Direkteinleiter

Klärwerk Ruhleben

Klärwerk Ruhleben

Die gereinigten Abwässer aus kommunalen Großkläranlagen und aus bestehenden Kleinkläranlagen sowie Kühl- und Niederschlagswasser oder gering belastete Ableitungen aus Wasseraufbereitungsanlagen können direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. An diese Einleitungen werden besondere gesetzliche Anforderungen gestellt. Die Erlaubnis für eine direkte Einleitung in ein Gewässer wird durch die Wasserbehörde gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. der Abwasserverordnung und dem Berliner Wassergesetz erteilt.

Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis zur direkten Einleitung von Abwässern finden Sie im Wasserhaushaltsgesetz, der Abwasserverordnung, dem Berliner Wassergesetz und der Reinhalteordnung. Die Festsetzung der Abwasserabgabe – grundsätzlich muss jeder Direkteinleiter Abwasserabgabe entrichten – erfolgt nach dem Abwasserabgabengesetz.

Folgende Merkblätter stehen unter Publikationen, Merkblätter und Hinweise und nachfolgend zur Verfügung:

  • Hinweisblatt 1a zur Antragstellung: Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (Direkteinleitungen in Gewässer)

    PDF-Dokument (167.2 kB) - Stand: April 2017

  • Hinweisblatt 1b für Antragsteller: Liste der Untersuchungsstellen für die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (Direkteinleiter in Gewässer)

    PDF-Dokument (96.6 kB) - Stand: November 2020