Atomrechtliche Genehmigungsbehörde

Die Atomrechtliche Genehmigungsbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist zuständig für Genehmigungsverfahren für kerntechnische Anlagen in Berlin.

In Deutschland muss auch die Stilllegung und der Abbau einer kerntechnischen Anlage durch die zuständige Behörde genehmigt werden (Atomgesetz, § 7 Abs. 3). Das gesetzlich vorgegebene formelle Genehmigungsverfahren kann dabei aufgrund seiner Komplexität mehrere Jahre in Anspruch nehmen.

Zurzeit führt die Behörde das Stilllegungsgenehmigungsverfahren für den Forschungsreaktor BER II der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH (HZB) durch. Der Berliner Experimentier-Reaktor (BER II) wurde bereits Ende 2019 von der Betreiberin, der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH (HZB), endgültig abgeschaltet.

Berliner Experimentier-Reaktor (BER II)

Wie die behördliche Aufsicht über den Forschungsreaktor BER II erfolgt, erfahren Sie hier.

Im Rahmen eines formellen atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens prüft die Behörde, ob die Rückbaupläne sicher und durchführbar sind. Zudem bekommen zahlreiche Akteure die Möglichkeit, Stellung zu den Planungen zu beziehen.

Um das Stilllegungsvorhaben möglichst offen und transparent zu gestaltet, hat das Helmholtz-Zentrum Berlin sich entschieden, die Öffentlichkeit früh am Vorhaben zu beteiligen. Dies erfolgt seit 2017 durch ein freiwilliges informelles Verfahren.

Erklärfilm Genehmigungsverfahren zur Stilllegung des Forschungsreaktors BER II

Erklärfilm Genehmigungsverfahren zur Stilllegung des Forschungsreaktors BER II
Erklärfilm Genehmigungsverfahren zur Stilllegung des Forschungsreaktors BER II

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Formate: video/youtube

  • Kurzbeschreibung des Videos

    Die atomrechtliche Genehmigungsbehörde des Landes Berlin begleitet genehmigungsrechtlich das Vorhaben zur Stilllegung des Forschungsreaktors BER II des Helmholtz-Zentrums Berlin.
    Dazu führt sie das gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungsverfahren zur Stilllegung einer kerntechnischen Anlage durch.
    Dieser Film gibt einen Überblick über den Ablauf und die einzelnen Schritte des Verfahrens.

    Herausgeber: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

Die Genehmigungsbehörde zieht bei ihrer Tätigkeit unabhängige atomrechtliche Sachverständige zur Beurteilung von sicherheitstechnischen Aspekten und zur Prüfung der Einhaltung von Vorschriften bei Genehmigungsverfahren für kerntechnische Anlagen hinzu. Die dadurch entstehenden Kosten sind von den Genehmigungsinhabern zu erstatten.

Nachfolgend sollen die Möglichkeiten der Beteiligung für die Öffentlichkeit erläutert werden:

Das informelle Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Durchführung des informellen Verfahrens ist freiwillig und betrifft nicht die Genehmigungserteilung selbst. Verantwortlich ist allein das Helmholtz-Zentrum Berlin.
Um die Öffentlichkeit früh am Vorhaben der Stilllegung zu beteiligen, wurde 2017 vom HZB eine sogenannte Dialoggruppe eingerichtet.

Mögliche Zusammensetzung einer Dialoggruppe

Mögliche Zusammensetzung einer Dialoggruppe

An der Dialoggruppe können Bürgerinnen und Bürger, Vertreterinnen und Vertreter von Parteien, Initiativen und Umweltorganisationen sowie sonstige interessierte Personen aus der Öffentlichkeit teilnehmen.
Der Schwerpunkt liegt auf dem kontinuierlichen gegenseitigen Austausch. Welche Inhalte wann und wie thematisiert werden, wie oft sich die Gruppe trifft und welche Form sie annimmt, legt die Dialoggruppe gemeinsam mit dem HZB fest.
In verschiedenen Treffen sammelt die Dialoggruppe Informationen und trifft Entscheidungen. Die Ergebnisse werden im Anschluss mit der interessierten Öffentlichkeit geteilt.
Moderiert wird der Prozess von einer Mediatorin oder einem Mediator, die von der Dialoggruppe bestimmt werden.

Die Teilnahme an der Dialoggruppe ist freiwillig. Es besteht nicht nur die Möglichkeit zur Diskussion, es kann auch Einfluss auf die Antragsunterlagen des HZB genommen werden. Ob am Ende das umgesetzt wird, was in der Dialoggruppe besprochen wurde, bleibt jedoch allein in der Entscheidungsverantwortung des Helmholtz-Zentrum Berlin.

Das formelle Genehmigungsverfahren

Das deutsche Atomgesetz schreibt vor, dass zur Stilllegung des Forschungsreaktors ein formelles Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Im Laufe des mehrjährigen Verfahrens muss das Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) eine Reihe von Gutachten und Unterlagen einreichen. Auf deren Grundlage wird entschieden, ob die Rückbaupläne sicher und durchführbar sind. Zusätzlich bekommen zahlreiche Akteure die Möglichkeit, Stellung zu den Rückbauplänen zu beziehen.

Ablauf des formellen Genehmigungsverfahrens: 1. Antrag auf Stilllegung, 2. UVP Umweltverträglichkeitsprüfung, 3. Einreichung der Unterlagen, 4. Auslegung der Unterlagen, 5. Online-Konsultation, 6. Erstellung der Genehmigung, 7. Auslegung der Genehmigung, 8. Stilllegung kann beginnen / Nr. 2 und 4 bis 7 ist durchzuführen von der Atomrechtlichen Genehmigungsbehörde; Nr. 1, 3 und 8 ist durchzuführen vom Helmholtz-Zentrum Berlin

Ablauf des formellen Genehmigungsverfahrens

  • Bildbeschreibung: Ablauf des formellen Genehmigungsverfahrens

    Ablauf des formellen Genehmigungsverfahrens:

    1. Antrag auf Stilllegung
    2. UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
    3. Einreichung der Unterlagen
    4. Auslegung der Unterlagen
    5. Online-Konsultation
    6. Erstellung der Genehmigung
    7. Auslegung der Genehmigung
    8. Stilllegung kann beginnen

    Nr. 2 und 4 bis 7 ist durchzuführen von der Atomrechtlichen Genehmigungsbehörde
    Nr. 1, 3 und 8 ist durchzuführen vom Helmholtz-Zentrum Berlin

Piktogramm: Antrag auf Stilllegung

Antrag auf Stilllegung und Abbau

Im April 2017 ist der Stilllegungsantrag des Helmholtz-Zentrums Berlin (HZB) bei der verantwortlichen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde eingegangen. Damit wurde das formelle Genehmigungsverfahren offiziell angestoßen.
Die Rahmenbedingungen für den Grundantrag zur Stilllegung und Abbau sind gesetzlich in § 2 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung (AtVfV) geregelt.

Piktogramm: Umweltverträglichkeitsprüfung

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Ein wichtiger Bestandteil des Stilllegungsverfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Sie dient dem frühzeitigen Erkennen und Bewerten der Auswirkungen von Stilllegung und Abbau auf die Schutzgüter (§ 1a AtVfV).
Dazu muss das Helmholtz-Zentrum Berlin der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde einen UVP-Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen beschrieben sind. In einem ersten Schritt, werden Inhalt und Umfang des UVP-Berichts im sogenannten Scoping-Verfahren besprochen.

Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): 1. Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, 2. Scoping-Termin, 3. Unterrichtungsschreiben an das HZB, definiert einzureichende Unterlagen im Rahmen der UVP, 4. Einreichung des UVP-Berichts, 5. Prüfung des UVP-Berichtes auf Auslegungsreife, 6. Bekanntmachung und Auslegung des UVP-Berichtes zusammen mit anderen auszulegenden Antragsunterlagen, 7. Online-Konsultation, Beteiligung von Behörden und Bürgern, 8. Abschließende Bewertung und Zusammenfassung der Auswirkungen, 9. Berücksichtigung der Ergebnisse im Genehmigungsverfahren zu Stilllegung und Rückbau

Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

  • Bildbeschreibung: Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
    1. Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
    2. Scoping-Termin
    3. Unterrichtungsschreiben an das Helmholtz-Zentrum Berlin, definiert einzureichende Unterlagen im Rahmen der UVP
    4. Einreichung des UVP-Berichts
    5. Prüfung des UVP-Berichtes auf Auslegungsreife
    6. Bekanntmachung und Auslegung des UVP-Berichtes zusammen mit anderen auszulegenden Antragsunterlagen
    7. Online-Konsultation, Beteiligung von Behörden und Bürgern
    8. Abschließende Bewertung und Zusammenfassung der Auswirkungen
    9. Berücksichtigung der Ergebnisse im Genehmigungsverfahren zu Stilllegung und Rückbau

    Durchzuführen von der Atomrechtlichen Genehmigungsbehörde bzw. bei Nr. 4 vom Helmholtz-Zentrum Berlin

    Bei Nr. 6 und 7 besteht die Möglichkeit der Einwirkung der Öffentlichkeit

Scoping-Verfahren

Der Begriff „Scoping“ stammt von dem englischen Wort “scope”, was in diesem Kontext so viel wie “gründlich betrachten” bedeutet.

Das Scoping-Verfahren gliedert sich in drei Schritte:

I. Erstellung einer Scoping-Unterlage

Die Scoping-Unterlage wird vom HZB erstellt. Sie dient vorrangig zur Vorbereitung und Durchführung des Scoping-Termins und soll den Beteiligten einen Überblick verschaffen. Dafür werden in groben Zügen das Vorhaben vorgestellt und ein Vorschlag für den Untersuchungsrahmen gemacht.
Die finale Version der Scoping-Unterlage zum BER II wurde im November 2019 vom HZB bei der Genehmigungsbehörde eingereicht.

II. Durchführung des Scoping-Termins

Am 25.09.2020 wurde der Scoping-Termin für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors BER II in Berlin-Wannsee durchgeführt.
Der Scoping-Termin ist eine fachliche Beratung für das HZB. Hier gibt die atomrechtliche Genehmigungsbehörde den Fachbehörden die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben. Übliche betroffene Fachbehörden sind zum Beispiel die Naturschutzbehörde, die Wasserbehörde, die Abfallbehörde und die Immissionsschutzbehörde.
Bei der ganztägigen, nichtöffentlichen Veranstaltung waren neben der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Antragstellerin HZB die fachlich betroffenen Behörden aus Berlin und Brandenburg sowie Vertreterinnen und Vertreter von Umweltverbänden und weiteren Institutionen anwesend.
In guter und konstruktiver Atmosphäre wurde am 25.09.2020 intensiv über die von der Antragstellerin vorgelegte Scoping-Unterlage diskutiert. Insbesondere zu den Themenbereichen Transporte und Abfälle wurden der HZB Berlin GmbH Hinweise gegeben, welche Aspekte im von der Antragstellerin vorzulegenden UVP-Bericht noch umfangreicher bzw. detaillierter dargestellt werden sollten, um die Umweltauswirkungen des gesamten Verfahrens beurteilen zu können.

III. Unterrichtungsschreiben der Behörde

Nach dem Scoping-Termin erstellt die atomrechtliche Genehmigungsbehörde ein sogenanntes Unterrichtungsschreiben.
Mit diesem Schreiben wird das Helmholtz-Zentrum Berlin unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Scoping-Termins über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichtet. Dem HZB wird so dargelegt, welche Unterlagen im Rahmen des UVP-Berichtes einzureichen sind.

Piktogramm: Unterlagen einreichen

Einreichung und Prüfung der Unterlagen

Zusätzlich zum Grundantrag müssen noch weitere Unterlagen eingereicht werden, die der Behörde detaillierte Angaben zum Rückbauvorhaben geben. Zu den nötigen Angaben (§ 3 AtVfV) gehören beispielsweise:

  • ein Sicherheitsbericht
  • ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht)
  • eine Kurzbeschreibung der Anlage mit den voraussichtlichen Auswirkungen der Stilllegung

Der Sicherheitsbericht

Der Sicherheitsbericht enthält u.a. Angaben zum Vorhaben hinsichtlich der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes. Dritten soll dadurch ermöglicht werden zu beurteilen, ob sie durch die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt sein können (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 AtVfV). Der Sicherheitsbericht hat Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zu Stilllegung und Abbau zu machen. Dadurch soll insbesondere die Beurteilung der Einhaltung einer sinnvollen Reihenfolge der Abbaumaßnahmen sichergestellt werden. (§ 19 b Absatz 1 Satz 1 AtVfV)

Sind alle geforderten Unterlagen von HZB eingereicht, prüft die atomrechtliche Genehmigungsbehörde, ob die Unterlagen auslegungsreif sind.
Auslegungsreif sind die Antragsunterlagen, wenn Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind.

Es bestehen folgende Möglichkeiten der Beteiligung für die Öffentlichkeit: Informationsmöglichkeiten bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Einsichtnahme und Einreichung von Einwendungen während der Auslegung der Unterlagen, Erläuterung und Diskussion der Einwendungen bei der Online-Konsultation, Informationsmöglichkeiten während der Erstellung der Genehmigung, Einsichtnahme während der Auslegung der Genehmigung

Möglichkeiten der Beteiligung für die Öffentlichkeit

  • Bildbeschreibung: Möglichkeiten der Beteiligung für die Öffentlichkeit

    Es bestehen folgende Möglichkeiten der Beteiligung für die Öffentlichkeit:

    • Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Informationsmöglichkeiten
    • Auslegung der Unterlagen: Einsichtnahme und Einreichung von Einwendungen
    • Online-Konsultation: Erläuterung und Diskussion der Einwendungen
    • Erstellung der Genehmigung: Informationsmöglichkeiten
    • Auslegung der Genehmigung: Einsichtnahme
Piktogramm: Auslegung

Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Im Rahmen der Auslegung der Unterlagen erhält die Öffentlichkeit Gelegenheit, Einwendungen gegen das Stilllegungs- und Rückbauvorhaben zu erheben. Die Auslegung wird von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde im Amtsblatt und in lokalen Tageszeitungen bekanntgemacht. In der Bekanntmachung steht unter anderem, wo, wann und für wie lange die Antragsunterlagen eingesehen werden können. Zusätzlich wird über die Einwendungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit informiert.
Piktogramm: Erörterungstermin

Erörterung von Einwendungen

Bei der Erörterung können die Einwendungen genauer erläutert werden. Dieses kann mündlich im Rahmen eines Erörterungstermins oder schriftlich im Rahmen einer Online-Konsultation erfolgen Durch die Erörterung werden Aspekte und Grundlagen ermittelt, die für die Entscheidung über den Antrag wichtig sind.

Um einen ungestörten Austausch zwischen den Behörden, dem HZB und den Einwenderinnen und Einwendern zu gewährleisten, sind nur folgende Teilnehmer bei der Erörterung zugelassen:

  • die atomrechtliche Genehmigungsbehörde
  • das Helmholtz-Zentrum Berlin
  • diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (gegebenenfalls mit Sachbeistand)
  • die betroffenen Fachbehörden
    • gegebenenfalls der Sachverständige, der das Stilllegungs- und Rückbauvorhaben begleitet

Ein Datum für die Erörterung zum Stilllegungsverfahren des BER II steht derzeit noch nicht fest.

Piktogramm: Genehmigung öffentlich

Genehmigungserteilung

Die Genehmigungserteilung erfolgt öffentlich, das heißt der Bescheid wird im Amtsblatt bekanntgemacht. In den folgenden zwei Wochen kann der Bescheid an den dann genannten Auslegungsorten von interessierten Personen und Organisationen eingesehen werden.

Nach der offiziellen Inanspruchnahme der Genehmigung durch das HZB, können Stilllegung und Abbau des Forschungsreaktors BER II beginnen.

Kontakt

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Abteilung Integrativer Umweltschutz