Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

St. Thomas-Friedhof

St.-Thomas-Friedhof

Das Gräbergesetz des Bundes (Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), das zuletzt durch Artikel 3 Ab. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257) geändert worden ist) verpflichtet die Länder, die auf ihrem Gebiet liegenden Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft festzustellen und einzurichten sowie zu pflegen und zu erhalten. Vereinfacht dargestellt ist das Gräbergesetz auf die Gräber folgender Personen anzuwenden:

  1. Kriegstote des I. Weltkrieges (nur Militärangehörige),
  2. Kriegstote des II. Weltkrieges, die in Ausübung oder Folge eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes ums Leben gekommen sind (Zeitraum: 26. August 1939 bis 31. März 1952) oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind,
  3. Kriegstote des II. Weltkrieges, die als Zivilisten durch Kriegseinwirkungen ihr Leben verloren haben (Zeitraum 1. September 1939 bis 31. März 1952), z.B. Bombenopfer,
  4. Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen (Zeitraum 30. Januar 1933 bis 31. März 1952), z.B.: KZ-Opfer, Euthanasieopfer, Opfer der ‘Rassenpolitik’,
  5. Opfer rechtsstaatswidriger Maßnahmen des kommunistischen Regimes, z.B.: Maueropfer,
  6. Vertriebene (Zeitraum: 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 bzw. 31. März 1952),
  7. Deutsche, die durch oder in Folge von Verschleppung gestorben sind (Zeitraum: seit 1. September 1939),
  8. Internierte aus Lagern, die unter deutscher Verwaltung standen (Zeitraum: 1. September 1939 bis 8. Mai 1945),
  9. nach Deutschland Verschleppte oder dort gegen ihren Willen Festgehaltene (Zeitraum: 1. September 1939 bis 8. Mai 1945), z.B. Zwangsarbeiter und
  10. Ausländer, die in von internationalen Flüchtlingsorganisationen betreuten Lagern verstorben sind (Zeitraum: 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1950).

In Berlin und auf Berliner Friedhöfen im Umland werden auf rd. 170 Begräbnisplätzen etwa 120.000 Gräber mit rd. 150.000 Opfern im Sinne des Gräbergesetzes zum mahnenden Totengedenken erhalten und gepflegt. Dies ist 1/7 aller insgesamt in Deutschland unter das Gräbergesetz fallenden Opfergräber.

Darunter befinden sich neben Einzelgräbern und geschlossenen Sammelgrabanlagen auf Friedhöfen auch einzelne Gräber außerhalb von Friedhöfen sowie reine Soldatenfriedhöfe, z.B. die sowjetischen Ehrenmale, die Friedhöfe bzw. Grabanlagen mit Gefallenen der Commonwealth-Länder und die von internierten Italienern. Die Mehrzahl der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft befindet sich jedoch auf den vielen landeseigenen und konfessionellen Friedhöfen im gesamten Stadtgebiet.

Hinweis