Überschwemmungsgebiete

1975; Neuvenedig, Rotkehlchenweg

Am 23. Oktober 2018 wurden für folgende fünf Überschwemmungsgebiete die Verordnungen durch die Senatorin der ehem. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz erlassen:

Die Verordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht. Mit der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete wurde das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet abgelöst. Mit der Festsetzung gelten die Bestimmungen der Verordnungen, die die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ergänzen und zum Teil abmildern. Zu jeder Verordnung gehören je nach Gebietsgröße 2 bis 14 Karten. Die Karten zeigen die Fläche und die Grenzen der festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Maßstab 1:2.500.

Übersicht Überschwemmungsgebiete

Übersicht Überschwemmungsgebiete

Für die Vollständigkeit und die Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Unterlagen wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die Verordnungen und Karten, aus denen die Begrenzung der Überschwemmungsgebiete im Einzelnen zu ersehen ist, die bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung II, Brückenstraße 6, 10179 Berlin eingesehen werden können.

Überschwemmungsgebiete

1954; Überschwemmungen Tiefwerder

1954; Überschwemmungen Tiefwerder

Ziel und Hintergrund

Die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten ist ein wesentliches Instrument der Hochwasservorsorge und des Hochwasserschutzes. Ein Anliegen ist die Reduzierung bzw. Nichterhöhung des Hochwasserrisikos und der durch Hochwasser verursachten Schäden. Um die Schadenspotenziale nicht zu erhöhen bzw. zu minimieren, sind in Überschwemmungsgebieten bauliche Restriktionen zu beachten.

Des Weiteren soll das Bewusstsein für mögliche Hochwassergefahren durch die Ausweisung und Bekanntmachung der Überschwemmungsgebiete gefördert werden.

Überschwemmungsgebiete werden in Risikogebieten ausgewiesen, wo eine bedeutende Hochwassergefahr besteht.

Das Wasserhaushaltsgesetz schreibt vor, mindestens die Flächen durch Rechtsverordnung festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (vgl. § 76 WHG). Auch Flächen, die der Hochwasserentlastung und der Hochwasserrückhaltung dienen, sind als Überschwemmungsgebiete festzusetzen.

Überschwemmungen in Tiefwerder im Jahr 1988

Überschwemmungen in Tiefwerder im Jahr 1988

Ermittlung und Festsetzung

Die Ermittlung und Festsetzung der Überschwemmungsgebiete ist ein mehrstufiges Verfahren, welches in Berlin folgende Schritte beinhaltet:

  • Ermittlung und vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete,
  • Festsetzung der Überschwemmungsgebiete inklusive Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Überarbeitung der Überschwemmungsgebiete und
  • Anpassung der Überschwemmungsgebiete an neue Erkenntnisse. Die Anpassungserfordernisse können vielfältiger Art sein (z.B. Abflussveränderung, Baumaßnahmen, morphologische Änderungen, veränderte Rauigkeiten)

Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die durch ein 100-jährliches Hochwasserereignis betroffen sind. Die Ermittlung dieser Gebiete erfolgte im Rahmen der europäischen Hochwasserrisikomanagementrichtlinie und die Hochwassergefahrenkarten stellen die Grundlage dar.

In Berlin werden folgende Methoden zur Berechnung der Wasserspiegellage eines 100-jährlichen Ereignisses angewandt:

  • Pegelstatistik (Unterhavel)
  • Niederschlag-Abfluss-Modell gekoppelt mit hydraulischem Modell (Panke, Tegeler Fließ und Erpe)
  • Hydrodynamische Modellierung (Müggelspree und Gosener Wiesen)

Zur Ermittlung der Überschwemmungsgebiete wurde durch Ausspiegelung der modellierten Wasserspiegellage eine Wasseroberfläche abgeleitet und anschließend mit dem aktuellen Digitalen Geländemodell. Eine detaillierte Beschreibung des Digitale Geländemodell und der Erstellung finden Sie unter: Digitale Geländemodelle – ATKIS DGM. Das aktuelle Digitale Geländemodell (ATKIS DGM) wird im Geoportal Berlin bereitgestellt. Die resultierenden Überflutungsflächen ergeben die Grundlage der Überschwemmungsgebiete.

Vorhaben in Überschwemmungsgebieten

In Überschwemmungsgebieten gelten eine Reihe besonderer Schutzvorschriften und Restriktionen, die u. a. gewährleisten sollen, dass das Schadenspotential beispielsweise durch die Errichtung neuer Gebäude nicht erhöht wird, das Wasser frei abfließen kann oder Retentionsraum nicht verloren geht. Die genauen Schutzvorschriften regelt die entsprechende Verordnung.

Die zuständige Behörde kann nach § 78 Abs. 5 WHG abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1. das Vorhaben

  • a. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  • b. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  • c. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  • d. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder

2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Zur Prüfung der Voraussetzungen ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Wasserbehörde zu beantragen. Bei Erfüllung verschiedener Kriterien kann durch die Wasserbehörde die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigt werden.

Das „Hinweisblatt 4 zur Antragstellung: Vorhaben in Überschwemmungsgebieten“ gibt Auskunft über die Antragstellung und die einzureichenden Unterlagen

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an

Stephan Völkel
Leiter der Arbeitsgruppe: Schutz der oberirdischen Gewässer

Tel.: (030) 9025–2083

Die einzelnen Überschwemmungsgebiete