Winterdienst

Winterdienst (Schneeräumfahrzeug)

Häufige Fragen zum Winterdienst: Räum- und Streupflichten der Anlieger

  • Was ist die gesetzliche Grundlage?
  • Wer muss auf Gehwegen von öffentlichen Straßen Schnee räumen und streuen?
    • Die Anlieger.
    • Anlieger sind die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer der angrenzenden Grundstücke, aber auch Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechtes.
  • Wo muss geräumt und gestreut werden?
    • Auf den nächstgelegenen Gehwegen, einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden Gehwegabschnitten in der erforderlichen Breite.
    • Bei Straßen ohne Gehwege auf den Bereichen der Fahrbahn, auf denen üblicherweise die Fußgängerinnen und Fußgänger laufen.
    • Bei Straßen mit einem einseitigen Gehweg ist nur dieser von den direkten Anliegern zu räumen bzw. zu streuen.
  • In welcher Breite muss geräumt und gestreut werden?
    • Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite vom Schnee zu beräumen.
    • Auf Gehwegen in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 beträgt die Mindestbreite 1,5 Meter, bei Gehwegen mit einer geringeren Breite ist in der Gesamtbreite der Winterdienst durchzuführen.
    • In allen übrigen Straßen beträgt die Mindestbreite 1 Meter.
  • Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?
    • Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, zu räumen.
    • Schnee- und Eisglätte sind unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt.
    • Dauert der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 07:00 Uhr (Sonn- und Feiertage bis 09:00 Uhr) des folgenden Tages durchzuführen.
  • Wann muss ich bei länger anhaltendem Schneefall erneut räumen?
    • Durch das Schneeräumen soll die Benutzbarkeit der Gehwege sichergestellt werden.
    • Es muss bei anhaltendem Schneefall also spätestens dann erneut geräumt werden, wenn die Schneedecke eine Höhe erreicht hat, bei der Passanten, insbesondere ältere oder gehbehinderte Menschen, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer oder Menschen mit Kinderwagen, den Gehweg nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Einschränkungen gefahrlos nutzen können.
    • Es kann unterstellt werden, dass dies – in Abhängigkeit von dem Feuchtigkeitsgehalt des gefallenen Schnees – bei einer Schneehöhe von etwa 15 cm der Fall ist.
  • Was bedeutet Streupflicht genau?
    • Bei Glätte muss mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt, Granulat) das gefahrlose Begehen des Gehweges gewährleistet werden.
    • Falls das Streumittel bei anhaltender Glättebildung (z.B. Eisregen) seine Wirkung verliert, muss ggf. mehrmals gestreut werden.
    • Eisbildungen (z.B. Eisbuckel), denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen.
  • Darf Salz zum Auftauen verwendet werden?

    Nein, jegliche Auftaumittel, also nicht nur Salze, sind generell verboten. Ausnahme: die Berliner Stadtreinigung (BSR) darf auf wichtigen Fahrbahnen Feuchtsalz einsetzen.

  • Mein Grundstück ist ein Eckgrundstück. Was habe ich zu tun?
    • Anlieger, deren Grundstücke/Eckgrundstücke an Straßenkreuzungen bzw. -einmündungen liegen, haben zusätzlich die Fortführungen der Gehwege bzw. Fußgängerbereiche bis an den Fahrbahnrand in der erforderlichen Breite von mindestens 1 Meter zu räumen und zu streuen.
    • In den nicht genügend ausgebauten Straßen (Straßenreinigungsverzeichnis C), in denen die Anlieger auch sonst reinigen müssen, sind die Fortführungen der Gehwege bzw. Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte zu beräumen und zu streuen.
  • Ich bin mit meinem Grundstück Anlieger einer als Fußgängerzone ausgewiesenen Straße. Bin ich verpflichtet, Winterdienst durchzuführen oder erledigt das die Berliner Stadtreinigung (BSR)?
    • Die Anlieger sind für die unmittelbar vor den Grundstücken verlaufenden Gehwege verantwortlich.
    • Die übrigen Flächen von Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen werden von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) geräumt und abgestreut.
  • Sind Hinterlieger auch zum Winterdienst verpflichtet?

    Ja. Hinterlieger sind verpflichtet, auf den Gehwegen oder Fußgängerbereichen auf der Breite der Einfahrten oder Zuwege zu ihren Grundstücken Winterdienst durchzuführen.

  • Vor meinem Grundstück befindet sich eine Haltestelle. Muss ich auch dort den Winterdienst durchführen?
    • Nein, die Haltestellenbereiche werden jetzt in voller Länge und bis zu einer Tiefe von 2 Metern von den BSR geräumt und gestreut.
    • Außerhalb dieser Bereiche liegende Gehwegteile bleiben in der Verantwortung der Anlieger.
  • Vor meinem Grundstück ist ein Hydrant. Muss ich diesen freiräumen?

    Hydranten sind ebenso wie die Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten Schnee und Eis freizumachen.

  • Wohin mit dem Schnee?
    • Auf den Gehweg am Fahrbahnrand.
    • Nicht abgelagert werden darf der Schnee allerdings in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen, vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel und straßen- und gehwegseitig im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze.
    • Auch auf Radfahrstreifen und Radwegen ist dies verboten.
    • Neben Fußgängerüberwegen, Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen darf der Schnee nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden.
    • Innerhalb von Fußgängerzonen sind Schnee- und Eismengen so anzuhäufen, dass der Fußgängerverkehr und der Zulieferbetrieb für Geschäfte nicht beeinträchtigt werden.
  • Kann ein Anderer für mich den Winterdienst übernehmen?
    • Ja. Es können durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt werden.
    • Es muss unverzüglich eine geeignete Person beauftragt werden, wenn die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes nicht von einem selbst erfüllt wird.
    • Eine Übertragung der Verantwortung auf einen Dritten per Meldung an die Behörde ist nicht mehr möglich.
    • Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder der Eigentümerin für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht.
    • Geeignete Person ist jede Person, die nach Schneefallende bzw. bei Auftreten von Glätte unverzüglich mit dem Winterdienst beginnen kann.
  • Ist eine Befreiung vom Winterdienst möglich, wenn körperliche Beeinträchtigungen vorliegen und die Beauftragung einer Winterdienstfirma aus finanziellen Gründen nicht möglich ist?

    Wer körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Winterdienst durchzuführen, kann gemäß § 6 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes beantragen, dass das Land Berlin für die Dauer der Leistungsunfähigkeit seine Verpflichtung übernimmt. Anträge sind mit den entsprechenden Nachweisen an das Bezirksamt Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben, zu richten.

  • Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht durchführe?
    • Es kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.
    • Ordnungswidrigkeiten nach dem StrReinG können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
    • Wenn zudem von der Ordnungsbehörde eine Ersatzvornahme angeordnet wurde, müssen auch die Kosten hierfür getragen werden.
    • Die Ersatzvornahme wird nicht durch die Mitarbeiter des Ordnungsamtes durchgeführt, sondern in der Regel durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR).
    • Sollten dort keine Kapazitäten vorhanden sein, können auch andere Unternehmen beauftragt werden.
  • Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

    Die BSR führen für das Land Berlin den Winterdienst nach einem vor Beginn der Wintersaison aufzustellenden Streuplan durch. Dieser Streuplan hat zwei Einsatzstufen. Daraus ergibt sich der Umfang des Winterdienstes auf den Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen und der Parkplatzflächen sowie den im Gesetz festgelegten Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen. In die Einsatzstufe 1 werden die Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung und die Straßen mit liniengebundenem öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der mit anderen Straßen gebildeten Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, besondere Gefahrenstellen sowie die im Gesetz genannten Fußgängerzonen und öffentliche Plätze, in die Einsatzstufe 2 die übrigen Straßen aufgenommen.

    Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufen 1 und 2 sowie in den im Gesetz genannten Fußgängerzonen und auf den im Gesetz genannten öffentlichen Plätzen ist grundsätzlich von den BSR Schnee zu räumen. Fußgängerüberwege in Straßen des Straßenreinigungsverzeichnisses A, die genannten Fußgängerzonen und öffentliche Plätze sind von den BSR zudem bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Fußgängerüberwege im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes sind alle gesicherten Überwege und die Fortführungen der Gehwege über die gesamte Fahrbahn.

    Auf Fahrbahnen einschließlich der Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die BSR Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen beseitigen. Eine Streckenstreuung dürfen die BSR hierbei aber nur bei extremer Glätte durchführen, hierzu darf als Auftaumittel Feuchtsalz verwendet werden. Eine vorbeugende Verwendung ist den BSR ebenfalls erlaubt. Auf den Straßen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Streckenbezogen wird das Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt. Die BSR müssen den Einsatz des Feuchtsalzes entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden.

    Hinsichtlich des Winterdienstes auf den Radwegen müssen die BSR mit Kehrmaschinen befahrbare und ausgewiesene Radwege vom Schnee räumen. Eine Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung findet nicht statt. Bei Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, sollen die BSR die Schneeräumung zeitnah zu den Maßnahmen auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 durchführen.

    Von den BSR zu räumende Fußgängerzonen und öffentliche Plätze

    Fußgängerzonen

    • Altstadt Spandau
    • Fritz-Lang-Platz
    • Gorkistraße (zwischen Berliner Straße und Buddestraße)
    • Marzahner Promenade
    • Rathausstraße (zwischen Jüdenstraße und Gontardstraße, einschließlich Verkehrsfläche vor Grundstück Nr. 5)
    • Wilmersdorfer Straße

    Öffentliche Plätze

    • Alexanderplatz (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Rathausstraße, Spandauer Straße, Karl-Liebknecht-Straße und Gontardstraße)
    • Bebelplatz
    • Breitscheidplatz
    • Gendarmenmarkt
    • Hackescher Markt (einschließlich befestigter Laufflächen in der Grünanlage zwischen Neue Promenade, Am Zwirngraben und An der Spandauer Brücke)
    • Hermann-Ehlers-Platz
    • Hermannplatz
    • Kurt-Schumacher-Platz
    • Pariser Platz
    • Platz des 18. März
    • Wittenbergplatz
    • Friedrich-Ebert-Platz
  • Aufgaben der Anlieger

    Die Schneeräumung, das Abstreuen von Winterglätte sowie die Beseitigung von Eisbildungen (Winterdienst) auf Gehwegen und Fußgängerbereichen haben die Anlieger einer öffentlichen Straße durchzuführen. Anlieger sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts (z.B. “Geh-, Fahr- und Leitungsrecht”).

    Der Umfang der Räum- und Streupflicht beinhaltet, dass Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 Meter, unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen und bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen sind. Außerdem sind Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten von Schnee und Eis freizumachen. Bei Bedarf sind die Maßnahmen zu wiederholen. Eisbildungen sind zu beseitigen. Unter Eisglätte im Sinne des Gesetzes ist durch Eisregen oder überfrierende Nässe gebildetes Glatteis zu verstehen. Eisbildung ist eine darüber hinausgehende, insbesondere wegen nicht rechtzeitiger Schneeräumung durch festgefahrenen oder -getretenen Schnee entstandene Eisschicht. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.

    Bei der Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen ist die Verwendung jeglicher Auftaumittel (z.B. Salz, Harnstoff u.a.) ausnahmslos verboten!

    Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen Schnee und Eis nicht abgelagert werden. Vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, gehwegseitig im Bereich von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf Schnee und Eis ebenfalls nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden.

    Zur Räum- und Streupflicht in nicht genügend ausgebauten Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, müssen die Anlieger dieser Straßen zusätzlich, wenn deren Grundstücke an Kreuzungen oder Straßeneinmündungen liegen, den Winterdienst auch auf den Fortführungen der Gehwege oder Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte in der erforderlichen Breite durchführen. Die Verpflichtung besteht jeweils für denjenigen Anlieger, dessen zu reinigender Gehweg oder Fußgängerbereich der Fortführung über die Fahrbahn am nächsten liegt.

    Die zum Winterdienst verpflichteten Anlieger können durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht. Anlieger, die ihren Verpflichtungen nach dem Straßenreinigungsgesetz nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig. Derartige Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zudem sind bei angeordneten Ersatzvornahmen die Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu bezahlen.

Radweg im Winter

Winterdienstkonzept Radverkehr

Um die Verkehrssicherheit für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer im Winter zu erhöhen, wurde das Winterdienstkonzept Radverkehr ausgearbeitet. Weitere Informationen

Kontakte zur Regelung des Winterdienstes

Bei Fragen zur Regelung des Winterdienstes können sich Bürgerinnen und Bürger, Institutionen und Firmen an folgende Stelle wenden:

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, umweltfreundliche Beschaffung, Stadtsauberkeit

Weitere Kontakte Winterdienst

Berliner Stadtreinigungsbetriebe

Tel.: (030) 7592-4900

Berliner Ordnungsämter

  • Charlottenburg-Wilmersdorf: Tel.: (030) 9029-29000
  • Friedrichshain-Kreuzberg: Tel.: (030) 90298-2246
  • Lichtenberg: Tel.: (030) 90296-4360
  • Marzahn-Hellersdorf: Tel.: (030) 90293-6500
  • Mitte: Tel.: (030) 9018-22010
  • Neukölln: Tel.: (030) 90239-6699
  • Pankow: Tel.: (030) 90295-6244
  • Reinickendorf: Tel.: (030) 90294-2933
  • Spandau: Tel.: (030) 90279-3000
  • Steglitz-Zehlendorf: Tel.: (030) 90299-4660
  • Tempelhof-Schöneberg: Tel.: (030) 90277-3460
  • Treptow-Köpenick: Tel.: (030) 90297-4629

Berlinweite Zuständigkeiten

  • Ausnahmezulassungen:
    Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
    Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben
    Tel.: (030) 90296-4707