Stilllegung des Forschungsreaktors BER II

Berliner Experimentier-Reaktor (BER II)

Ende 2019 wurde der Berliner Experimentier-Reaktor (BER II) von der Betreiberin, der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH (HZB), abgeschaltet. Das Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors wird von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt durchgeführt.
Im Rahmen des formellen Genehmigungsverfahrens bekommen zahlreiche Akteure die Möglichkeit, Stellung zu den Rückbauplänen zu beziehen. Zudem wird geprüft, ob die Rückbaupläne sicher und durchführbar sind.

Erklärfilm Genehmigungsverfahren zur Stilllegung des Forschungsreaktors BER II

Erklärfilm Genehmigungsverfahren zur Stilllegung des Forschungsreaktors BER II

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Formate: video/youtube

  • Kurzbeschreibung des Videos

    Die atomrechtliche Genehmigungsbehörde des Landes Berlin begleitet genehmigungsrechtlich das Vorhaben zur Stilllegung des Forschungsreaktors BER II des Helmholtz-Zentrums Berlin.
    Dazu führt sie das gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungsverfahren zur Stilllegung einer kerntechnischen Anlage durch.
    Dieser Film gibt einen Überblick über den Ablauf und die einzelnen Schritte des Verfahrens.

    Herausgeber: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Aktueller Stand

Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren zur Stilllegung des Forschungsreaktors BER II in Berlin-Wannsee wurde am 25.09.2020 der sogenannte Scoping-Termin durchgeführt.
Der Scoping-Termin ist ein Besprechungstermin und ein Verfahrensschritt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und wird auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt.

Fassade des Forschungsreaktors BER II

Nationale und internationale Forschung

Der Forschungsreaktor BER II in Berlin-Wannsee ist im Dezember 1973 in Betrieb gegangen. Der Reaktor wurde zu keinem Zeitpunkt zur Stromproduktion eingesetzt, sondern diente einzig und allein der Forschung.
Ende der 1980er Jahre wurde der BER II umfangreich umgebaut. Dabei wurde unter anderem die Leistung von fünf auf zehn Megawatt angehoben, was den Nutzen für die Forschung nochmal deutlich erhöhte.
Nach der Wiederinbetriebnahme 1991 nutzten sowohl nationale als auch internationale Wissenschaftler und Universitäten den Reaktor zur Forschung auf den unterschiedlichsten Gebieten, insbesondere zur Materialforschung. Informationen zu den Forschungsprojekten finden sich auf der Seite des Helmholtz-Zentrums Berlin. Im Juni 2013 wurde vom Aufsichtsrat des HZB beschlossen, den BER II zum Ende 2019 abzuschalten und anschließend zurückzubauen.

Der lange Weg zur Stilllegung

In Deutschland muss die Stilllegung und der Abbau eines Forschungsreaktors durch die zuständige Behörde genehmigt werden (Atomgesetz, § 7 Abs. 3) . Das gesetzlich vorgegebene formelle Genehmigungsverfahren kann dabei aufgrund seiner Komplexität mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Um das Stilllegungsvorhaben möglichst offen und transparent zu gestaltet, hat das Helmholtz-Zentrum Berlin sich entschieden, zusätzlich das optionale informelle Verfahren durchzuführen.

Das informelle Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Durchführung des informellen Verfahrens ist freiwillig und betrifft nicht die Genehmigungserteilung selbst. Verantwortlich ist allein das Helmholtz-Zentrum Berlin.
Um die Öffentlichkeit früh am Vorhaben der Stilllegung zu beteiligen, wurde 2017 vom HZB eine sogenannte Dialoggruppe eingerichtet.

Mögliche Zusammensetzung einer Dialoggruppe

An der Dialoggruppe können Bürgerinnen und Bürger, Vertreterinnen und Vertreter von Parteien, Initiativen und Umweltorganisationen sowie sonstige interessierte Personen aus der Öffentlichkeit teilnehmen.
Der Schwerpunkt liegt auf dem kontinuierlichen gegenseitigen Austausch. Welche Inhalte wann und wie thematisiert werden, wie oft sich die Gruppe trifft und welche Form sie annimmt, legt die Dialoggruppe gemeinsam mit dem HZB fest.
In verschiedenen Treffen sammelt die Dialoggruppe Informationen und trifft Entscheidungen. Die Ergebnisse werden im Anschluss mit der interessierten Öffentlichkeit geteilt.
Moderiert wird der Prozess von einer Mediatorin oder einem Mediator, die von der Dialoggruppe bestimmt werden.

Die Teilnahme an der Dialoggruppe ist freiwillig. Es besteht nicht nur die Möglichkeit zur Diskussion, es kann auch Einfluss auf die Antragsunterlagen des HZB genommen werden. Ob am Ende das umgesetzt wird, was in der Dialoggruppe besprochen wurde, bleibt jedoch allein in der Entscheidungsverantwortung des Helmholtz-Zentrum Berlin.

Das formelle Genehmigungsverfahren

Das deutsche Atomgesetz schreibt vor, dass zur Stilllegung des Forschungsreaktors ein formelles Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Im Laufe des mehrjährigen Verfahrens muss das Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) eine Reihe von Gutachten und Unterlagen einreichen. Auf deren Grundlage wird entschieden, ob die Rückbaupläne sicher und durchführbar sind. Zusätzlich bekommen zahlreiche Akteure die Möglichkeit, Stellung zu den Rückbauplänen zu beziehen.

Ablauf des formellen Genehmigungsverfahren

Ablauf des formellen Genehmigungsverfahrens

  • Ablauf des formellen Genehmigungsverfahrens

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Piktogramm: Antrag auf Stilllegung

Antrag auf Stilllegung und Abbau

Im April 2017 ist der Stilllegungsantrag des Helmholtz-Zentrums Berlin (HZB) bei der verantwortlichen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde eingegangen. Damit wurde das formelle Genehmigungsverfahren offiziell angestoßen.
Die Rahmenbedingungen für den Grundantrag zur Stilllegung und Abbau sind gesetzlich in § 2 der Atomrechtlichen Verfahrensordnung (AtVfV) geregelt.

Piktogramm: Umweltverträglichkeitsprüfung

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Ein wichtiger Bestandteil des Stilllegungsverfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Sie dient dem frühzeitigen Erkennen und Bewerten der Auswirkungen von Stilllegung und Abbau auf die Schutzgüter (§ 1a AtVfV).
Dazu muss das Helmholtz-Zentrum Berlin der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde einen UVP-Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen beschrieben sind. In einem ersten Schritt, werden Inhalt und Umfang des UVP-Berichts im sogenannten Scoping-Verfahren besprochen.

Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

  • Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

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Scoping-Verfahren

Der Begriff „Scoping“ stammt von dem englischen Wort “scope”, was in diesem Kontext so viel wie “gründlich betrachten” bedeutet.

Das Scoping-Verfahren gliedert sich in drei Schritte:

I. Erstellung einer Scoping-Unterlage

Die Scoping-Unterlage wird vom HZB erstellt. Sie dient vorrangig zur Vorbereitung und Durchführung des Scoping-Termins und soll den Beteiligten einen Überblick verschaffen. Dafür werden in groben Zügen das Vorhaben vorgestellt und ein Vorschlag für den Untersuchungsrahmen gemacht.
Die finale Version der Scoping-Unterlage zum BER II wurde im November 2019 vom HZB bei der Genehmigungsbehörde eingereicht.

II. Durchführung des Scoping-Termins

Am 25.09.2020 wurde der Scoping-Termin für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors BER II in Berlin-Wannsee durchgeführt.
Der Scoping-Termin ist eine fachliche Beratung für das HZB. Hier gibt die atomrechtliche Genehmigungsbehörde den Fachbehörden die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben. Übliche betroffene Fachbehörden sind zum Beispiel die Naturschutzbehörde, die Wasserbehörde, die Abfallbehörde und die Immissionsschutzbehörde.
Bei der ganztägigen, nichtöffentlichen Veranstaltung waren neben der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Antragstellerin HZB die fachlich betroffenen Behörden aus Berlin und Brandenburg sowie Vertreterinnen und Vertreter von Umweltverbänden und weiteren Institutionen anwesend.
In guter und konstruktiver Atmosphäre wurde am 25.09.2020 intensiv über die von der Antragstellerin vorgelegte Scoping-Unterlage diskutiert. Insbesondere zu den Themenbereichen Transporte und Abfälle wurden der HZB Berlin GmbH Hinweise gegeben, welche Aspekte im von der Antragstellerin vorzulegenden UVP-Bericht noch umfangreicher bzw. detaillierter dargestellt werden sollten, um die Umweltauswirkungen des gesamten Verfahrens beurteilen zu können.

III. Unterrichtungsschreiben der Behörde

Nach dem Scoping-Termin erstellt die atomrechtliche Genehmigungsbehörde ein sogenanntes Unterrichtungsschreiben.
Mit diesem Schreiben wird das Helmholtz-Zentrum Berlin unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Scoping-Termins über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichtet. Dem HZB wird so dargelegt, welche Unterlagen im Rahmen des UVP-Berichtes einzureichen sind.

Piktogramm: Unterlagen einreichen

Einreichung und Prüfung der Unterlagen

Zusätzlich zum Grundantrag müssen noch weitere Unterlagen eingereicht werden, die der Behörde detaillierte Angaben zum Rückbauvorhaben geben. Zu den nötigen Angaben (§ 3 AtVfV) gehören beispielsweise:
  • ein Sicherheitsbericht
  • ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht)
  • eine Kurzbeschreibung der Anlage mit den voraussichtlichen Auswirkungen der Stilllegung

Der Sicherheitsbericht

Der Sicherheitsbericht enthält u.a. Angaben zum Vorhaben hinsichtlich der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes. Dritten soll dadurch ermöglicht werden zu beurteilen, ob sie durch die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt sein können (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 AtVfV). Der Sicherheitsbericht hat Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zu Stilllegung und Abbau zu machen. Dadurch soll insbesondere die Beurteilung der Einhaltung einer sinnvollen Reihenfolge der Abbaumaßnahmen sichergestellt werden. (§ 19 b Absatz 1 Satz 1 AtVfV)

Sind alle geforderten Unterlagen von HZB eingereicht, prüft die atomrechtliche Genehmigungsbehörde, ob die Unterlagen _auslegungsreif_ sind.
_Auslegungsreif_ sind die Antragsunterlagen, wenn Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind.

Möglichkeiten der Beteiligung

Möglichkeiten der Beteiligung für die Öffentlichkeit

  • Möglichkeiten der Beteiligung für die Öffentlichkeit

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Piktogramm: Auslegung

Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Im Rahmen der Auslegung der Unterlagen erhält die Öffentlichkeit Gelegenheit, Einwendungen gegen das Stilllegungs- und Rückbauvorhaben zu erheben.
Die Auslegung wird von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde im Amtsblatt und in lokalen Tageszeitungen bekanntgemacht. In der Bekanntmachung steht unter anderem, wo, wann und für wie lange die Antragsunterlagen eingesehen werden können. Zusätzlich wird über die Einwendungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit informiert.

Während der Auslegung sind folgende Unterlagen bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt einsehbar:
  • der Antrag auf die Stilllegung
  • ein Sicherheitsbericht
  • der UVP-Bericht
  • Kurzbeschreibungen der kerntechnischen Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen des Stilllegungs- und Rückbauvorhabens auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
Piktogramm: Erörterungstermin

Erörterungstermin

Beim Erörterungstermin können die Einwendungen genauer erläutert werden. Offene Fragen sollen mit den Einwenderinnen und Einwendern hier besprochen werden. Durch den Erörterungstermin werden Aspekte und Grundlagen ermittelt, die für die Entscheidung über den Antrag wichtig sind.
Um einen ungestörten Austausch zwischen den Behörden, dem HZB und den Einwenderinnen und Einwendern zu gewährleisten, sind nur folgende Teilnehmer beim Erörterungstermin zugelassen:

  • die atomrechtliche Genehmigungsbehörde
  • das Helmholtz-Zentrum Berlin
  • diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (ggf. mit Sachbeistand)
  • die betroffenen Fachbehörden
    • ggf. der Sachverständige, der das Stilllegungs- und Rückbauvorhaben begleitet

Ein Datum für den Erörterungstermin zum Stilllegungsverfahren des BER II steht derzeit noch nicht fest.

Piktogramm: Genehmigung öffentlich

Genehmigungserteilung

Die Genehmigungserteilung erfolgt öffentlich, das heißt der Bescheid wird im Amtsblatt bekanntgemacht. In den folgenden zwei Wochen kann der Bescheid an den dann genannten Auslegungsorten von interessierten Personen und Organisationen eingesehen werden.

Nach der offiziellen Inanspruchnahme der Genehmigung durch das HZB, können Stilllegung und Abbau des Forschungsreaktors BER II beginnen.