Bek. v. 12.01.2006 SenStadt -VIII C 3-
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Die Technischen Regeln Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) und Teil III: Probenahme und Analytik werden für den Vollzug im Land Berlin übernommen (§ 3 Absatz 12 – Stand der Technik – des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen – Krw-/AbfG – in der jeweils geltenden Fassung).
Ein Einbau von Boden mit einem Zuordnungswert Z 0 in den Wasserschutzzonen I und II ist nur zulässig, wenn das Material nicht aus Bodenbehandlungsanlagen oder der Altlastensanierung stammt und die Maßnahme unter Kontrolle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt -VIII D 1-) stattfindet. Darüber hinaus darf in Wasserschutzgebieten ausschließlich Bodenaushub der Einbauklasse 0 / Zuordnungswert 0 verwendet werden.
In ungünstigen hydrogeologischen Gebieten, die nach der geologischen Skizze von Berlin mit “Sand (Urstromtal und Nebentäler)” sowie “Sand (Hochflächen)” bezeichnet sind, kann ein Einbau von Bodenaushub in technischen Bauwerken bis zu der Einbauklasse 1 / Zuordnungswert Z 1.1 (Eluat) erfolgen.
In hydrogeologisch günstigen Gebieten, die nach der geologischen Skizze von Berlin mit “Geschiebelehm, Geschiebemergel (Hochflächen)” bezeichnet sind, kann ein Einbau von Bodenaushub in technischen Bauwerken bis zu der Einbauklasse 1 / Zuordnungswert Z 1.2 (Eluat) erfolgen. Die erforderlichen Standorteigenschaften sind in Zweifelsfällen der zuständigen Bodenschutzbehörde nachzuweisen.
In Trinkwasserschutzgebieten darf kein Material angeliefert und eingebaut werden, dass die Zuordnungswerte Z 1.1 überschreitet. Dies gilt auch für Vorhaben in einem hydrogeologisch günstigen Gebiet.
Nachfolgend sind die genannten Technischen Regeln für die Verwertung Teil II (TR Boden) und Teil III Probenahme und Analytik hinterlegt.