Bestimmungen, Anzeigen und Genehmigungen

Symbolgrafik mit dem Begriff Strahlenschutz auf einem Laptopmonitor mit Paragraphen und Balkenwaage als Symbole daneben auf einem Tisch

Bestimmungen

Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Bestimmung von Sachverständigen

Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind:

  • Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV),
  • Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG),
  • Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie
  • Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV).

In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen.

Bundesweite Geltung der Bestimmung von Sachverständigen

Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden.

  • Liste der aktuell in Berlin zugelassenen Sachverständigen im Strahlenschutz

    PDF-Dokument (856.6 kB) - Stand: 30.04.2025

Vordrucke für die Antragstellung zur Bestimmung als Sachverständigen

  • Erklärung über die Unabhängigkeit und fachliche Weisungsfreiheit des Einzelsachverständigen im Rahmen der Sachverständigentätigkeit

    PDF-Dokument (343.9 kB)

  • Messtechnische Ausstattung

    Rundschreiben zur Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 StrlSchG vom 24.03.2020

    PDF-Dokument (866.2 kB) - Stand: 21.10.2019

  • Checkliste zur Bestimmung von Sachverständigen

    Rundschreiben zur Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 StrlSchG vom 24.03.2020

    PDF-Dokument (377.8 kB) - Stand: 28.11.2023

  • Erklärung über die Unabhängigkeit der Sachverständigenorganisation und ihrer vertretungsberechtigten Person(en) im Rahmen der Sachverständigentätigkeit

    PDF-Dokument (301.5 kB)

  • Erklärung über die fachliche Weisungsfreiheit der prüfenden Personen in der Sachverständigenorganisation im Rahmen der Sachverständigentätigkeit

    PDF-Dokument (480.2 kB)

  • Jahresstatistik für Sachverständige nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG

    XLSX-Dokument (62.2 kB)

Die Festlegungen für Sachverständigenprüfungen nach StrlSchG und StrlSchV in den Ländern Berlin und Brandenburg finden Sie unter:

  • Festlegungen für Sachverständigenprüfungen nach StrlSchG und StrlSchV in den Ländern Berlin und Brandenburg

    PDF-Dokument (183.3 kB)

Bestimmung von Messstellen

In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin. Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen).

Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter: Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter:

Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen

  • Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden,
  • die rechtfertigende Indikation gegeben ist,
  • die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie
  • die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden.

Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden.

Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden.

Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt.

Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob

  • keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen,
  • die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht,
  • das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt,
  • die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie
  • angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind.

Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde.

Die Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB) und die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurden für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:

Anzeigen und Genehmigungen

Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz).
Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für

  • den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
  • den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen,
  • den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und
  • den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.

Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig.

In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden.

Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter

Beförderung radioaktiver Stoffe

Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe.

Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden.

Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind.

Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch.

Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen.

Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden.

In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.

Kontakt

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Abteilung II Integrativer Umweltschutz