Freizeitlärm – Beispiel 1:
Lärmquelle: Verschiedene Gartengeräte
Ort der Handlung: Garten in einem Wohnviertel
Zeit: Sonntag gegen 16.00 Uhr
Der Himmel ist bedeckt, es sieht nach Regen aus. Herr M. muss noch dringend den Rasen mähen. Er weiß, dass er am Sonntag eigentlich nicht mähen dürfte. Trotzdem wirft er den Krachmacher an. Seine Frau ist derweil damit beschäftigt, mit einem Rasenkantenschneider dem Grün den letzten Schliff zu geben.
Das ist ein Verstoß gegen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV, die seit dem 6. September 2002 gilt und für den Bereich der Gartengeräte sowie Bau- und Kommunalmaschinen umfangreiche Lärmschutzregelungen vorsieht. Die Verordnung hat die Rasenmäherlärmverordnung (8. BImSchV) abgelöst. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen Motorrasenmäher sowie andere motorbetriebene Gartengeräte (z. B. Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorhacken, Vertikutierer und Schredder) an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. An Werktagen gilt das Betriebsverbot für die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot
auch an Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 17:00 bis 20:00 Uhr.
Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind. Weiterhin finden diese Regelungen keine Anwendung auf Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete.
Soweit möglich, sollten in dicht besiedelten Gebieten vorzugsweise Elektrorasenmäher eingesetzt werden, sofern nicht sogar ein Handrasenmäher ausreicht. Neben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sind in Berlin auch privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. Satzungen von Siedlerverbänden) über besondere Mähzeiten (z.B. Verbot der Benutzung während der Mittagszeit) zu beachten.
Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.
Freizeitlärm – Beispiel 2:
Lärmquelle: nicht gewerbliche Kfz-Reparaturarbeiten
Ort der Handlung: Innenhof einer Wohnanlage, ca. 3 m vor einem Wohnzimmerfenster eines Mieters
Zeit: 17.00 Uhr an einem Werktag
Herrn B. ist der Gedanke gekommen, die freie Zeit zu nutzen, um sein Moped zu reparieren. Dabei wird des öfteren der Motor im Leerlauf hochgejubelt. Außerdem wird lautstark gehämmert.
Der Nachbar hat Freunde und Verwandte zum Kaffee geladen. Die Stimmung ist freundlich, man plaudert über alles mögliche in entspannter Atmosphäre. Er will seinen Gästen den Krach nicht zumuten und schließt die Fenster. Trotzdem dringt der Lärm noch in die Wohnung. Der Nachbar ist mit Recht verärgert. Es liegt hier ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 LImSchG Bln vor, da Herr B. einen lärm- und abgaserzeugenden Motor unnötig betreibt. Außerdem handelt er nach § 117 OWiG ordnungswidrig, da er in einem unzulässigen Ausmaß vermeidbaren Lärm erzeugt, der die Nachbarschaft erheblich belästigt.
Lautstarke Reparaturarbeiten im Freien dürfen auch zur Tageszeit nicht in unmittelbarer Nähe von Wohnungen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen vorgenommen werden. Test- und Probefahrten nach erfolgter Reparatur sollten nicht in Wohngebieten erfolgen.
Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.
Wenn derartige Reparaturarbeiten gewerblich durch eine Kfz-Werkstatt ausgeführt werden, ist ebenfalls das örtliche Bezirksamt zuständig.
Freizeitlärm – Beispiel 3:
Lärmquelle: Fahrgastschiff
Ort der Handlung: Landwehrkanal
Zeit: nachts, nach 22:00 Uhr
Die Reederei Wimpel hat auf dem Fahrgastschiff MS Romantik zu einer Mondscheinfahrt eingeladen. Die Szene ist perfekt: In einer lauen Juli-Nacht tuckert die MS Romantik über die Kanäle von Berlin. An Bord sind etwa 250 fröhlich-ausgelassene Gäste, denen DJ Remmy-Demmi ordentlich einheizt. Doch nicht jeder hat Verständnis für so viel Romantik auf dem Wasser: Die Anwohner entlang des Landwehrkanals haben von solcher Art Vergnügungsdampfern inzwischen die Nase gestrichen voll.
Für die Beschallungsanlagen auf dem Fahrgastschiff gelten die Regelungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin. Danach ist es gemäß § 3 LImSchG Bln verboten, in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können. Aber auch während der Tageszeit muss auf andere Menschen Rücksicht genommen werden. Nach § 5 LImSchG Bln dürfen Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die andere Personen erheblich gestört werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.
Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.
Für die Geräuschimmissionen, die durch den Schiffsverkehr selbst entstehen, ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost die zuständige Ordnungsbehörde. Anzeigen können an die Dienststellen der Wasserschutzpolizei in Berlin gerichtet werden.