Werberechtsverträge in Berlin

Litfaßsäule in Berlin

Der öffentliche Raum wird seit jeher für unterschiedliche Zwecke in Anspruch genommen. Straßen, Wege und Plätze dienen vielfältigen Lebensbereichen, neben dem Verkehr etwa auch dem bloßen Aufenthalt, der Kommunikation, der Freizeitgestaltung, der Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben oder auch der wirtschaftlichen Betätigung. Auch die Werbung für politische oder kommerzielle Zwecke kann Teil des sogenannten Gemeingebrauchs der öffentlichen Straßen und Plätze sein. Die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum geht jedoch hierüber hinaus und bedarf als eine sogenannte Sondernutzung einer Erlaubnis.

Diese ist nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) oder dem Bundesfernstraßengesetz (FernStrG) zu beantragen – je nachdem, ob es sich um eine Berliner Landesstraße oder eine Bundesfernstraße handelt. Um die Nutzung der Straßen durch Werbeanlagen in einem stadtverträglichen Maß auszugestalten, wurden in Berlin die Anzahl, die Art und das Erscheinungsbild der Anlagen nach einheitlichen Maßstäben festgelegt und im Rahmen eines Werbekonzepts einheitliche Gestaltungsstandards für ganz Berlin ausgearbeitet.

In Umsetzung dieser Maßstäbe hat das Land Berlin das Recht für Werbung an Lichtmasten, an Wartehallen, an Litfaßsäulen einschließlich der Werbung des Plakatanschlags, an Uhren und für digitale und hinterleuchtete Werbung über einheitliche öffentlich-rechtliche Verträge vergeben. Diese gewähren Werbeunternehmen das allgemeine ausschließliche Recht für die Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes durch Werbeanlagen in den vorgenannten Formaten gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts nach § 11 Abs. 14 S. 4 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) an das Land Berlin.

Nicht alle Werbeanlagen sind in entsprechenden Verträgen geregelt. Dies gilt etwa für die Wahlkampf- und Zirkuswerbung oder Werbeanlagen in anderen als den vorgenannten Formaten. Informationen hierzu finden Sie unten und auf den Webseiten der Straßen- und Grünflächenämter der Bezirke.

Die einzelnen Werberechtsverträge des Landes Berlin

1. Hinterleuchtete und digitale Werbung

Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch hinterleuchtete und digitale Werbung gewährt der Wall GmbH bis zum 30.06.2035 das Ausschließlichkeitsrecht für hinterleuchtete und digitale Werbung für die Werbeanlagen:

Werbeanlagen-Typ Werbeflächenformat Maße der Anlage
Großwerbevitrinen,
z.B. „City-Light Boards” bzw. „Mega-Lights“,
hinterleuchtet oder digital
18/1 Format,
hinterleuchtet oder digital
ca. 3,56 m Breite x ca. 2,52 m Höhe,
Höhe des Monofußes ca. 2,50 m,
Gesamthöhe höchstens ca. 5,50 m,
maximal ca. 10 m2
Werbesäulen,
z.B. „City-Light-Säule”
8/1 Format,
hinterleuchtet
Ganzwerbesäulen 3 × 8/1
ca. 1,19 m Breite x ca. 3,36 m Höhe,
Gesamthöhe höchstens 4,30 m
Standardwerbevitrinen,
z.B. „City-Light-Poster“ Vitrine,
hinterleuchtet oder digital
4/1 Format,
hinterleuchtet oder digital
ca. 1,19 m Breite x ca. 1,68 m Höhe,
Gesamthöhe höchstens ca. 2,50 m

2. Litfaßsäulenwerbung

Seit dem 02.01.2019 hat die Ilg-Außenwerbung GmbH das Ausschließlichkeitsrecht für den Plakatanschlag in den Werbeflächenformaten 1/1 bis 8/1 insbesondere an maximal 2.500 Litfaßsäulen (beleuchtet oder unbeleuchtet). Dies ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch Werbung an Litfaßsäulen geregelt, der zum 30.06.2035 endet.

3. Lichtmastwerbung

Das Ausschließlichkeitsrecht für Werbung an Lichtmasten mit Mastschildern in den Formaten DIN A 1 hochkant oder 60 cm Breite x 80 cm Höhe wurde bis zum 31.12.2028 an die Mediateam Stadtservice GmbH vergeben.

4. Uhrenwerbung

Das Ausschließlichkeitsrecht für Werbung an Uhren wurde bis zum 31.12.2028 an die Ströer Media Deutschland GmbH vergeben. Dieses umfasst das Bogenformat bis zu maximal 4/1 und ist auf 437 Werbeanlagen beschränkt.

5. Wartehallenwerbung

Der Wartehallenvertrag setzt verbindliche Gestaltungstandards für hinterleuchtete und digitale Werbung an Wartehallen, die an Haltestellen der von der BVG betriebenen Fähr-, Bus- und Straßenbahnlinien des öffentlichen Personennahverkehrs stehen. Das Werberecht ist beschränkt auf das 4/1 Bogenformat bei hinterleuchteter Werbung und das vergleichbare 84-Zoll-Bildschirmformat bei digitaler Werbung. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2033.

6. Domestizierte Werbung

Die Domestizierte Werbung erfolgt an verschiedenen Orten, wo früher oftmals illegale Wildwerbung angebracht wurde. Die Firma Ilg Außenwerbung hat diese Standorte auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Land Berlin in legale Werbeflächen umgewandelt und vermarktet sie nun. An Ampelschaltkästen, Stromkästen und Telekomschränken hängen Werberahmen für Plakate im 1/1-Format (DIN A 1). Die nachfolgenden Typen an Werbeanlagen sind hier zugelassen:

  • Klipprahmen
  • Total Branding
  • Papier- oder Alu-Umrandung
  • Hartfasertafeln
  • Dreieck-Rahmen
  • 3/1-Rahmen

Wildwerbung

Nicht jedes Werbeplakat im öffentlichen Straßenland ist vom Land Berlin genehmigt oder fällt unter einen der o.g. Werberechtsverträge. Viele Werbeplakate, die mit Kleister oder Klebeband befestigt sind, sind illegal. Im Auftrag des Landes Berlin entfernt die Ilg Außenwerbung GmbH illegale Werbung. Bürgerinnen und Bürger können bei Verdacht möglicherweise illegale Werbung bei den Berliner Ordnungsämtern über das Internetportal „Ordnungsamt-Online“ oder über die Ordnungsamt-App melden.

Fragen und Antworten zu Werberechten in Berlin

  • Wie verteilen sich die Werbeanlagen auf die Bezirke?

    Mit Stand 31.12.2025 verteilten sich die Werbeanlagen der verschiedenen Werbelose wie folgt auf die 12 Bezirke Berlins:

    Bezirke Hinterleuchtete und
    digitale Werbeanlagen
    Litfaßsäulen Uhren Lichtmastschilder Werbeanlagen in
    BVG Wartehallen
    Gesamt 651 1.625 422 1.448 4.490
    Charlottenburg-Wilmersdorf 178 331 79 144 278
    Friedrichshain-Kreuzberg 64 262 30 66 192
    Lichtenberg 20 64 25 113 360
    Marzahn-Hellersdorf 10 39 19 91 426
    Mitte 104 271 53 216 336
    Neukölln 44 85 32 88 312
    Pankow 51 137 35 142 507
    Reinickendorf 17 71 24 72 374
    Spandau 37 56 31 96 370
    Steglitz-Zehlendorf 48 131 37 168 459
    Tempelhof-Schöneberg 69 126 42 188 369
    Treptow-Köpenick 9 52 15 64 507
  • Wo kann ich mich hinwenden, um zu werben?

    Wenn Sie Werbung ausspielen möchten, können Sie sich an eine der oben aufgeführten Firmen im Bereich Außenwerbung wenden.

    Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat einen Großteil des Außenwerbemarktes durch die Vergabe von ausschließlichen Werberechten geregelt. Für Werbeanlagen, die von den oben beschriebenen Werbeanlagen aufgrund der Maße oder der Form abweichen, können Anträge auf Sondernutzung bei dem zuständigen Bezirk gestellt werden.

    Der Antrag kann online über das Service-Portal des Landes Berlin gestellt werden. Weitergehende Informationen hierzu finden Sie hier: Für Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Beleuchtung gelten folgende Sonderregelungen:
  • Was ist das Werbekonzept von Berlin?

    Das Berliner Werbekonzept legt einen einheitlichen Umgang mit stadtbildprägender Werbung fest. Es ist Hilfestellung für Planerinnen und Planer, Gewerbetreibende und alle, die an der Projektierung von Werbeanlagen beteiligt sind. Zugleich ist es eine Grundlage für die Bearbeitung von Anträgen in den Behörden.

    Das Berliner Werbekonzept findet sich unter: Regelwerke zur Stadtgestaltung.

  • Welche Werbegrundsätze gibt es?

    In den Werberechtsverträgen gibt es Regelungen zu verschiedenen Werbeinhalten wie dem Einhalten der sog. guten Sitten, also insbesondere das Verbot von Werbung mit sexistischen, diskriminierenden, kriegs- oder gewaltverherrlichenden Inhalten. Das Werbeunternehmen muss jeweils außerdem sicherstellen, dass die Werbung den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen entspricht. Dabei sind die Grundsätze des Deutschen Werberates einzuhalten (nachzulesen unter: Grundregeln – Werberat).

    Unzulässig ist außerdem Werbung für Betäubungsmittel gemäß dem Betäubungsmittelgesetz, Tabakprodukte und Alkohol im sichtbaren Abstand von bis zu 100 m von Schulen und Kindergärten (jeweils ab Außenbegrenzung des Schul- bzw. Kindergartengeländes). Spezifische Regelungen zu Sportwetten sind nicht enthalten. Werbung, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gemäß Straßenverkehrs-Ordnung gleicht, mit ihnen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist ebenfalls unzulässig.

    Möglicherweise diskriminierende oder sexistische Werbung, die auf Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland ausgespielt wird, kann bei der „Berliner Jury gegen diskriminierende und sexistische Werbung“ (Diskriminierende und sexistische Werbung melden) gemeldet werden.

Kontakt

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Gruppe Straßenmöbelverträge