Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Bestimmungen, Anzeigen und Genehmigungen
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Liste der aktuell in Berlin zugelassenen Sachverständigen im Strahlenschutz
PDF-Dokument (856.6 kB) - Stand: 30.04.2025
Vordrucke für die Antragstellung zur Bestimmung als Sachverständigen
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Erklärung über die Unabhängigkeit und fachliche Weisungsfreiheit des Einzelsachverständigen im Rahmen der Sachverständigentätigkeit
PDF-Dokument (343.9 kB)
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Messtechnische Ausstattung
Rundschreiben zur Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 StrlSchG vom 24.03.2020
PDF-Dokument (866.2 kB) - Stand: 21.10.2019
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Checkliste zur Bestimmung von Sachverständigen
Rundschreiben zur Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 StrlSchG vom 24.03.2020
PDF-Dokument (377.8 kB) - Stand: 28.11.2023
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Erklärung über die Unabhängigkeit der Sachverständigenorganisation und ihrer vertretungsberechtigten Person(en) im Rahmen der Sachverständigentätigkeit
PDF-Dokument (301.5 kB)
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Erklärung über die fachliche Weisungsfreiheit der prüfenden Personen in der Sachverständigenorganisation im Rahmen der Sachverständigentätigkeit
PDF-Dokument (480.2 kB)
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Jahresstatistik für Sachverständige nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG
XLSX-Dokument (62.2 kB)
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Festlegungen für Sachverständigenprüfungen nach StrlSchG und StrlSchV in den Ländern Berlin und Brandenburg
PDF-Dokument (183.3 kB)
Kontakt
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Abteilung II Integrativer Umweltschutz