Die Tiefenlage des Grundwassers unter der Erdoberfläche resultiert aus dem Verhältnis des durch Niederschläge neu gebildeten und des durch den Menschen entnommenen bzw. durch die Vegetation gebrauchten Grundwassers. Hinzu kommt die höhenmäßige Anbindung des Grundwassers an das oberirdsiche Gewässersystem. Insoweit unterliegt die Grundwasseroberfläche nicht nur jahreszeitlich bedingten rhythmischen Schwankungen im Dezimeterbereich, sondern kann bei länger anhaltenden Veränderungen der Grundwasserfördermenge oder der Häufigkeit, der Intensität und des zeitlichen Auftretens von Niederschlagsereignissen auch Schwankungen im Meterbereich aufweisen. Seit einigen Jahren steigen in Berlin die Grundwasserstände stetig an, inwieweit diese Tendenz jedoch anhalten oder sich ggf. auch wieder umkehren wird, ist nicht vorhersehbar. Es kann jedoch zurzeit davon ausgegangen werden, dass sich die Grundwasserstände annähernd in der Höhe einstellen werden, wie sie vor der
Industrialisierung Berlins auftraten. Ein stärkerer Beweis zum nachhaltigen Umgang mit dem Wasser kann nicht erbracht werden.
Um an Bauwerken Vernässungsschäden vorzubeugen, sind diese je nach Erfordernis ausreichend abzudichten oder als “weiße Wanne” auszuführen. Um die jeweilige Art und den Umfang der Abdichtungsmaßnahmen richtig planen und ausführen zu können, ist auf jeden Fall beim Landesgrundwasserdienst der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt eine Auskunft über den höchsten jemals gemessenen bzw. auftretenden Grundwasserstand (HGW) als Planungsgrundlage einzuholen.
Da mit Ausnahme engbegrenzter Bereiche um die Berliner Wasserwerke eine großflächige Regulierung der Grundwasserstände nicht möglich ist, muss in Fällen von Bauwerksvernässungen eine Schadensbehebung durch den Eigentümer erfolgen. Sofern Vernässungsschäden nicht auf eine falsche Planung und / oder Baudurchführung (z.B. Nichtbeachtung des HGW) zurückzuführen sind, wird die Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nach entsprechender Antragstellung über eine ggf. erforderliche Absenkung des Grundwassers und dessen Ableitung positiv entscheiden. In den Fällen, in denen keine Ableitmöglichkeit vorhanden ist und in Fällen einer falschen Baudurchführung, muss eine Beseitigung von bzw. ein Schutz vor Vernässungsschäden ausschließlich durch bauliche Maßnahmen erfolgen.