Typische Lärmbelästigungen - 16 Beispiele

  • 1. Gewerbelärm am frühen Morgen

    Lärmquelle: Wäschereibetrieb
    Ort: Gewerbegebiet mit angrenzender Wohnbebauung
    Zeit: Werktags gegen 5 Uhr

    Die Nachtruhe der Anwohnenden wird jeden Morgen jäh durch die Betriebsgeräusche des Wäschereibetriebes beendet. Der Lärm dringt durch geöffnete Werktore und Fenster sowie bei der Beladung von Lkw vom Freigelände in das Wohnumfeld.

    Rechtslage: Gewerbebetriebe dürfen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) keinen Lärm verursachen, durch den andere erheblich belästigt werden können, auch wenn sie in Gewerbegebieten angesiedelt sind. Zuständig für die Genehmigung und Überwachung von Gewerbebetrieben, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind (§ 4 – § 21 BImSchG), ist die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 – 25a BImSchG) ist das örtliche Bezirksamt zuständig. Sollte ein besonders lärmintensiver Betrieb in der Nacht zwingend erforderlich sein, kann in Einzelfällen eine Genehmigung nach § 8 LImSchG Bln beantragt werden (z.B. Antrag auf Genehmigung für den Betrieb von Außengastronomie nach 22 Uhr).

  • 2. Hupkonzert auf der Straße

    Lärmquelle: Dauerhaftes Hupen bei laufendem Motor
    Ort: Vor einem Wohnhaus auf öffentlichem Straßenland
    Zeit: Zu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit

    Ein junger Mann parkt sein Auto bei laufendem Motor. Er hat sich mit seiner Freundin verabredet. Voller Ungeduld drückt er mehrmals auf die Hupe, bis die Freundin endlich am Fenster erscheint.

    Rechtslage: § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbietet unnötigen Lärm durch Fahrzeuge bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Ein Beispiel für unnötigen Lärm ist die Betätigung der Hupe außerhalb von Gefährdungssituationen. Das Verbot gilt auch für das unnötige Laufenlassen und „Hochjagen“ des Motors im Leerlauf, Fahren mit quietschenden Reifen, das übermäßig laute Schließen von Autotüren und Kofferraumklappen sowie für unnötiges Hin- und Herfahren. Bei einem Verstoß kann die Berliner Polizei nach 49 Absatz 1 Nummer 25 StVO ein Bußgeld verhängen.
    Geschieht dasselbe auf Privatgelände, das dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich ist, kann ein Verstoß gegen § 15 LImSchG Bln (unnötiges Betreiben eines geräusch- oder abgaserzeugenden Motors) vorliegen. Auch dieses Verhalten ist ordnungswidrig und kann nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 LImSchG Bln mit einer Geldbuße geahndet werden. In diesem Fall ist das örtliche Bezirksamt zuständig.

  • 3. Renovieren in der eigenen Wohnung

    Lärmquelle: Nicht gewerbliche Renovierungsarbeiten
    Ort: Wohnzimmer
    Zeit: Werktags nach 20 Uhr

    Familie M. renoviert das Wohnzimmer. Es wird gebohrt, gesägt, geklopft und gestrichen. Gemeinsam wurde beschlossen, bis zum letzten Pinselstrich durchzuhalten. Ein löbliches Vorhaben, doch durch die lautstarken Arbeiten fühlen sich die Nachbarn gestört.

    Rechtslage: Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 LImSchG Bln hat sich jeder so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen nach Möglichkeit vermieden werden. Besonders geschützt ist nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 LImSchG Bln die Ruhe während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr). Bohren und Sägen sind als Bauarbeiten einzuordnen, für die sich der besonders geschützte Zeitraum der Nacht nach § 1 Absatz 3 LImSchG Bln sogar von 20 bis 7 Uhr erstreckt. Zuständig für eine Beschwerde ist das örtliche Bezirksamt. Zunächst können Sie sich jedoch auch an Ihren Vermieter bzw. die für Sie zuständige Hausverwaltung wenden.

  • 4. Hörgenuss zu Hause

    Lärmquelle: Musikanlage
    Ort: Wohnzimmer von Herrn L.
    Zeit: Freitag gegen 17.30 Uhr

    Herr L. hat seine neue 5.1-Surroundanlage aufgebaut und probiert sie gleich aus. Mal sehen, ob der Subwoofer auch die gewünschte Leistung bringt und der Bass ausreichend „drückt“? Als Ergebnis dieses Tests vibrieren bei Familie M. in der Nachbarwohnung schon die Gläser in der Vitrine.

    Rechtslage: Hier liegt ein Verstoß gegen § 4 LImSchG Bln vor, weil die Musikanlage in einer Lautstärke benutzt wird, die die Nachbarn erheblich belästigt. Tiefe (Bass-)Frequenzen werden durch Wände und Decken weniger stark zurückgehalten als hohe Frequenzen, sodass tiefe Frequenzen nur besonders rücksichtsvoll abgestrahlt werden dürfen. Sofern andere Hausbewohnerinnen und Hausbewohner unzumutbar belästigt werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Zuständig ist das örtliche Bezirksamt. Auch in diesem Fall können Sie sich an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter bzw. die für Sie zuständige Hausverwaltung wenden.

  • 5. Nutzung von Smartphones mit Lautsprecher

    Lärmquelle: Lautsprecher eines Smartphones, Bluetooth-Lautsprecher
    Ort: Balkon des Herrn S.
    Zeit: Nach 22 Uhr

    Herr S. genießt seinen Urlaub und hört über den Lautsprecher seines Smartphones und später über einen angeschlossenen Bluetooth-Lautsprecher laut Musik. Diese Musik dringt bis ins Schlafzimmer der Nachbarin, die die Texte und Melodien sehr gut hören kann. Zwischendurch nutzt Herr S. sein Smartphone zur Videotelefonie mit einem Freund, bei dem sein Gesprächspartner über den Lautsprecher ebenfalls laut und gut verständlich im Schlafzimmer der Nachbarin hörbar ist. Verärgert kommt die Nachbarin nicht zur Ruhe und bangt um ihren Nachtschlaf, um den nächsten Arbeitstag durchstehen zu können.

    Rechtslage: Während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) darf kein Lärm erzeugt werden, durch den andere in ihrer Nachtruhe erheblich belästigt werden können (§ 3 Absatz 1 LImSchG Bln). Außerdem ist es verboten, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in einer Lautstärke zu benutzen, die eine andere Person erheblich belästigt (§ 4 LImSchG Bln). Wer den Lautsprecher seines Smartphones (oder daran angeschlossene Lautsprecher) nutzt, sollte sich stets fragen, ob es eines Lautsprechers bedarf oder nicht durch die Nutzung eines Kopfhörers bzw. Headsets für Gespräche auf Andere Rücksicht genommen werden kann. Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

  • 6. Lautstarke Party

    Lärmquelle: Party
    Ort: Wohnzimmer des Ehepaares P.
    Zeit: Nach 22 Uhr

    Familie P. feiert mit Freunden. Laute Musik, Tanzgeräusche, Gesang und auch lautstark geführte Unterhaltungen dringen bis ins Schlafzimmer des Nachbarn. Resigniert denkt dieser daran, dass er am nächsten Morgen wieder früh zur Arbeit gehen muss und hofft, dass es ihm in dieser Nacht noch gelingt, einzuschlafen.

    Rechtslage: Während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) darf kein Lärm erzeugt werden, durch den Andere in ihrer Nachtruhe erheblich belästigt werden können (§ 3 Absatz 1 und § 4 LImSchG Bln). Dies gilt sowohl für lautstarke Unterhaltungen und Gesang als auch für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten sowie wegen der Geräuschabstrahlung in benachbarte und darunterliegende Wohnungen auch für Tanzen. Bei Feiern in der eigenen Wohnung sollten die Nachbarinnen und Nachbarn rechtzeitig vorher informiert und um Verständnis gebeten werden. Die Ankündigung einer Feier ist jedoch kein Freibrief für übermäßigen Lärm. Wer feiert, sollte dafür sorgen, dass alle erzeugten Geräusche möglichst in Zimmerlautstärke bleiben. Zur Vermeidung von Ruhestörungen trägt auch bei, die Fenster geschlossen zu halten. Übrigens: Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass es in Berlin erlaubt ist, einmal im Jahr in den eigenen vier Wänden eine lautstarke Feier durchzuführen. Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

  • 7. Hochbetrieb in der Eckkneipe

    Lärmquelle: Musikanlage in einer Schankwirtschaft
    Ort: Eckkneipe in einem Wohngebiet
    Zeit: Werktags nach 20 Uhr

    Seit 18 Uhr herrscht in der Eckkneipe Hochbetrieb. Unaufhörlich dröhnen die Schlager der Saison aus der Musikanlage, übertönt durch lautstarke Geräusche einiger Gäste. Trotz des laufenden Ventilators ist die Luft in der Gaststube so schlecht, dass der Gastwirt Eingangstür und Fenster öffnet – mit dem Ergebnis, dass nunmehr die gesamte Anwohnerschaft der Straße der Musikdarbietung ausgesetzt ist. Ein angetrunkener Gast bringt durch lautstarkes Mitsingen auf dem Bürgersteig vor dem Lokal die Anwohnenden zusätzlich um ihre Ruhe. Die Beschwerden einiger Nachbarinnen und Nachbarn nützen nichts: Der Gastwirt kümmert sich nicht um das Ruhebedürfnis der Anwohnenden.

    Rechtslage: Der übermäßig laute Betrieb der Musikanlage stellt einen Verstoß gegen § 4 LImSchG Bln dar. Das Verhalten des Gastes eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 117 OWiG darstellen. Für Belästigungen innerhalb der Kneipe sowie auf deren Außenflächen und in der unmittelbaren Umgebung ist der Gastwirt als Betreiber verantwortlich. Dies gilt auch für das Verhalten seiner Gäste. Eine Sachverständige oder ein Sachverständiger für Akustik könnte den Geräuschpegel der Musikanlage mit Hilfe eines Schallpegelbegrenzers (tontechnisches Gerät, sog. „Limiter“) auf ein zulässiges Maß begrenzen. Der Gastwirt hat, wenn es nötig ist, dafür zu sorgen, dass Fenster und Türen der Schankwirtschaft geschlossen sind und dass sich seine Gäste auch außerhalb des Lokals leise verhalten. Zur Lärmminderung kann die Verwaltungsbehörde angemessene Maßnahmen gegenüber dem Wirt anordnen. Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

  • 8. Live-Band in einer Kneipe

    Lärmquelle: Live-Musik in einer Schankwirtschaft
    Ort: Kneipe in einem Wohnhaus
    Zeit: Gegen 23 Uhr an einem Samstag

    Wie an jedem Wochenende spielt in der Kneipe auch an diesem Samstag ab 20 Uhr eine Live-Band. Ein Sänger wird instrumentell von Gitarre, Bass und Schlagzeug begleitet. Die Gäste singen lautstark mit, klopfen den Takt auf den Tischen und spenden angeregten Beifall. Die Mieter in der über dem Lokal gelegenen Wohnung nehmen an den Musikdarbietungen unfreiwillig teil.

    Rechtslage: Zwar haben Nachbarinnen und Nachbarn eines Gewerbebetriebes ein gewisses Maß an Geräuschen zu dulden, die hier beschriebene Belästigung muss die Nachbarschaft zumindest ab 22 Uhr aber nicht hinnehmen. Die durch Live-Musik und Gäste verursachten unzumutbaren Belästigungen stellen einen Verstoß gegen die §§ 3 Absatz 1 und 4 LImSchG Bln dar. Verantwortlich hierfür ist der Gastwirt oder die Gastwirtin als Betreiber bzw. Betreiberin. Bevor er/sie Live-Musik im Rahmen des Gaststättenbetriebes anbietet, ist von einer oder einem Sachverständigen für Akustik die Schalldämmung der Trennwände und -decken zwischen den betreffenden Räumen der Schankwirtschaft und den angrenzenden Wohnungen zu ermitteln. Gegebenenfalls sind bauliche Nachbesserungen zu veranlassen. Wenn möglich sollte der Einbau eines Schallpegelbegrenzers (tontechnisches Gerät, sog. „Limiter“) für die Musikanlage geprüft werden. Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

  • 9. Sommernacht im Biergarten

    Lärmquelle: Betrieb eines Schankvorgartens
    Ort: Schankvorgarten auf öffentlichem Straßenland in einem Wohngebiet
    Zeit: Freitag gegen 23 Uhr

    Endlich: Die erste milde Sommernacht! Viele Anwohnende und Gäste aus der Stadt nutzen die Möglichkeit, im Schankvorgarten Getränke oder Speisen zu genießen und bei angeregten Gesprächen den Sommeranfang zu feiern. Auch der Nachbar im Nebenhaus will die schöne Sommernacht genießen. Er hat das Fenster geöffnet und hört unfreiwillig die lebhaften Unterhaltungen der Gäste. Ob der Wirt bzw. die Wirtin darauf achtet, dass seine/ihre Gäste nicht über die Stränge schlagen?

    Rechtslage: Auch beim Betrieb eines Schankvorgartens ist der Schutz der Nachtruhe (§ 3 Absatz 1 LImSchG Bln) zu beachten. Wenn durch einen Schankvorgarten während der Nachtstunden unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft entstehen können, muss der Wirt oder die Wirtin zuvor eine behördliche Zulassung beantragen. In der Regel wird sie für Freitag und Samstag bis 24 Uhr, für die übrigen Tage bis 23 Uhr erteilt. Dabei sind die besonderen örtlichen Gegebenheiten zu betrachten, z. B. ob sich der Schankvorgarten in einer ruhigen Nebenstraße oder in lebhafter City-Lage befindet, wie viele Sitzplätze der Schankvorgarten aufweist, wie weit diese vom nächsten Wohnraumfenster entfernt sind oder ob ein wiederkehrend besonderes geräuschrelevantes Verhalten der Gäste zu erwarten bzw. zu beobachten ist. Musikbeschallung ist nach 22 Uhr in der Regel nicht zulässig. Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

  • 10. Party auf dem Dampfer

    Lärmquelle: Fahrgastschiff
    Ort: Landwehrkanal
    Zeit: Nachts nach 22 Uhr

    Die Reederei Wimpel hat auf dem Fahrgastschiff MS Party zu einer Mondscheinfahrt eingeladen. Die Szene ist perfekt: In einer lauen Sommernacht Mitte Juli fährt das Schiff gemächlich über die Wasserstraßen Berlins. Die Reederei hat einen DJ engagiert, der auf Deck elektronische Tanzmusik auflegt und bei den etwa 250 an Bord feiernden Gästen für Stimmung sorgt. Die Anwohnenden entlang des Landwehrkanals haben von den Ruhestörungen durch solche Vergnügungsdampfer inzwischen die Nase voll.

    Rechtslage: Für die Beschallungsanlage auf dem Fahrgastschiff gelten die Regelungen des LImSchG Bln. Danach ist es gemäß § 3 Absatz 1 LImSchG Bln verboten, in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Lärm zu verursachen, durch welchen andere Personen in ihrer Nachtruhe erheblich belästigt werden können. Und auch während der Tageszeit dürfen laut § 4 LImSchG Bln Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nicht in einer Lautstärke benutzt werden, die andere Personen erheblich belästigt. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Zuständig ist das örtliche Bezirksamt. Für die Geräuschimmissionen, die durch den Schiffsverkehr selbst entstehen (z. B. Motorengeräusche), ist für Bundeswasserstraßen das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Spree-Havel die zuständige Ordnungsbehörde. Anzeigen können an die Dienststellen der Wasserschutzpolizei in Berlin gerichtet werden.

  • 11. Tierische Äußerungen

    Lärmquelle: Hundegebell
    Ort: Wohnung in einem Mehrfamilienhaus
    Zeit: Tagsüber

    Familie Z. liebt ihren Hund. Dieser wird überwiegend in der Wohnung gehalten und nimmt jede Regung in der Nachbarschaft zum Anlass, laut und anhaltend zu bellen. Die Familie wertet das Verhalten des Hundes als begrüßenswerte Wachsamkeit, obwohl sich die Nachbarinnen und Nachbarn schon mehrfach über das laute Hundegebell beschwert haben.

    Rechtslage: Familie Z. verstößt gegen § 14 Satz 1 LImSchG Bln, wonach Tiere so zu halten sind, dass andere Menschen durch deren Geräusche nicht erheblich belästigt werden. Schlägt der Hund erst dann an, wenn jemand ihre Wohnung betreten will, so ist das Geräusch für die Nachbarschaft zumutbar. Sollte der Hund jedoch jeden Schritt einer vorübergehenden Person laut bellend begleiten, muss das Tier angemessen erzogen oder zumindest gut beaufsichtigt werden. Zuständig ist das örtliche Bezirksamt, darüber hinaus können Hundezuchtvereine Auskünfte über Möglichkeiten der Hundeausbildung erteilen.

  • 12. Fest zum Tag der Deutschen Einheit

    Lärmquelle: Großveranstaltung
    Ort: Straße des 17. Juni/Brandenburger Tor
    Zeit: Tagsüber und während der Abendstunden

    Jedes Jahr findet an zentralem Ort eine Großveranstaltung mit Live-Musik und Beschallung auf einer großen Bühne statt. Es herrscht fröhliche und festliche Stimmung, es ist ein Vergnügen für Jung und Alt – soweit es sich um Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltung handelt. Weniger vergnügt sind die Anwohnenden, deren Ruhebedürfnis über mehrere Tage am Stück gestört wird.

    Rechtslage: Die zulässigen Geräuschimmissionen von Veranstaltungen im Freien werden von der Berliner Veranstaltungslärm-Verordnung geregelt. Sollten die danach geltenden Richtwerte für Geräusche überschritten werden, muss vor Beginn der Veranstaltung eine Genehmigung beantragt werden. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, z. B. wenn es sich um eine historische, kulturelle oder sportliche Veranstaltung handelt. In dem Genehmigungsverfahren wird zwischen den schutzwürdigen Belangen der Anwohnenden auf der einen und den Interessen der jeweiligen Veranstaltenden und der Besucherinnen und Besucher auf der anderen Seite abgewogen. Die Genehmigung wird zum Schutz der Anwohnenden vor unzumutbarem Lärm mit Nebenbestimmungen versehen (z. B. Beschränkungen der Dauer der Veranstaltung, Vorgaben über Aufstellorte und Abstrahlrichtungen von Lautsprechern, Vorgabe von maximal zulässigen Geräuschpegeln, technische Begrenzung der Schallpegel von Verstärkeranlagen mit Schallpegelbegrenzern (tontechnische Geräte, sog. „Limiter“). Die Anzahl derartiger Veranstaltungen an einem Veranstaltungsort ist jährlich begrenzt. Genehmigungen für Veranstaltungen im Freien von gesamtstädtischer Bedeutung erteilt die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung.

  • 13. Straßenfest mit Musik

    Lärmquelle: Straßenfest
    Ort: Wohngebiet
    Zeit: Sonntag gegen 18 Uhr
    Die Anwohnenden veranstalten einmal im Jahr ein Straßenfest, zu dem auch Verwandte und Freunde eingeladen werden. Neben Imbisswagen und Getränkeausschank wird auch ein Bühnenprogramm mit Live-Musik einer Band, Comedy, einer Talkrunde und Kinderprogramm geboten. Einige Anwohnende fühlen sich in ihrer Sonntagsruhe erheblich gestört.

    Rechtslage: Die Sonn- und Feiertagsruhe ist durch § 3 Absatz 2 LImSchG Bln geschützt. Es darf kein Lärm verursacht werden, der Jemanden erheblich belästigt. Falls von einer Veranstaltung im Freien störende Geräusche zu erwarten sind, muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung eine Genehmigung beantragt werden. Zum Schutz der Anwohnenden wird die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen (siehe vorheriges Beispiel). Zuständig für derartige Veranstaltungen im Freien ohne gesamtstädtische Bedeutung (wie z. B. kleinere Volksfeste, Straßenfeste, Bürgerfeste und Sommerfeste in Kleingartenkolonien) ist das örtliche Bezirksamt.

  • 14. Zeit zum Rasen mähen

    Lärmquelle: Verschiedene motorbetriebene Gartengeräte
    Ort: Garten in einem Wohngebiet
    Zeit: Sonntag gegen 16 Uhr

    Der Himmel ist bedeckt, es ist Regen zu erwarten. Herr M. muss noch dringend den Rasen mähen. Er weiß, dass er am Sonntag eigentlich nicht mähen dürfte – trotzdem wirft er den Krachmacher an. Seine Frau ist derweil damit beschäftigt, mit einem Rasenkantenschneider dem Grün den letzten Schliff zu geben.

    Rechtslage: Es liegt ein Verstoß gegen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vor, die für verschiedene motorbetriebene Gartengeräte sowie für Bau- und Kommunalmaschinen Vorschriften zum Lärmschutz enthält. Danach dürfen zum Beispiel Motorrasenmäher an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. An Werktagen ist die Betriebszeit auf den Zeitraum von 7 bis 20 Uhr begrenzt. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen auch an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit entsprechendem Umweltzeichen als lärmarm gekennzeichnet sind. § 6 LImSchG Bln weitet diese Regelungen der 32. BImSchV auf Dorfgebiete, Mischgebiete, urbane Gebiete, Kerngebiete sowie öffentliche Grün- und Erholungsanlagen aus. Zugleich regelt die Vorschrift zeitliche Ausnahmen beispielsweise für die Abfallentsorgung und für die Pflege von Sportanlagen. Nur eingeschränkt gilt das Verbot auch auf öffentlichen Straßen und Schienenwegen.

    Soweit möglich, sollten in dicht besiedelten Gebieten vorzugsweise elektrisch bzw. mit Akku betriebene Geräte (in diesem Fall ein Elektrorasenmäher) eingesetzt werden. Bei kleinen Gärten reicht gegebenenfalls ein Handrasenmäher aus. Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

  • 15. Das Leben ist (k)eine Baustelle

    Lärmquelle: Baustellenbetrieb
    Ort: Gebiet mit Wohn- und Geschäftshäusern in der Innenstadt
    Zeit: Werktags gegen 20.30 Uhr

    Ehepaar W. sitzt nach einem anstrengenden Arbeitstag gemütlich im Wohnzimmer und sieht fern. Die Baustelle auf dem gegenüberliegenden Grundstück ist im Hochbetrieb. Der Bauleiter hat zum Ziel, wegen Termindrucks unbedingt heute noch die Bodenplatte für den dort neu entstehenden Lebensmittelmarkt zu betonieren. Dabei wird durch die Anlieferung des Betons, die eingesetzten Pumpen sowie den Betrieb des Krans reichlich Lärm erzeugt. Das Fernsehvergnügen des Ehepaares W. ist dahin.

    Rechtslage: Der Betrieb einer Baustelle führt häufig zu Belästigungen für die Anwohnenden. Der von Baustellen ausgehende Lärm wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) bewertet. Diese sieht in Abhängigkeit vom Baugebiet (z. B. Mischgebiet, allgemeines Wohngebiet oder reines Wohngebiet) und von der Tageszeit Immissionsrichtwerte vor, die von Baustellenbetreibenden eingehalten werden sollen. Als Nachtzeit gilt gemäß AVV Baulärm bzw. § 1 Absatz 3 LImSchG Bln die Zeit von 20 bis 7 Uhr. Für Arbeiten, die aus zwingenden Gründen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, kann eine Genehmigung nach § 8 LImSchG Bln beantragt werden. Die Genehmigung erteilt die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung. Diese hat für die Entgegennahme von Beschwerden über baustellenbedingte Lärmbelästigungen ein Beschwerdetelefon sowie ein Online-Beschwerdeformular eingerichtet.

  • 16. Festliches Feuerwerk

    Lärmquelle: Höhenfeuerwerk
    Ort: Volksfest
    Zeit: Nach 23 Uhr im Monat Juli

    Das Ende eines mehrtägigen Volksfestes wird durch ein mitternächtliches Abschlussfeuerwerk gekrönt.

    Rechtslage: Das Abbrennen von Feuerwerk wird vor allem durch das Sprengstoffrecht des Bundes geregelt. Soweit das Abbrennen von Feuerwerk danach zulässig ist, sind ergänzend die Vorschriften des LImSchG Bln zu beachten.

    Nach § 5 Absatz 1 LImSchG Bln ist das Feuerwerk nach 23 Uhr grundsätzlich nicht zulässig. Ein Feuerwerk im Freien darf nach dieser Regelung nicht in der Zeit von 22 bis 6 Uhr abgebrannt werden. Abweichend von diesem Grundsatz darf das Feuerwerk

    • in den Monaten Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr und
    • in dem übrigen Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) eingeführt ist, bis 22:30 Uhr

    abgebrannt werden. Ausnahmen gelten insbesondere für das Abbrennen eines Feuerwerks am 31. Dezember und bis 6 Uhr am 1. Januar.

    Die zuständige Behörde kann das Abbrennen eines Feuerwerks aber auch innerhalb des zulässigen Zeitraums beschränken, soweit dies zum Schutz vor erheblichen Belästigungen erforderlich ist.

    Umgekehrt kann die zuständige Behörde in eng begrenzten Ausnahmefällen nach Zustimmung der Sprengstoffbehörde das Abbrennen von Feuerwerken auch außerhalb der o. g. Zeiten zulassen. Danach könnte das Höhenfeuerwerk im hier betrachteten Beispiel erlaubt sein.