Die Förderung des Recyclings und der stofflichen Verwertung stellen für den in Berlin dominierenden Bauabfallbereich eine zentrale Anforderung dar. In der Gewerbeabfallverordnung sind entsprechende Regelungen der Abfalltrennung rechtsverbindlich festgelegt; die abfallbehördlichen Verfahren wurden daran angepasst.
Zu den aktuellen Anforderungen geben wir nachfolgend einen Überblick. Veränderungen gegenüber früheren Berliner Regelungen werden damit transparent dargestellt. Verbindlich gültig sind jeweils die in den Merkblättern dargestellten Verfahrensweisen.
Die verbindlichen Abfalleinstufungen erfolgen durch die Abfallwirtschaftsbehörde nur in zu begründenden Einzelfällen bzw. auf vorherige Anforderung der Behörde. Außerdem kann die Abfallwirtschaftsbehörde bei speziellen Abfallfragen bzw. in Streitfällen für eine abfallbehördliche Einstufung oder zur sonstigen Klärung hinzugezogen werden.
Gemäß Merkblatt 1 sind Bauherren verpflichtet bereits im Vorfeld einer Baumaßnahme ein unabhängiges, fachkundiges Ingenieurbüro einzubinden, welches den Bauherrn/ Abfallerzeuger bei seinen Aufgaben gemäß KrWG, insbesondere bei der Untersuchung und Bewertung der anfallenden Abfälle unterstützt.
Aktuelle Hinweise zur Beantragung und Durchführung von Rasterfelduntersuchungen sind dem überarbeiteten Merkblatt 7 zu entnehmen. Eine wesentliche Änderung der Verfahrensweise gegenüber früheren Regelungen ist, dass Abfalleinstufungen nun durch das mit der Planung der Rasterfeldbeprobung zu beauftragende, fachkundige Ingenieurbüro erfolgen und der Abfallbehörde relevante, damit verbundene, Unterlagen zur Kenntnis vorzulegen sind.
Abfalltechnische Untersuchungen sind dabei unter Einhaltung der Anforderungen des im Land Berlin geltenden Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau (Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin sowie der Merkblätter in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.
Die Probenahmen haben durch einen akkreditierten Probenehmer zu erfolgen. Der Abfallwirtschaftsbehörde ist vier Wochen vor Beginn einer Baumaßnahme unaufgefordert das Anzeigeformular (siehe Merkblatt 4) ausgefüllt und vom Bauherrn unterzeichnet einzureichen.
Anfragen und Anträge sind über das allgemeine Postfach bauabfall@senmvku.berlin.de einzureichen.