetzung in Berlin in Anlehnung an den durch die Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) veröffentlichten Fragen- und Antwort-Katalog (FAQ).

Die aktuelle FAQ-Version ist unter Publikationen / Informationen – Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) abrufbar.

Anzeigepflichten nach § 22

Gemäß § 22 ErsatzbaustoffV gelten unter bestimmten Bedingungen Anzeigepflichten für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB).

Bis zur Verfügbarkeit eines neuen bundesweiten, digitalen Ersatzbaustoffkatasters ist der vorgesehene Einbau der Abfallbehörde als katasterführende Behörde vier Wochen vor Beginn des Einbaus elektronisch mittels Voranzeige anzuzeigen. Die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten Ersatzbaustoffe sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahmen mittels Abschlussanzeige mitzuteilen.

Um eine einheitliche Datenstruktur zu gewährleisten, sollen Verwender für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV die hier bereitgestellten Formulare im Excel-Format verwenden. Das ausgefüllte Formular ist anschließend der katasterführenden Behörde schriftlich oder digital zu übermitteln. Die Formulare wurden vom Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellt.

Zur Einreichung von Unterlagen dieser Art an die Abfallbehörde nutzen Sie bitte das unten angegebene E-Mail-Postfach.

  • Anzeige für die Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Musterformular Anlage 8 Ersatzbaustoffverordnung – Straßen- und Erdbauweisen

    XLSX-Dokument (41.4 kB) - Stand: gültig ab 01.08.2023

  • Anzeige für die Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Musterformular Anlage 8 Ersatzbaustoffverordnung – Bahnbauweisen

    XLSX-Dokument (40.5 kB) - Stand: gültig ab 01.08.2023

Alternativ zur Verwendung der Excel-Formate bietet die Abfallbehörde Berlin im Rahmen eines Pilotprojekts als digitale Lösung die Nutzung über den Provider ZEDAL an. ZEDAL-Teilnehmende können die Anzeigen innerhalb der ZEDAL-internen Kommunikation direkt an die katasterführende Behörde übermitteln.

ZEDAL-Behördenadresse: 007357@21

Gleichwertigkeitsregelung für Betreiber von RC-Anlagen für mineralische Abfälle

Seit Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV besteht für Betreiber von Recycling-Anlagen für mineralische Abfälle durch die erfolgte Ablösung der Technischen Regeln der LAGA in vielen Fällen durch nicht vergleichbare Elutions-Verfahren eine Diskrepanz zwischen im Genehmigungsbescheid für Inputmaterial festgelegten LAGA-Werten (10:1 Eluat) und den nach Anlage V Tab. 1 der Vollzugshinweise bei der Annahme vorzulegenden Deklarationsuntersuchungen (2:1 Eluat).

Die zuständige Immissionsschutzbehörde (SenMVKU, I C) strebt gegebenenfalls erforderliche Anpassungen von Genehmigungsbescheiden an die neuen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Anlagenbetreiber an. Um kostenintensive Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden, sollte der Anlagenbetreiber bis zur erfolgten Umstellung auf die nachfolgende Gleichwertigkeitstabelle zurückgreifen. Diese ermöglicht einen Abgleich der vor einer beabsichtigten Annahme vorzulegenden Deklarationsuntersuchungen mit den gemäß Anlagengenehmigung bestehenden Anforderungen. Mit der Darstellung der Gleichwertigkeit gemäß nachfolgender Tabelle werden die entsprechenden Materialklassen jeweils einer Zeile als gleichwertig angesehen. Auf die Vorlage zusätzlicher LAGA-Untersuchungen sollte weitestgehend verzichtet werden.

  • Gleichwertigkeitstabelle für Betreiber von RC-Anlagen

    PDF-Dokument (143.8 kB)

Vollzugshilfe zur Umsetzung von § 10 Abs. 1 AwSV in Bezug auf die ErsatzbaustoffV

Zur Erfüllung der Anforderungen des § 10 Abs.   Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) als „nicht wassergefährdend“ (nwg) sollte – in Ermangelung einer an die ErsatzbaustoffV angepassten AwSV – die nachfolgende „Vollzugshilfe zur Umsetzung von § 10 Abs. 1 AwSW in Bezug auf die ErsatzbaustoffV“ der Wasserbehörde Anwendung finden. Bei Vorlage von Deklarationsuntersuchungen gemäß der im Land Berlin geltenden Vollzugshinweise kann so bei Einhaltung der auf S. 2/3 der Vollzugshilfe formulierten Anforderungen für Recycling-Baustoffe der Nachweis „nicht wassergefährdend“ (ehemals Z 1.1. nach LAGA) erbracht werden.

  • Vollzugshilfe zur Umsetzung von § 10 Abs. 1 AwSV in Bezug auf die Ersatzbaustoffverordnung

    PDF-Dokument (156.1 kB)

Information zum Umgang mit Abweichungen beim Parameter pH-Wert bzw. elektrische Leitfähigkeit (eLF)

Im Regelungsbereich der ErsatzbaustoffV handelt es sich bei den Parametern pH-Wert und eLF um „Stoffspezifische Orientierungswerte“ (vgl. Anlage 1 Tab. 1 Fußnote 1+2 bzw. Tab. 3 Fußnote 4) und nicht um Grenzwerte, so dass diese Parameter bei der Festlegung einer Materialklasse auch bei Bodenmaterial bzw. Baggergut mit bis zu zehn Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (BM und BG) keine Berücksichtigung finden. Daraus erfolgt keine Umstufung der Materialklasse gemäß ErsatzbaustoffV.

Da im Anwendungsbereich der Bundesbodenschutzverordnung niedrige pH-Werte je nach Standortbedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. Anlage 1 Tabelle 1 Fußnote 3 bis 6 BBodSchV), ist in diesen Fällen im Vorfeld eines beabsichtigten Einbaus eine Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde/ Wasserbehörde notwendig.

In diesem Zusammenhang wird auf die Anzeigepflicht gemäß § 6 Absatz 8 BBodSchV für das Auf- und Einbringen von Materialien nach § 7 oder § 8 BBodSchV hingewiesen. Dazu ist im Land Berlin das Formblatt „Vollzugshilfe Musterformular BBodSchV § 6 Abs. 7 und 8“ durch den Bodenschutzbereich zur Anwendung empfohlen.

Einführende Hinweise zu diesen Themenbereichen

Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowie Bauabfallüberwachung

Für im Rahmen von Baumaßnahmen anfallende Bau- und Abbruchabfälle sowie bei anderen Abfällen ist der Bauherr/ Abfallerzeuger für die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung verantwortlich. Weitere Informationen

Ersatzbaustoffverordnung

Die Ersatzbaustoffverordnung regelt bundeseinheitlich die Herstellung, Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen. Weitere Informationen

Kontakt

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, umweltfreundliche Beschaffung, Stadtsauberkeit