Das Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder

Nationalflagge und Schild mit der Aufschrift: Krisenstab

Seit dem Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) im Jahr 2017 besteht die gesetzliche Verpflichtung zu einem Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder für radiologische Notfälle (§§ 92–112 StrlSchG).

Damit sind Bund und Länder zur Aufstellung von Notfallplänen verpflichtet und auch dazu, die in diesen getroffenen Regelungen durch regelmäßige Übungen zu erproben und zu verbessern.

Bei überregionalen Notfällen, also einer großräumigen Betroffenheit des Bundesgebietes durch ein radiologisches Ereignis, bestehen übergeordnete Zuständigkeiten beim Bund. Das Radiologische Lagezentrum des Bundes (RLZ Bund) würde in solchen Fällen das radiologische Lagebild erstellen und fortschreiben und die Länder damit versorgen. Im radiologischen Lagebild werden alle relevanten Informationen zu Art, Umfang und zu erwartender Entwicklung der radiologischen Lage aufbereitet, dargestellt und bewertet. Zudem würde das RLZ Bund unter anderem auch die Messdienste koordinieren und bei der Information der Bevölkerung mitwirken. Ein wesentlicher Teil der Messungen sowie die operative Umsetzung von Maßnahmen wäre Aufgabe der Bundesländer.

Die Zuständigkeit für die Bewältigung von lokalen und regionalen radiologischen Notfällen liegt bei den Ländern. Für regionale Notfälle sieht das Strahlenschutzgesetz aber vor, dass das betroffene Bundesland vom Bund Unterstützung erhalten kann.

Kontakt

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Abteilung II Integrativer Umweltschutz