Planfeststellungsbeschluss, Ablauf und Zuständigkeiten

Planfeststellungsbeschluss

Die Planfeststellungsbehörde entscheidet nach sorgfältiger Abwägung aller vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen über die nicht erledigten Einwendungen und stellt den Plan fest (§ 74 Abs. 1 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. Dieser Begründung muss zu entnehmen sein, was für die Entscheidung maßgeblich war. Mit dem Planfeststellungsbeschluss sind die erforderlichen Auflagen zu verbinden, die dem Vorhabenträger zum Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auferlegt werden (§ 74 Abs. 2 VwVfG).

Die Planfeststellung entscheidet über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und ersetzt alle behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Es werden ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG).

  • Der Planfeststellungsbeschluss wird von der Planfeststellungsbehörde den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist sowie dem Träger des Vorhabens, mit Rechtsbehelfsbelehrung, zugestellt. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen; auf die zusätzliche Veröffentlichung zur Information im Internet ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.
  • Sind mehr als 50 Zustellungen an private Einwender vorzunehmen, so können die Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landes Berlin, in den bereits genannten drei Berliner Tageszeitungen sowie zusätzlich im Internet zur Information bekannt gemacht wird. Auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und Einwendern als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und Einwendern schriftlich angefordert werden.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Frist (bis 1 Monat nach Zustellung) Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Zusammenfassender Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens

  • p=. Die Planunterlagen werden mit dem Antrag des Vorhabenträgers der Anhörungsbehörde zugeleitet.

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  • p=. Die Anhörungsbehörde prüft die Unterlagen und veranlasst danach umgehend deren öffentliche Auslegung in der Regel in den vom Vorhaben betroffenen Bezirken zu jedermanns Einsicht.

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  • p=. Die fristgerechten Einwendungen der Bürger/innen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind in einem nicht öffentlichen Termin zu erörtern.

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  • p=. Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese mit den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen sowie den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu.

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  • p=. Die Planfeststellungsbehörde erarbeitet die eigentliche Verwaltungsentscheidung, den Planfeststellungsbeschluss.

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  • p=. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Planfeststellungsbeschluss wird zugestellt und ausgelegt. Er unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.

Zuständigkeiten im Land Berlin

Die Zuständigkeiten in planungsrechtlichen Fragen sowie im Planfeststellungsverfahren variieren je nach Verkehrsträger (Eigentümer/Baulastträger) und Träger des Vorhabens.

Die Berliner Zuständigkeiten im Überblick:

Verkehrsträger / Bauvorhaben Vorhabenträger Anhörungsbehörde Planfeststellungs­behörde
Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, Landesstraßen (I. und II. Ordnung) Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Abteilung V, Tiefbau und Bezirksämter Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Abteilung VI, Ministerielle Angelegenheiten des Bauens, Grundsatz und Recht (VI GR B 1) Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1)
Straßen- / U-Bahn und Seilbahnen Straßen- und U-Bahn-Unternehmen (BVG); Seilbahn­unternehmen Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1)
Betriebsanlagen von Eisenbahnen (z.B. Schienenwege, Elektronische Stellwerke, Bahnübergänge, Bahnstromleitungen) für nichtbundeseigene Eisenbahnen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) für nichtbundeseigene Eisenbahnen Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1) Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Abteilung IV, Mobilität (IV E 1)

Die Bundeszuständigkeiten im Überblick:

Verkehrsträger / Bauvorhaben Vorhabenträger Anhörungsbehörde Planfeststellungs­behörde
Bundesautobahnen sowie Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (sog. freie Strecken), Die Autobahn GmbH des Bundes (AdB); für einige Vorhaben die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Fernstraßen-Bundesamt (FBA) Fernstraßen-Bundesamt (FBA)
Betriebsanlagen von Eisenbahnen für bundeseigene Eisenbahnen (z.B. Fern- und S-Bahn) Eisenbahninfrastruktuunternehmen (EIU) für bundeseigene Eisenbahnen (z.B. DB AG) Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Eisenbahn-Bundesamt (EBA)