Abfallentsorgung in Folge von Havarien und Brandereignissen

Hintergrund und Ziele

Bei Havarien wie Überfüllschäden bei der Heizölbetankung, Leckagen an ölführenden Rohrleitungen oder Verkehrsunfällen entstehen plötzlich gefährliche Abfälle, die schnell entsorgt werden müssen. Die üblichen Nachweispflichten gemäß der Nachweisverordnung sind in solchen Situationen oft schwer oder gar nicht umsetzbar. Die Senatsumweltverwaltung erleichtert die Entsorgung von Havarieabfällen, indem sie spezielle Sammelentsorgungsnachweise für Boden- und Bauschuttabfälle mit Öl- oder Benzin-/Dieselverunreinigungen ermöglicht. Das Verfahren zielt darauf ab, die zeitlich und logistisch angespannte Situation nach Havarien zu erleichtern und gleichzeitig den Vorgaben der Nachweisverordnung zu entsprechen. Ziel ist, eine effiziente und rechtssichere Entsorgung von Havarieabfällen zu gewährleisten.

Auch in Folge eines Brandereignisses ist die korrekte und rechtssichere Entsorgung der Brandabfälle zu gewährleisten. Dies umfasst die Einstufung der Abfälle, notwendige Analytik, einstweilige Sicherstellung der Abfälle, Informationen zum Brandereignis und die Auswahl geeigneter Entsorgungsmöglichkeiten. Durch die Bereitstellung klarer Richtlinien und Verfahren wird sichergestellt, dass die Abfälle ordnungsgemäß und umweltverträglich entsorgt werden.

Abfallentsorgung in Folge einer Havarie

Häufige Fragen zur Abfallentsorgung in Folge einer Havarie

  • Was sind Havarien und welche Abfälle fallen dabei an?

    In Folge von betrieblichen Unfällen oder unerwarteten Ereignisse wie Überfüllschäden bei der Heizölbetankung, Leckagen an ölführenden Rohrleitungen oder Verkehrsunfällen, bei denen Kraftstoffe auslaufen, entstehen gefährliche Abfälle, die schnell entsorgt werden müssen.

  • Welche Abfälle (Abfallgruppen) können entstehen?

    In der Regel kommt es in Folge einer Havarie zur Entstehung von gefährlichen Abfällen. Das können kontaminierte Textilien, Holz, Bauschutt, Boden, Löschwasser, defekte Elektrogeräte, etc. sein, die auch im Zuge der Aufräumarbeiten entstehen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden müssen

  • Welche Abfälle können mit dem Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden?

    Es können Boden- und Bauschuttabfälle mit Mineralöl- oder BTEX-Belastung (Benzol) entsorgt werden, die mit AS 170503* oder AS 170106* gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) klassifiziert sind.

Verfahren und Nachweise

  • Was ist ein Sammelentsorgungsnachweis und wie unterscheidet er sich vom Einzelentsorgungsnachweis?

    Ein Sammelentsorgungsnachweis erleichtert die Entsorgung von Havarieabfällen, da er die aufwendige Vorabkontrolle und die elektronische Nachweisführung vereinfacht. Im Gegensatz zum Einzelentsorgungsnachweisverfahren müssen keine elektronischen Einzelentsorgungsnachweise oder Begleitscheine erstellt werden.

  • Welche Voraussetzungen müssen für die Nutzung des Sammelentsorgungsnachweises erfüllt sein?
    • Die Abfälle müssen ausschließlich aus dem Land Berlin stammen.
    • Die Entsorgungsanlage muss sich im Land Berlin befinden.
    • Es ist keine Deklarationsanalyse beizufügen.
    • Die Abfälle dürfen nur Mineralöl- oder BTEX-Belastungen aufweisen.
  • Wie beantrage ich einen Sammelentsorgungsnachweis?

    Wenden Sie sich an die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt des Landes Berlin (Referat II C 3) oder die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, um einen Sammelentsorgungsnachweis zu beantragen.

Entsorgungsprozess

  • Was muss ich als Gewerbetreibender bei einer Havarie tun?
    1. Stellen Sie fest, ob die Abfälle ausschließlich Mineralöl- oder BTEX-Belastungen (Benzol) aufweisen.
    2. Klären Sie, ob der Havarieort sich im Land Berlin befindet und ob es sich um maximal 100 Tonnen Abfall handelt.
    3. Holen Sie die Zustimmung der Berliner Senatsumweltverwaltung, Referat I B 2, ein.
    4. Wählen Sie einen Sammelentsorgungsnachweisinhaber mit gültigem Nachweis.
    5. Beauftragen Sie den Einsammler, den Abfall zur Entsorgungsanlage zu transportieren.
    6. Dokumentieren Sie den Transport mit einem Übernahmeschein und einem elektronischen Sammelbegleitschein.
  • Wo finde ich eine Übersicht über mögliche Entsorgungsanlagen?

    Eine Übersicht über die möglichen Entsorgungsanlagen finden Sie unter Anlagenlisten (Boden und Bauschutt). Alle dort gelisteten Anlagen mit Standort Berlin sind möglich.

  • Was passiert nach der Annahme des Abfalls durch die Entsorgungsanlage?

    Die Entsorgungsanlage veranlasst eine repräsentative Untersuchung des Abfalls und sendet die Analyseergebnisse an die SBB zur Freigabe. Nach Freigabe kann mit der Behandlung des Abfalls begonnen werden.

  • Was passiert, wenn die Deklarationsanalyse zeigt, dass die Entsorgung in der ausgewählten Anlage nicht zulässig ist?

    Der Nachweisinhaber und der Entsorgungsanlagenbetreiber müssen unverzüglich Kontakt mit der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt und der SBB aufnehmen, um die weitere Vorgehensweise festzulegen. Der Abfallerzeuger wird über den Sachverhalt informiert.

Rechtliche Fragen

  • Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Havarienentsorgung?

    Die Entsorgung von Havarieabfällen unterliegt der Nachweisverordnung (NachwV) und der Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt des Landes Berlin sowie die SBB haben ein spezielles Verfahren für Havarieereignisse erarbeitet.

  • Welche Pflichten habe ich als Abfallerzeuger?

    Sie müssen sicherstellen, dass die Abfälle ausschließlich Mineralöl- oder BTEX-Belastungen aufweisen, den Havarieort im Land Berlin liegt und die Abfallmenge maximal 100 Tonnen beträgt. Sie müssen die Zustimmung der Senatsumweltverwaltung einholen und einen Sammelentsorgungsnachweisinhaber wählen.

Abfallentsorgung in Folge eines Brandereignisses

Häufige Fragen zur Entsorgung von Brandabfällen für Gewerbetreibende

  • Wer ist für die Entsorgung von Brandabfällen verantwortlich?

    Die Entsorgung von Brandabfällen ist Aufgabe des Abfallerzeugers, also des Eigentümers, Mieters oder Pächters des betroffenen Grundstücks.

  • Wie werden Brandabfälle eingestuft?

    Brandabfälle werden aufgrund ihrer hohen Schadstoffgehalte meist als gefährlich eingestuft. Die Einstufung erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde in Berlin: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt im Referat I B 2.

  • Welche Abfallschlüssel sind für Brandabfälle relevant?
    • Altholz (17 02 04*)
    • Bauschutt (17 01 06*)
    • Gemischte Bauabfälle (17 09 03*)
    • Kunststoffe (17 02 04*)
    • Verunreinigte Tücher (15 02 02*)
    • Filterbeutel (15 02 02*)
    • Reinigungsflüssigkeiten (16 10 01*)
    • Löschwasser (16 10 01*)
  • Welche Analytik ist für Brandabfälle notwendig?

    Eine repräsentative Beprobung und Laboruntersuchung ist notwendig, um die Gefährlichkeit des Abfalls und den Entsorgungsweg zu bestimmen. Relevante Parameter sind PAK, EOX und brandtypische Schadstoffe.

Einstweilige Sicherstellung der Abfälle

  • Was ist bei der einstweiligen Sicherstellung von Brandabfällen zu beachten?

    Brandabfälle müssen oft kurzfristig abtransportiert werden, auch wenn noch keine vollständigen Kenntnisse über Schadstoffgehalte vorliegen. In Berlin ist die Abfallbehörde und die SBB zu kontaktieren (Kontaktdaten siehe unten).

  • Welche Informationen sollten für die Entsorgung von Brandabfällen bereitgehalten werden?

    Für eine ordnungsgemäße Entsorgung sollten folgende Informationen bereitgehalten werden:

    • Eigentümer des Brandschadensabfalls
    • Art der verbrannten Materialien
    • Art und Menge der anfallenden Abfälle
    • Aktueller Zustand der Abfälle
    • Kontakt mit Abfallbehörden

Entsorgungsmöglichkeiten für Brandabfälle

  • Welche Entsorgungsmöglichkeiten gibt es für organische Abfälle (z.B. Holz, Kunststoffe)?

    Organische Abfälle können in thermischen Verfahren (Sonderabfallverbrennungsanlagen, Altholzkraftwerke) entsorgt werden. Eine oberirdische Deponierung ist nicht möglich.

  • Welche Entsorgungsmöglichkeiten gibt es für mineralische Abfälle (z.B. Bauschutt)?

    Mineralische Abfälle können je nach Kontamination in Bodenwaschanlagen behandelt oder deponiert werden. Hoch belastete Abfälle müssen thermisch behandelt werden.

  • Wie werden Abfallgemische entsorgt?

    Abfallgemische sollten getrennt gehalten und separat entsorgt werden. Bei unvermeidlichem Anfall können sie in genehmigten Anlagen separiert oder verbrannt werden. Eine Deponierung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

  • Welche Entsorgungsmöglichkeiten gibt es für Löschwasser und Reinigungsflüssigkeiten?

    Löschwasser und Reinigungsflüssigkeiten können je nach Kontamination chemisch-physikalisch behandelt oder verbrannt werden.

  • Welche Entsorgungsmöglichkeiten gibt es für verunreinigte Tücher, Lappen, Schwämme und Filterbeutel?

    Verunreinigte Tücher, Lappen, Schwämme und Filterbeutel können in thermischen Verfahren (Sonderabfallverbrennungsanlagen) entsorgt werden.

  • Können Abfälle mit karzinogenen Fasern (Asbest, KMF) thermisch entsorgt werden?

    Nein, Abfälle mit karzinogenen Fasern dürfen nicht thermisch entsorgt werden.

Kontakt

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, umweltfreundliche Beschaffung, Stadtsauberkeit

Weitere Kontakte

SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH