Gefahrenabwehr

Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass wassergefährdende Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, in das Grundwasser oder eine Entwässerungsleitung gelangt sind oder zu gelangen drohen, so hat der Verantwortliche gemäß § 23 a Berliner Wassergesetz (BWG) unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern. Das Austreten wassergefährdender Stoffe in nicht unerheblicher Menge ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder der zuständigen Ordnungsbehörde (Wasserbehörde, künftig auch: die örtlich zuständigen Bezirksämter) zu melden.

Die zuständige Ordnungsbehörde wird in jedem Fall von der Polizei bzw. Feuerwehr über die Schadensereignisse, die eine Bedrohung des Wasserhaushalts darstellen, benachrichtigt. Die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer werden unverzüglich veranlasst.