Brückenbau

Berlin hat zahlreiche Brücken, die genaue Zahl hängt von der Zahlweise und der Zuordnung ab. Brückenbauwerke bestehen aus vielen Teilbauwerken und angrenzenden Ingenieurbauwerken, so dass sich unter einem bekannten Brückennamen auch schon einmal vier Teilbauwerke verbergen können. Darüber hinaus werden die Brücken den verschiedenen Zuständigkeiten zugeordnet. Die Zuständigkeiten liegen bei Eisenbahnbrücken bei der Deutschen Bahn AG, bei U-Bahnbrücken bei den Berliner Verkehrsbetrieben, bei einzelnen Brücken über Wasserkanäle bei der Wasserschifffahrtsverwaltung, bei Autobahnbrücken bei der Autobahn GmbH des Bundes, bei Hochbaubrücken beim jeweiligen Eigentümer und bei den Straßenbrücken sowie Brücken in Park- und Grünanlagen des Landes Berlin bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung Tiefbau. In dieser zentralen Zuständigkeit des Landes Berlin liegen alle Brückenbauwerke, insgesamt mehr als 835. Aus Beton, Stein, Holz oder Stahl – einige von ihnen sind bereits über 300 Jahre alt und damit historische, denkmalgeschützte Bauwerke. Sie alle prägen das Stadtbild Berlins. Da die Brücken vielen Belastungen in Form von Verkehren standhalten müssen, ist es besonders wichtig, dass sie sich in einem guten Zustand befinden. Um diesen zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen, wird ein Teil dieser Brücken in den nächsten Jahren saniert oder durch einen Ersatzneubau ersetzt.

Einen Überblick über verschiedene Berliner Brückenprojekte finden Sie auf dieser Seite. Auf der Karte sind die Standorte der Bauwerke eingezeichnet. Genauere Informationen zu den einzelnen Brückenbaumaßnahmen finden Sie dann in der unten angeführten Liste.

  • Brücken für Berlin, Aktuelle Brückenbaumaßnahmen 2023/2024

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Es folgt eine Kartendarstellung. zur Teaserliste mit den enthaltenen Adressen unter der Karte springen

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Stadtplan Berlin.de

Nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) fallen in die Zuständigkeit der Abteilung V – Tiefbau, Ingenieurbauwerke, die zu öffentlichen Straßen nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) oder zu Wegen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grünanlagengesetz (GrünanlG) gehören.

Das sind nach dem Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) im Einzelnen: Brücken und Durchlässe ab 2,00 m lichter Weite, Verkehrszeichenbrücken, Tunnel, Trogbauwerke, Stützbauwerke ab 1,50 m sichtbarer Höhe und Lärmschutzbauwerke ab 2,00 m sichtbarer Höhe sowie sonstige Ingenieurbauwerke; welche nach DIN 1076:1999-11 definiert sind.