Lärmquelle: Wäschereibetrieb
Ort: Gewerbegebiet mit angrenzender Wohnbebauung
Zeit: Werktags gegen 5 Uhr
Die Nachtruhe der Anwohnenden wird jeden Morgen jäh durch die Betriebsgeräusche des Wäschereibetriebes beendet. Der Lärm dringt durch geöffnete Werktore und Fenster sowie bei der Beladung von Lkw vom Freigelände in das Wohnumfeld.
Rechtslage: Gewerbebetriebe dürfen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) keinen Lärm verursachen, durch den andere erheblich belästigt werden können, auch wenn sie in Gewerbegebieten angesiedelt sind. Zuständig für die Genehmigung und Überwachung von Gewerbebetrieben, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind (§ 4 – § 21 BImSchG), ist die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 – 25a BImSchG) ist das örtliche Bezirksamt zuständig. Sollte ein besonders lärmintensiver Betrieb in der Nacht zwingend erforderlich sein, kann in Einzelfällen eine Genehmigung nach § 8 LImSchG Bln beantragt werden (z.B. Antrag auf Genehmigung für den Betrieb von Außengastronomie nach 22 Uhr).