In Überschwemmungsgebieten gelten eine Reihe besonderer Schutzvorschriften und Restriktionen, die u. a. gewährleisten sollen, dass das Schadenspotential beispielsweise durch die Errichtung neuer Gebäude nicht erhöht wird, das Wasser frei abfließen kann oder Retentionsraum nicht verloren geht. Die genauen Schutzvorschriften regelt die entsprechende Verordnung.
Die zuständige Behörde kann nach § 78 Abs. 5 WHG abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
1. das Vorhaben
- a. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- b. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- c. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- d. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Zur Prüfung der Voraussetzungen ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Wasserbehörde zu beantragen. Bei Erfüllung verschiedener Kriterien kann durch die Wasserbehörde die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigt werden.
Das „Hinweisblatt 4 zur Antragstellung: Vorhaben in Überschwemmungsgebieten“ gibt Auskunft über die Antragstellung und die einzureichenden Unterlagen
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an
Stephan Völkel
Leiter der Arbeitsgruppe: Schutz der oberirdischen Gewässer
Tel.: (030) 9025–2083