Inhalte und Verfahren

Die wichtigsten Festlegungen von Landschaftsplänen

Der Landschaftsplan legt die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen und die zur Erreichung der Ziele notwendigen Gebote und Verbote fest. Als Festlegungen kommen insbesondere in Betracht

  • die Anpflanzung, Entwicklung oder Sicherung von Vegetation, zum Beispiel auf Grünflächen, Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken,
  • die Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzung von Röhricht,
  • die Begrünung und Erschließung der innerstädtischen Kanal- und Flussuferbereiche,
  • die Anlage, Entwicklung oder Sicherung von Grün- und Erholungsflächen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und Reitwegen,
  • Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten,
  • Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Biotopverbunds,
  • der Mindestanteil naturwirksamer Maßnahmen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor).
Berliner BFF-Landschaftspläne

Berliner BFF-Landschaftspläne

Unterscheidung zwischen Landschaftsplänen und BFF-Landschaftsplänen

Um die Funktionen des Naturhaushalts in der Innenstadt zu verbessern und die Lebensqualität in der Stadt zu erhalten, ist der Biotopflächenfaktor entwickelt worden und wird mit dem Instrument des Landschaftsplans umgesetzt. Der BFF stellt eine Kennzahl dar, mit der sich grüne Belange gerade in dicht bebauten Innenstadtgebieten steuern lassen. Ähnlich den Kennwerten der Bauleitplanung wie Bruttogeschossfläche (BGF) und Geschossflächenzahl (GFZ), die das Maß der baulichen Nutzung regeln, benennt der BFF den Flächenanteil eines Grundstücks, der als Pflanzenstandort dienen oder sonstige Funktionen für den Naturhaushalt (Versickerung, Verdunstung) übernehmen kann. Diese Landschaftspläne enthalten für einzelne Wohnblöcke die Festlegungen der Kennzahlen für anzustrebende Vegetationsflächen. Darüber hinausgehende Festlegungen wie unter Die wichtigsten Planungsziele von L-Plänen genannt, werden in diesen Plänen nicht festgelegt.

Damit sollen Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen in dicht bebauten Quartieren unter Berücksichtigung des bestehenden Baurechts durchgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere Entsiegelungsmaßnahmen von z.B. versiegelten Höfen, Vorgärten oder Parkplätzen, Anlegen von Vegetationsflächen, Dach- und Fassadenbegrünungen. Konkrete Maßnahmen werden im Gegensatz zu den anderen L-Plänen nicht festgelegt, so dass die Umsetzung durch eine variable Gestaltung durch den Bauherrn erfolgen kann.

Für folgende Bereiche sind derzeit BFF-Landschaftspläne aufgestellt bzw. bereits festgesetzt:

  • L-Plan und Name

    Verfahrensstand

  • Mitte

  • I-L-1 Rosenthaler Vorstadt, Vor den Toren

    Festsetzung

  • I-L-2 Spandauer Vorstadt

    Festsetzung

  • II-L-10 Moabit

    Festsetzung

  • II-L-11 Tiergarten Süd

    Festsetzung

  • III-L-1 Schulstraße

    TÖB 1)

  • III-L-2 Panke Nord

    TÖB

  • III-L-3 Panke Mitte

    TÖB

  • III-L-4 Panke Süd

    TÖB

  • L-Plan und Name

    Verfahrensstand

  • Friedrichshain-Kreuzberg

  • VI-L-1b Tempelhofer Vorstadt

    FBB

  • V-L-2 Frankfurter Allee-Süd

    Festsetzung

  • V-L-3 Frankfurter Allee-Nord

    TÖB

  • V-L-4 Petersburger Straße

    TÖB

  • V-L-5 Stralauer Kiez

    FBB 2)

  • L-Plan und Name

    Verfahrensstand

  • Pankow

  • IV-L-3 Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg

    Festsetzung

  • L-Plan und Name

    Verfahrensstand

  • Charlottenburg-Wilmersdorf

  • VII-L-5 Charlottenburger Innenstadt (BFF)

    Festsetzung

  • IX-L-5 Wilmersdorfer Innenstadtbereich

    Festsetzung

  • 4-L-1 Nördl. Innenstadtbereich im Ortsteil Charlottenburg

    TÖB

  • L-Plan und Name

    Verfahrensstand

  • Steglitz-Zehlendorf

  • XII-L-6 Steglitz-Zentrum

    Festsetzung

  • L-Plan und Name

    Verfahrensstand

  • Tempelhof-Schöneberg

  • XIII-L-3 Tempelhof Nord

    Festsetzung

  • 7-L-1 Motzener Straße

    Festsetzung

  • 7-L-2 Großbeerenstraße

    Festsetzung

  • 7-L-3 Schöneberg-Mitte

    Festsetzung

  • 7-L-4 Schöneberger Insel

    Festsetzung

  • 7-L-5 Schöneberg-Nord

    Festsetzung

  • L-Plan und Name

    Verfahrensstand

  • Neukölln

  • XIV-L-6 Mittelbereich Neukölln I

    FBB

1) TÖB – Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände
2) FBB – Frühzeitige Bürgerbeteiligung

Von der Aufstellung bis zur Festsetzung

Das Verfahren für die Festsetzung eines Landschaftsplans ist im Berliner Naturschutzgesetz geregelt und an die Verfahrensdurchführung für die verbindliche Bauleitplanung angelehnt. Die einzelnen Verfahrensschritte sind dem unten aufgeführten Schema zu entnehmen.

  • 1. Verfahrensschritt
    § 12 Abs. 1 NatSchG Bln

    Mitteilung der Planungsabsicht (Anzeige)
    Mitteilung des Bezirks an die Senatsverwaltung für Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz unter Angabe der allgemeinen Planungsabsichten

  • 2. Verfahrensschritt
    § 12 Abs. 2 NatSchG Bln

    Beschluss des Bezirksamts einen Landschaftsplan aufzustellen und Veröffentlichung im Amtsblatt

  • 3. Verfahrensschritt
    § 12 Abs. 3 NatSchG Bln

    Festlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke sowie des Untersuchungsrahmens zur Strategischen Umweltprüfung durch das Bezirksamt

  • 4. Verfahrensschritt
    § 12 Abs. 4 NatSchG Bln

    Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, die von der Planung betroffen sind und der anerkannten Naturschutzverbände (TÖB)

  • 5. Verfahrensschritt
    § 12 Abs. 5 NatSchG Bln

    Öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats nach vorheriger Bekanntgabe in der Tagespresse und im Amtsblatt für Berlin

  • 6. Verfahrensschritt
    § 12 Abs. 6 NatSchG Bln

    Prüfung und Abwägung der fristgerecht vorgebrachten Anregungen durch das Bezirksamt

  • 7. Verfahrensschritt
    § 12 Abs. 7 NatSchG Bln

    Beschluss des Bezirksamt und Anzeige Übermittlung des Landschaftsplans vom Bezirk an die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz zur Rechtsprüfung

  • 8. Verfahrensschritt
    § 12 Abs. 8 NatSchG Bln

    Vorlage zur Beschlussfassung an die Bezirksverordnetenversammlung und Festsetzung des Landschaftsplans als Rechtsverordnung durch das Bezirksamt und Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin

Verfahren für Landschaftspläne mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung werden von der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz analog zu dem aufgeführten Verfahren auf Bezirksebene durchgeführt.