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Behördliche Zulassungen im Bereich Schutzgebiete und Baumschutz
Vorschriften und Regelungen im Bereich Schutzgebiete und -objekte sowie Baumschutz
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Verbot
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Zulassungsart
Befreiung
(Hinweis: für Natura 2000-Gebiete ist neben Abweichung über Ausnahme nach § 34 Abs. 3-5 BNatSchG nur Befreiung im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einschlägig)
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Rechtsgrundlage
§ 67 Abs. 1 BNatSchG
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Zulassungsvoraussetzungen
Von dem Verbot kann Befreiung gewährt werden, wenn
- dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
- die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
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Zuständigkeit
Oberste Naturschutzbehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
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Vorschrift
Verbot mit Abweichungsvorbehalt für Natura 2000-Gebiete
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Zulassungsart
Ausnahmezulassung
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Rechtsgrundlage
§ 34 Abs. 3 BNatSchG
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Zulassungsvoraussetzungen
Ein Projekt / eine Veränderung / eine Störung darf nur zugelassen werden, soweit es
- aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist
und
- zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
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Zuständigkeit
Oberste Naturschutzbehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
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Vorschrift
Genehmigungsvorbehalt
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Zulassungsart
Genehmigung
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Rechtsgrundlage
§ 21 NatSchGBln
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Zulassungsvoraussetzungen
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.
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Zuständigkeit
Untere Naturschutzbehörde des örtlich zuständigen Bezirksamtes, soweit in der Schutzverordnung nichts anderes geregelt ist.
Für Zwecke der Forschung, Lehre oder Bildung die Oberste Naturschutzbehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Sonderregelung bei Baumschutzangelegenheiten
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Vorschrift
Verbote mit Genehmigungsvorbehalt
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Zulassungsart
Ausnahmegenehmigung
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Rechtsgrundlage
§ 5 Baumschutzverordnung (BaumSchVO)
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Zulassungsvoraussetzungen
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn
- a. der Baum krank ist oder
b. seine ökologische Funktion weitgehend verloren hat oder
c. von dem Baum Gefahren ausgehen und seine Erhaltung dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist, - eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird oder
- die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung und Unterhaltung eines Baudenkmals, Denkmalbereichs oder Bodendenkmals die Veränderung oder Beseitigung des Baumes erfordert oder
- die Beseitigung des Baumes der besseren Entwicklung des Gesamtbestandes dient oder der Baum sich auf Grund des Standortes nicht arttypisch entwickeln kann.
- a. der Baum krank ist oder
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Zuständigkeit
Untere Naturschutzbehörde des örtlich zuständigen Bezirksamtes
Ausnahme:
Oberste Naturschutzbehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (bei Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes)
Kontakt
Oberste Naturschutzbehörde des Landes Berlin
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Abteilung Klimaschutz, Naturschutz und Stadtgrün
Referat Naturschutz, Landschaftsplanung, Forstwesen