Katastrophenschutz (für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist für die in ihrer Zuständigkeit liegenden genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auch die nach § 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) sowie nach § 3 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Land Berlin (KatSG) die für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständige Behörde.

Etwa 40 genehmigungsbedürftige Anlagen sind als Einrichtungen mit besonderem Gefährdungspotential nach § 27 KatSG identifiziert worden und sind damit Gegenstand der behördlichen Katastrophenschutzplanung. Ihre Betreiber/innen sind unter anderem verpflichtet, den Katastrophenschutzbehörden betriebliche Auskünfte zu erteilen, sich an Übungen zu beteiligen und Betriebsstörungen zu melden.

Für Einrichtungen mit besonderem Gefährdungspotential, die zudem Betriebsbereich der oberen Klasse nach § 3 Abs. 5 a des BImSchG sind (Liste der Betriebsbereiche), erstellt die Senatsverwaltung in Abstimmung mit Betreiber/innen und den an der Katastrophenschutzplanung beteiligten Behörden externe Notfallpläne nach § 7 Abs. 1 KatSG, auf deren Basis regelmäßig Katastrophenschutzübungen durchgeführt werden.

Die externen Notfallpläne wurden so konzipiert, dass Erläuterungen zu Grundlagen der behördlichen Planung und allgemeingültige Regelungen in einem für alle Betriebsbereiche gültigen Teil A veröffentlicht werden können, während schützenswerte Angaben zu den einzelnen Betriebsbereichen, zu deren Umfeld, zu Schadensszenarien sowie zu den notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen jeweils in einem objektspezifischen Teil B gesammelt werden, der nur den zuständigen Behörden zur Verfügung steht und nicht öffentlich gemacht wird.

  • Externer Notfallplan, Teil A

    PDF-Dokument (1002.2 kB)

In Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential können trotz umfangreicher Sicherheitsmaßnahmen Schadensereignisse, bei denen gefährliche Stoffe freigesetzt werden, nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese Stoffe können zu chemischen Gefahren für die Bevölkerung führen, die unter dem Begriff der CBRN-Gefahren zusammengefasst werden. Über CBRN-Gefahren und Verhaltensempfehlungen zur Selbsthilfe bei entsprechenden Schadensfällen informiert das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe auf seiner Internetseite sowie in folgendem Informationsblatt.

  • CBRN-Gefahren – Vorsorge und Selbsthilfe

    PDF-Dokument (2.5 MB)

Die zuständige Senatsverwaltung für Inneres informiert auf ihrer Internetseite zum Katastrophenschutz im Land Berlin.