Berichtspflichten

Luftbelastung in Berlin

Heizkraftwerk Klingenberg

Die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind dazu verpflichtet, folgende Berichte über die von diesen Anlagen ausgehenden Emissionen abzugeben:

  • Emissionserklärung (11. BImSchV) → alle 4 Jahre
  • PRTR (Pollutant Release and Transfer Register) → jährlich
  • Großfeuerungsanlagen (13./17. BImSchV) → jährlich

Die Berichterstattung erfolgt dabei über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung).

Weitere Informationen

Emissionserklärung

Gemäß der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV) vom 05. März 2007 sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu melden.

Meldepflichtig sind die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV.

Nicht meldepflichtig sind die Betreiber von Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind.

Der Inhalt der Emissionserklärung ist in § 3 der 11. BImSchV und im Anhang der 11. BImSchV aufgeführt.

Termine

Die Emissionserklärung ist ab dem Berichtsjahr 2008 alle 4 Jahre im Folgejahr zu erstellen.

30. April: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe der Emissionserklärung
31. Mai: Abgabefrist der Emissionserklärung
30. Juni: Abgabefrist der Emissionserklärung bei Fristverlängerung

Hinweis: Die nächste Emissionserklärung ist in 2021 für das Berichtsjahr 2020 abzugeben.

Ausnahmen

Die Betreiber einer Anlage, von der nur in geringem Umfang Luftemissionen ausgehen, können nach § 6 der 11. BImSchV von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden.

Die Erfassung und Abgabe der Emissionserklärung erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online.

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

    PDF-Dokument

PRTR (Pollutant Release and Transfer Register)

Industriebetriebe, deren Emissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sind seit 2008 dazu verpflichtet, diese jährlich in einem integrierten Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zu melden. Diese Daten sind der Bevölkerung im Internet öffentlich zugänglich und informieren über:

  • die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden,
  • die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser sowie
  • die Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-VO).

Meldepflichtig sind die Betreiber von Betriebseinrichtungen nach § 3 SchadRegProtAG.

Der Inhalt des Berichtes ist im Anhang III (S. 16f) der E-PRTR-VO festgelegt.

Termine

Bitte beachten Sie, dass sich die Fristen für die PRTR-Berichterstattung (§ 3 Abs. 2 SchadRegProtAG) verkürzt haben.

Wir empfehlen, die Bearbeitung der Berichte frühzeitig zu beginnen und abzuschließen.

Der PRTR-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen.

31. März: Beantragungsfrist einer Fristverlängerung für die Abgabe des PRTR-Berichtes
30. April: Abgabefrist des PRTR-Berichtes
31. Mai: Abgabefrist des PRTR-Berichtes bei Fristverlängerung

Weiterführende Hilfe / Informationen

  • Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ), Hilfe-Dokumente und konkrete Anleitungen bezüglich des PRTR-Berichtes finden Sie hier.
  • Eine Fachhilfe zur Durchführung der elektronischen PRTR-Berichterstattung finden sie auf der Website BUBE-Online (Anmeldung erforderlich).

Die Erfassung und Abgabe des PRTR-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online.

GFA (Großfeuerungsanlagen)

Großfeuerungsanlagen (GFA) sind große industrielle Anlagen zur Energieerzeugung durch Verbrennung fossiler Energieträger (Kraftwerke oder industrielle Heizwerke). Diese Anlagen erzeugen bei Verbrennungsprozessen große Mengen an luftverunreinigenden Stoffen wie Schwefeloxide (SOx), Stickstoffoxide (NOx) und Staub.

Gemäß Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV vom 06. Juli 2021 und Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV vom 02. Mai 2013 haben die Anlagenbetreiber jährlich für jede einzelne Anlage die Emissionen an Schwefeloxiden (SOx), Stickstoffoxiden (NOx) und Gesamtstaub sowie den Energieeinsatz zu berichten.

Meldepflichtig sind die Betreiber von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen (auch zum Antrieb von Arbeitsmaschinen) und Betreiber von abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe.

Der Inhalt des Berichtes ist im § 25 der 13. BImSchV bzw. § 22 der 17. BImSchV geregelt.

Termine

Der GFA-Bericht ist jährlich im Folgejahr zu erstellen.

31. Mai: Abgabefrist des GFA-Berichtes

Die Erfassung und Abgabe des GFA-Berichtes erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online.

BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung)

Die Berichterstattung für die zuvor aufgeführten Erklärungen erfolgt über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung).