Mit der am 01.08.2017 in Kraft getretenen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wurde die fünfstufige Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz eingeführt. Diese enthält die Stufen Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung – insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung – und Beseitigung.
Abfälle müssen entsprechend dieser Abfallhierarchie vorrangig vermieden oder nach entsprechender Vorbereitung wiederverwendet werden. Wenn dies nicht möglich ist, soll möglichst ein qualitativ hochwertiges Recycling der Abfälle stattfinden.
Dies ist am ehesten möglich, wenn Abfallfraktionen bereits an der Anfallstelle strikt getrennt gesammelt und anschließend ebenfalls getrennt befördert werden. Aus diesem Grund enthält die Gewerbeabfallverordnung verschärfte Vorgaben für die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von Bau- und Abbruchabfällen.
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von Bau- und Abbruchabfällen sind gemäß der Gewerbeabfallverordnung dazu verpflichtet, die Sammlung und Entsorgung der Abfälle zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Des Weiteren enthält die Gewerbeabfallverordnung Dokumentationspflichten für Sortier- und Recyclingquoten von Vorbehandlungsanlagen.
Auf dieser Service-Seite finden Sie Informationsblätter, Leitfäden, Dokumentationshilfen und weitere Inhalte zur Unterstützung bei der hochwertigen Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bauabfällen gemäß Gewerbeabfallverordnung.