Leihfahrräder in Berlin

Fahrradverleihsystem Nextbike

Für die Fahrt zwischendurch: Leihräder

Leihfahrräder sind ein Baustein umweltfreundlicher Mobilität in Berlin. Berlinerinnen und Berliner oder Touristinnen und Touristen finden ein vielfältiges Angebot an Leihfahrrädern, auf denen man klimafreundlich und schnell durch die Stadt oder zur nächsten U- oder S-Bahn-Station kommt.

Das Land Berlin unterstützt die Verfügbarkeit und Akzeptanz von Sharing-Angeboten u.a. durch die Schaffung von Mikro-Mobilitäts-Zonen, an denen Leihfahrräder aller Anbieter parken und entliehen werden können. Diese Standorte werden von den Bezirken genehmigt und sind mit der BVG abgestimmt. Leihfahrräder sind damit räumlich eng mit dem ÖPNV Berlins verknüpft.

Im Land Berlin gibt es eine Vielzahl privater Anbieter stationsloser Leihfahrräder, sowie Leihfahrräder-Systeme die nur auf virtuellen Stationen abgestellt werden können. Obwohl die Fortbewegung per Fahrrad besonders stadtverträglich ist, sind einige Bestimmungen notwendig, die ein rücksichtsvolles Miteinander fördern sollen.

Folgende Fragen und Antworten zeigen die Regelungen für das Anbieten von Leihrädern auf:

Fragen und Antworten

  • Werden den Anbietern von Leihfahrrädern Regeln auferlegt?

    Ja, es wurden in direkten Gespräche mit den Anbietern Auflagen gemacht, da gerade in einer dicht besiedelten Stadt wie Berlin, die ein hohes Verkehrsaufkommen bewältigen muss, Regeln zur gegenseitigen Rücksichtnahme unerlässlich sind. Bei der Vereinbarung zwischen der Senatsverkehrsverwaltung mit den Anbietern geht es vor allem um Themen wie Parken, den Umgang mit defekten Leihfahrrädern und der garantierten Erreichbarkeit der Anbieter. Zu Details siehe Abschnitt weiter unten.

  • Was sollen Anwohnerinnen und Anwohner tun, wenn Leihfahrräder Gehwege blockieren?

    Eine Meldung ist direkt bei den Ordnungsämtern der Bezirke, bei der Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle oder über die App „Ordnungsamt-Online“ möglich.

  • Besteht für die Behörden die Möglichkeit, Leihfahrräder abzuräumen?

    Ja, die besteht. Sobald eine unerlaubte Sondernutzung vorliegt (beispielsweise mehr als vier Leihfahrräder an einem Ort) und der Anbieter der Aufforderung zur Beendigung nicht nachkommt, kann das Bezirksamt die Leihfahrräder entfernen lassen.

  • Welche Vorgaben sind im Leitfaden für Leihräder aufgeführt?
    • Das Grundmaß für den Fußverkehr von mindestens 1,60 m und der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände ergibt eine gesamte Gehwegbreite von 2,30 m, die entsprechend der Ausführungsvorschriften zu § 7 des BerlStrG über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) und der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RAST 06) freizuhalten ist. In besonders belasteten Innenstadtbereichen mit hoher Bebauungsdichte, Geschäften oder hohem Verkehrsaufkommen kann auch eine zusätzliche frei zu bleibende Fläche erforderlich sein.
    • Mit Rückgabezonen, Sammelstellen bzw. mit vergleichbarem Konzept betriebene Fahrradverleihsysteme bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis. Das maßvolle gebündelte Abstellen bis zu vier Leihfahrrädern wird noch als verkehrsüblich angesehen.
    • Beim Abstellen von Leihfahrrädern ist zu beachten, dass
      • keine Zugänge oder Ein- und Ausgänge zu Gebäuden oder U- und S-Bahneingängen einschließlich der Aufzüge versperrt oder deren Zugang erheblich erschwert oder in ihrer Funktion wesentlich gestört werden. Gleiches gilt für zum Passieren von Rollstuhl Fahrenden abgesenkte Bordsteine Rollstuhlrampen oder Leitsysteme für Blinde und sehbehinderte Menschen,
      • keine Gehwege eingeengt oder blockiert werden (s. Ziffer 1),
      • Bereiche von Querungs-Stellen (Gehwegvorstreckungen, Mittelinseln usw.), Zufahrten zu Grundstücken für Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei, Flächen für Fahrzeuge der Abfallentsorgung / Straßenreinigung / Winterdienste frei gehalten werden;
      • die Zugänglichkeit von Briefkästen, Parkscheinautomaten, oberirdischen Verteilerkästen, Telefonzellen, Bushaltestellen, Aufzügen und Auffahrten gewährleistet werden und
      • keine städtebaulichen oder historisch sensiblen Bereiche beeinträchtigt werden, z.B. Brandenburger Tor und Umgebung, Bebelplatz.

    Folgende Einschränkungen sollten den Anbietern im Wege einer Nebenbestimmung auferlegt werden:

    • Die Benutzung von öffentlichen Fahrradabstellanlagen durch Anbieter oder Kunden stationsloser Fahrradverleihsysteme ist nicht gestattet.
    • Leihfahrräder, die sich offenkundig nicht in einem betriebs- bzw. fahrbereiten Zustand befinden, müssen anbieterseitig entweder wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt oder entfernt werden.
    • Der Anbieter muss sicherstellen, dass falsch abgestellte oder defekte Leihfahrräder innerhalb von maximal 24 Stunden umverteilt oder eingesammelt werden.
    • In Parks und Grünanlagen dürfen keine Leihfahrräder nach Beendigung des Mietvorgangs abgestellt werden.
    • Der Anbieter muss seinen Kunden und dem Land Berlin, insbesondere den Bezirksämtern, Kontaktdaten (mindestens Telefonnummer und E-Mail Adresse) zur Verfügung stellen, an welche Anliegen weitergegeben werden können. Der Anbieter erklärt sich bereit, auf E-Mails binnen 48 Stunden zu reagieren.

Presse

Nachfragerekord für öffentliche Leihfahrräder in Berlin: 2023 wurden mehr als zwei Millionen Fahrten zurückgelegt Das Leihradsystem im Auftrag des Landes boomt: Über eine Million Fahrten seit Jahresbeginn

Kontakt

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

Dr. Julius Menge