Nach Erteilung einer Genehmigung wird die Durchführung des BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen außer Heiz-/Kraftwerken, Feuerungsanlagen und Gasturbinen nach den Vorgaben der §§ 52 und 52a BImSchG von der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden überwacht.
Informationen zur Genehmigung und Überwachung von Heiz-/Kraftwerken, Feuerungsanlagen und Gasturbinen erhalten Sie durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit.
Die Wahrnehmung der Aufgaben zum Immissionsschutz bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 ff. BImSchG erfolgt durch die bezirklichen Umweltämter.
Die Vollzugsaufgaben als Abfallbehörde des Landes Berlin mit dem Schwerpunkt “gefährliche Abfälle” nimmt das Referat I B – Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, umweltfreundliche Beschaffung – wahr. Dazu gehört die Überwachung der Stoffströme bei der Abfallentsorgung, die die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen umfasst.