Öffentliche und private Spielplätze

Kinderspielplatz Nauener Platz

Öffentliche Spielplätze

Öffentliche Kinderspielplätze werden entsprechend den Spielbedürfnissen der verschiedenen Altersgruppen angelegt. Es werden folgende Spielplatzarten unterschieden:

Kleinkinderspielplätze

Kleinkinderspielplätze sind für Kinder unter sechs Jahren geeignet. Es handelt sich dabei um Spielplätze, deren Ausstattung ausschließlich auf Kleinkinder abzielt. Das Spielplatzangebot besteht bei einer nutzbaren Spielfläche von mindestens 150 m2 vorwiegend aus einem Sandkasten, einer Rutsche und einer Schaukel.

Allgemeine Spielplätze

Allgemeine Spielplätze für Kinder und Jugendliche verfügen über eine nutzbare Spielfläche von mindestens 2.000 m2. Sie zielen auf die Altersgruppen von 0-18 Jahren ab und sind für Kinder bis 12 Jahren und ältere Kinder und Jugendliche geeignet. Es können mehrere Spielbereiche integriert sein, hierzu gehören zum Beispiel Ballspielbereiche, Abenteuerspielecken, Wasserspielbereiche und Kleinkinderspielbereiche.

Pädogogisch betreute Spielplätze

Pädagogisch betreute Spielplätze sind aufgrund Ihrer Spielgeräte und sonstigen Ausstattung für Kinder und Jugendliche von 0-18 Jahren geeignet und bieten eine nutzbare Spielfläche von möglichst 4.000 m². Zu dieser Nutzungsart zählen auch Abenteuerspielplätze, Bauspielplätze und Kinderbauernhöfe. Sie können zusätzlich über Ausstattungskomponenten von Kleinkinder- sowie Aktivplätzen verfügen. Die Spielplätze verfügen über ein pädagogisches Betreuungspersonal zur Anleitung des Spielgeschehens während der Öffnungszeit. Die Betreuung dieser Plätze erfolgt durch die Jugendeinrichtungen der Bezirksämter. Die Pflege und Wartung wird teilweise von den bezirklichen Straßen- und Grünflächenämtern durchgeführt.

Aktivplätze

Aktivplätze dienen ausschließlich der Fitness und (sportlichen) Bewegung und werden sowohl von Kindern und Jugendlichen, als auch von Erwachsenen genutzt. Hierzu gehören zum Beispiel Calisthenics-Anlagen, Mehrgenerationen-Plätze, Plätze mit Fitnessgeräten, Skateparks und eigenständige Ballspielflächen.

Für Kinderspielplätze gilt neben dem „Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze“ (Kinderspielplatzgesetz) auch das „Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“ (Grünanlagengesetz), in dem u.a. untersagt wird, Hunde auf Kinderspielplätze mitzunehmen.

Die Pflege und Unterhaltung öffentlicher Spielplätze erfolgt in der Regel durch die bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter.

Private Spielplätze

Gemäß § 8 Absätze 2 und 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen ein Spielplatz für Kinder auf dem Baugrundstück anzulegen und instand zu halten (notwendiger Kinderspielplatz). Ist die Herstellung eines Spielplatzes auf dem Baugrundstück nicht oder unter sehr großen Schwierigkeiten möglich, kann vereinbart werden, dass die Bauherrin oder der Bauherr ihre oder seine Verpflichtung durch eine Zahlung eines Geldbetrages an das Land Berlin erfüllt. Weitergehende diesbezügliche Regelungen sind den Ausführungsvorschriften zu § 8 Absätze 2 und 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) – Notwendige Kinderspielplätze – (AV Notwendige Kinderspielplätze) zu entnehmen: Ansprechpartner für die privaten Spielplätze ist die Oberste Bauaufsicht. Kontaktadressen sind hier zu finden: