Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Genehmigungspflichtig sind die in Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) aufgelisteten Anlagen. Die Errichtung und der Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie wesentliche Änderungen derartiger Anlagen bedürfen einer vorherigen Genehmigung bzw. bei unwesentlichen Änderungen einer Anzeige nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Im Anhang 1 zur 4. BImSchV wird festgelegt, welche Anlagen in einem vereinfachten Verfahren und welche in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind.

Darüber hinaus sind Anlagen nach der europäischen Richtlinie 2010/75/EU-Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) Link auf RL – gesondert gekennzeichnet. Anlagen nach der IE-RL sind grundsätzlich in einem Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen.

Für derartige Anlagen gelten darüber hinaus besondere Regelungen bezüglich der Darstellung des Ausgangszustands bei Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, der Berichtspflichten des Anlagenbetreibers sowie der integrierten Anlagenüberwachung durch die zuständigen Behörden. Der Stand der Technik ist europaweit über so genannte BVT-Schlussfolgerungen (Best Verfügbare Technik) bindend vorgegeben und in allen Mitgliedstaaten umzusetzen. Die IE-RL wurde im Mai 2013 in nationales Recht umgesetzt.

Nach Erteilung einer Genehmigung wird die Durchführung des BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen außer Heiz-/Kraftwerken, Feuerungsanlagen und Gasturbinen nach den Vorgaben der §§ 52 und 52a BImSchG von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden überwacht.

Eine kartografische Darstellung der im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt liegenden genehmigungsbedürftigen Anlagen finden Sie im Geoportal (FIS-Broker). Eine Hilfe zum Umgang mit dem FIS-Broker steht als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

  • Hilfe zum Umgang mit dem FIS-Broker

    PDF-Dokument (66.8 kB)

Informationen zur Genehmigung und Überwachung von Heiz-/Kraftwerken, Feuerungsanlagen und Gasturbinen erhalten Sie durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit.

Die Wahrnehmung der Aufgaben zum Immissionsschutz bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 ff. BImSchG erfolgt durch die bezirklichen Umweltämter.

Die Vollzugsaufgaben als Abfallbehörde des Landes Berlin mit dem Schwerpunkt “gefährliche Abfälle” nimmt das Referat I B – Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, umweltfreundliche Beschaffung – wahr. Dazu gehört die Überwachung der Stoffströme bei der Abfallentsorgung, die die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen umfasst.