Damit sind nun deutlich mehr Berliner Streckenabschnitte im Lärmsanierungsprogramm enthalten als vor dem aktualisierten Gesamtkonzept.
Wie im Lärmaktionsplan Teil B an Haupteisenbahnstrecken des Bundes vom Eisenbahn-Bundesamt angekündigt, wurde mit der Überarbeitung der Förderrichtlinie auch die Beschränkung auf bauliche Anlagen, die vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. April 1974 in den alten bzw. 1990 in den neuen Bundesländern) errichtet wurden, kritisch überprüft. Wegen des zum 01.01.2015 erfolgten Entfalls des Schienenbonus werden nun Gebäude dann in das freiwillige Lärmsanierungsprogramm einbezogen, wenn für die lärmbelastete bauliche Anlage vor dem 01.01.2015 eine Baugenehmigung erteilt oder die bauliche Anlage im Geltungsplan eines vor dem 01.01.2015 bestandskräftig gewordenen Bebauungsplanes errichtet wurde.