Parkerleichterungen

Parkerleichterungen für Beschäftigte der Daseinsvorsorge und systemrelevanter Infrastruktur sowie sonstige Berufsfelder

Altenpflegerin beim Hausbesuch einer Patientin

Der Senat hat mit Zustimmung des Rats der Bürgermeister die Ausführungsvorschrift über Ausnahmegenehmigungen von der Parkraumbewirtschaftung nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung für Beschäftigte der Daseinsvorsorge oder systemrelevanter Infrastruktur (AV StVO PRB-AG UngünstArb) beschlossen. Die AV StVO PRB-AG UngünstArb ist am 2. März 2024 in Kraft getreten. Die Ausführungsvorschrift ermöglicht es, Beschäftigten der Daseinsvorsorge – inklusive der pflegenden Berufe – oder der systemrelevanten Infrastruktur mit regelmäßig ungünstigen Arbeits- oder Dienstzeiten auf vereinfachtem Wege Ausnahmegenehmigungen zum kostenfreien Parken in einer parkraumbewirtschafteten Zone des Beschäftigungsorts zu erteilen. Die Regelung gilt für Beschäftigte, die vor 6.30 Uhr oder nach 22.30 Uhr ihre Beschäftigung antreten. Die Umsetzung zur Anwendung der Vorgaben der neuen Ausführungsvorschrift für alle übrigen Beschäftigten (mit ungünstigen Diensten/Arbeitszeiten) ist durch eine Bekanntmachung der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung an die Straßenverkehrsbehörden der Bezirksämter von Berlin am 29. April 2024 in Kraft getreten.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind die Straßenverkehrsbehörden der Bezirksämter von Berlin zuständig, sofern nicht Beschäftigte der Polizei Berlin, der Berliner Feuerwehr (einschließlich der Freiwilligen Feuerwehr) und der Berliner Justiz betroffen sind. Die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a der Straßenverkehrs-Ordnung für Beschäftigte mit ungünstigen Einsatz oder Arbeitszeiten der Polizei Berlin, der Berliner Feuerwehr und der Berliner Justiz gehört zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).

Die Straßenverkehrsbehörden der Bezirksämter von Berlin und das LABO stehen für Ihre Nachfragen gerne zur Verfügung.

  • Amtsblatt für Berlin Nummer 9 vom 1. März 2024

    Ausführungsvorschrift über Ausnahmegenehmigungen von der Parkraumbewirtschaftung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung für Beschäftigte der Daseinsvorsorge oder systemrelevanter Infrastruktur (AV StVO PRB-AG UngünstArb)

    PDF-Dokument (1.4 MB)

  • Amtsblatt für Berlin Nummer 12 vom 22. März 2024

    Anlage zur Ausführungsvorschrift über Ausnahmegenehmigungen von der Parkraumbewirtschaftung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung für Beschäftigte der Daseinsvorsorge oder systemrelevanter Infrastruktur (AV StVO PRB-AG UngünstArb)

    PDF-Dokument (3.2 MB)

Parkerleichterungen für Hebammenpraxen, Freie Hebammen und Pflegedienste

Hebamme untersucht den Bauch einer werdenden Mutter

Freien Hebammen und Hebammenpraxen sowie ambulanten Pflegediensten wird das kostenfreie Parken in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung ermöglicht. Eine seit 20. März 2024 geltende Regelung bietet einen vereinfachten Zugang zu den Freistellungen von der Parkgebührenpflicht, um die Durchführung der Aufgaben sicherzustellen. In dem Verfahren müssen Antragstellende nur glaubhaft versichern, die Freistellung von der Parkgebührenpflicht dringend beziehungsweise in bestimmten Gebieten zu benötigen. Außerdem erhalten jede freie Hebamme und jede Hebammenpraxis sowie auch jeder ambulante Pflegedienst – auf Antrag – zusätzlich eine einzelne pauschale und kennzeichenlose Freiparkenregelung für das ganze Land Berlin.

Die Straßenverkehrsbehörden der Bezirksämter von Berlin stehen für Ihre Nachfragen zur Verfügung.

Mann gibt Frau einen Autoschlüssel in die Hand, im Hintergrund ein Auto

Parkerleichterungen im Rahmen des Familiencarsharings

Zur Förderung des privaten Carsharings wurde die Möglichkeit des Erhalts von Parkerleichterungen für weitere Parkzonen im Rahmen des Familiencarsharings ausgeweitet.
Fortan besteht für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Verwandte ersten und zweiten Grades sowie getrenntlebende Eltern, die gemeinsam ein Kind betreuen, die Möglichkeit des Erhalts einer oder mehrerer Ausnahmegenehmigung(en) nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für andere Parkzonen zu einem bestehenden Bewohnerparkausweis.
Hierfür darf neben dem für das Familiencarsharing genutzten Fahrzeug auf keinen der Antragstellenden ein weiteres Fahrzeug zugelassen sein oder von diesem dauerhaft genutzt werden, für das zusätzlich eine Parkprivilegierung existiert. Auch muss mindestens ein beteiligter Bewohner selbst Inhaber der Zulassung des freizustellenden Kraftfahrzeuges sein. Der Zulassungsinhaber muss jedem teilnehmenden Bewohner die gemeinsame Nutzung des Fahrzeugs bestätigen. Jeder Antragstellende hat den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für die beantragte Fahrzeugklasse nachzuweisen und wie bisher seine Wohnanschrift mitzuteilen, für deren entsprechende Parkzone die Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden kann.
Die Regelung wurde am 20. März 2024 bekanntgegeben und kann seitdem in Anspruch genommen werden.

Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen bezüglich des Antragsverfahrens an die für Sie zuständige Bezirksstraßenverkehrsbehörde.