Mit Listung einer Tier- oder Pflanzenart als invasive gebietsfremde Art im Sinne des EU-Verordnung treten die Beschränkungen des Artikel 7 in Kraft:
- keine Einfuhr oder Durchfuhr
- keinerlei Haltung
- keinerlei Zucht
- keine Beförderung
- kein Inverkehrbringen
- keine Verwendung oder Tausch
- keine Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung
- keine Freisetzung in die Umwelt
Genehmigung nach Artikel 8 der EU-Verordnung Nr. 1143/2014
Nach Artikel 8 der EU-Verordnung können auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen der Verbringung, Haltung, Zucht, Beförderung, Inverkehrbringung sowie Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung genehmigt werden. Bedingung ist, dass diese Handlungen der Forschung oder der Ex-situ-Erhaltung dienen. In bestimmten Fällen kann zudem die wissenschaftliche Herstellung und anschließende medizinische Verwendung von Produkten aus invasiven Arten gestattet werden. Die weiteren Bedingungen sind der EU-Verordnung zu entnehmen.
Für eine Genehmigung nach Artikel 8 ist ein schriftlicher Antrag inklusive Begründung an die zuständige untere Naturschutzbehörde von Berlin zu richten. Dieser Antrag hat einen Krisenplan nach Artikel 8 Absatz 2 f) zu beinhalten und das Vorhaben ausreichend zu erläutern.
Sollen invasive gebietsfremde Arten aus einem Drittstaat nach Deutschland verbracht werden, ist das Bundesamt für Naturschutz in Bonn zuständig.
Bisher wurden in Berlin die folgenden Genehmigungen nach Artikel 8 erteilt:
Art: Cervus nippon pseudaxis – Vietnam-Sikahirsch
Menge: bis zu 6 Individuen
Zweck: Ex-situ-Erhaltung
KN-Code: ex 0106 19 00
Datum: 12.05.2026
Gültigkeit: unbefristet
Ausnahmetatbestand: Haltung, Fortpflanzung, Transport, Verwendung