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Winterdienstkonzept Radverkehr
Um die Verkehrssicherheit für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer im Winter zu erhöhen, wurde das Winterdienstkonzept Radverkehr ausgearbeitet. Weitere Informationen
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Das Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) vom 19. Dezember 1978 in der jeweils aktuellen Fassung.
Die Anlieger. Anlieger sind die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer der angrenzenden Grundstücke, auch Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechtes.
Je nach Fußgängeraufkommen, mindestens jedoch 1 Meter. In Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 beträgt die mindestens erforderliche Breite 1,50 Meter. Diese Regelung tritt allerdings erst am 1. November 2011 in Kraft.
Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, zu räumen. Schnee- und Eisglätte sind unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7:00 Uhr (Sonn- und Feiertage bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages durchzuführen.
Durch das Schneeräumen soll die Benutzbarkeit der Gehwege sichergestellt werden. Es muss bei anhaltendem Schneefall also spätestens dann erneut geräumt werden, wenn die Schneedecke eine Höhe erreicht hat, bei der Passanten, insbesondere ältere oder gehbehinderte Menschen, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer oder Menschen mit Kinderwagen, den Gehweg nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Einschränkungen gefahrlos nutzen können. Es kann unterstellt werden, dass dies – in Abhängigkeit von dem Feuchtigkeitsgehalt des gefallenen Schnees – bei einer Schneehöhe von etwa 15 cm der Fall ist.
Bei Glätte muss mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt, Granulat) das gefahrlose Begehen des Gehweges gewährleistet werden. Falls das Streumittel bei anhaltender Glättebildung (z.B. Eisregen) seine Wirkung verliert, muss ggf. mehrmals gestreut werden. Eisbildungen (z.B. Eisbuckel), denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen.
Nein, jegliche Auftaumittel, also nicht nur Salze, sind generell verboten. Ausnahme: die BSR darf auf wichtigen Fahrbahnen Feuchtsalz einsetzen.
Anlieger, deren Grundstücke/Eckgrundstücke an Straßenkreuzungen bzw. -einmündungen liegen, haben zusätzlich die Fortführungen der Gehwege bzw. Fußgängerbereiche bis an den Fahrbahnrand in der erforderlichen Breite von mindestens 1 Meter zu räumen und zu streuen. In den nicht genügend ausgebauten Straßen (Straßenreinigungsverzeichnis C), in denen die Anlieger auch sonst reinigen müssen, sind die Fortführungen der Gehwege bzw. Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte zu beräumen und zu streuen.
Die Anlieger sind für die unmittelbar vor den Grundstücken verlaufenden Gehwege verantwortlich. Die übrigen Flächen von Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen werden von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) geräumt und abgestreut.
Ja. Hinterlieger sind verpflichtet, auf den Gehwegen oder Fußgängerbereichen auf der Breite der Einfahrten oder Zuwege zu ihren Grundstücken Winterdienst durchzuführen.
Nein, die Haltestellenbereiche werden jetzt in voller Länge und bis zu einer Tiefe von 2 Metern von den BSR geräumt und gestreut. Außerhalb dieser Bereiche liegende Gehwegteile bleiben in der Verantwortung der Anlieger.
Hydranten sind ebenso wie die Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten Schnee und Eis freizumachen.
Auf den Gehweg am Fahrbahnrand. Nicht abgelagert werden darf der Schnee allerdings in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen, vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel und straßen- und gehwegseitig im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze. Auch auf Radfahrstreifen und Radwegen ist dies verboten. Neben Fußgängerüberwegen, Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen darf der Schnee nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. Innerhalb von Fußgängerzonen sind Schnee – und Eismengen so anzuhäufen, dass der Fußgängerverkehr und der Zulieferbetrieb für Geschäfte nicht beeinträchtigt werden.
Ja. Es können durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt werden. Es muss unverzüglich jemand beauftragt werden, wenn die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes nicht von einem selbst erfüllt wird. Eine Übertragung der Verantwortung auf einen Dritten per Meldung an die Behörde ist nicht mehr möglich. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder der Eigentümerin für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nach dem neuen Gesetz nicht.
Jeder, der nach Schneefallende bzw. bei Auftreten von Glätte unverzüglich mit dem Winterdienst beginnen kann.
Wer körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Winterdienst durchzuführen, kann gemäß § 6 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes beantragen, dass das Land Berlin für die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung übernimmt. Anträge sind mit den entsprechenden Nachweisen an das Bezirksamt Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben, zu richten.
Es kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Ordnungswidrigkeiten nach dem StrReinG können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Wenn zudem von der Ordnungsbehörde eine Ersatzvornahme angeordnet wurde, müssen auch die Kosten hierfür getragen werden.
Die Ersatzvornahme wird nicht durch die Mitarbeiter des Ordnungsamtes durchgeführt, sondern in der Regel durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR). Sollten dort keine Kapazitäten vorhanden sein, können auch andere Unternehmen beauftragt werden.
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, umweltfreundliche Beschaffung, Stadtsauberkeit
Gerome Werner