Die EU KOM hat eine Durchführungsverordnung zum Umgang mit invasiven Neobiota erlassen (Durchführungsverordnung EU 2016/1141). Diese Verordnung hat eine Vorgeschichte, die die Komplexität der Herausforderung zeigt, mit gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten verantwortungsvoll umzugehen. Die Notwendigkeit invasive gebietsfremde Arten zu berücksichtigen, findet ihren Niederschlag bereits 1996 im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Es handelt sich um die Arten Grauhörnchen, Fuchshörnchen, Pallasschönhörnchen, Schwarzkopf-Ruderente, Rotwangen-Schmuckschildkröte, Zierschildkröte und den Amerikanischen Ochsenfrosch. Diese Arten dürfen seitdem nicht mehr in die Europäische Union eingeführt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nichtheimischer und gebietsfremder Arten
in der Aquakultur regelt die Freisetzung gebietsfremder Arten zu Zwecken der Aquakultur. Die Verordnungen über Pflanzenschutzmittel (EG) Nr. 1107/2009 und Biozidprodukte (EU) Nr. 528/2012 regeln die absichtliche Freisetzung von Mikroorganismen als Pflanzenschutzmittel bzw. als Biozide. Arten, die, wie zum Beispiel der Asiatische Laubholzbockkäfer, nach seinem Auftreten im Freiland unter Quarantäne zu stellen sind, werden gesondert in der Richtlinie 2000/29/EG (Pflanzenbeschaurichtlinie) behandelt.
In der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 zur Prävention und zum Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind die Grundsätze des Umgangs mit den Arten geregelt. Im Sommer 2016 wurde von der EU KOM eine Liste mit 37 invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung veröffentlicht. 2017 wurde diese Liste bereits um 12 Arten erweitert und 2019 um weitere 17 Arten. Mit der dritten Erweiterung der Unionsliste am 2.8.2022 um weitere 22 invasive Arten, wobei die Listung für vier Arten erst ab 2.8.2024 bzw. 2.8.2027 in Kraft tritt, stehen derzeit 84 (bzw. 88) Arten auf der Unionsliste, welche nach wissenschaftlichem Dafürhalten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität und Ökosystemdienstleitungen haben (Unionsliste).