Straßenreinigung

Straßenkehrmaschine reinigt die Kopfsteinpflasterstraße, während Radfahrer tagsüber an der Stadt vorbeifahren.

Häufige Fragen zur Straßenreinigung

  • Was ist die gesetzliche Grundlage?
  • Welche Straßen unterliegen der ordnungsmäßigen Reinigung nach dem StrReinG?

    Alle Straßen, die als öffentliches Straßenland gewidmet sind und sich in der Baulast des Landes Berlin befinden.

  • Was ist Bestandteil der ordnungsmäßigen Reinigung?
    • Die ordnungsmäßige Reinigung umfasst die sogenannte „Besenreinigung“.
    • In diesem Rahmen sind die Straßen unter anderem von allen Verschmutzungen zu reinigen, die zum sogenannten Straßenkehricht gehören (zum Beispiel Dosen, Flaschen, Zigarettenkippen, Papier, Bananenschalen usw.).
    • Darüber hinaus ist die Laubbeseitigung Bestandteil der ordnungsmäßigen Straßenreinigung.
    • Größere und sperrige Gegenstände (Sperrmüll, wie zum Beispiel Schränke, Matratzen, Einrichtungsgegenstände o. ä.), Metall- und Elektroschrott (beispielsweise Kühlschränke, Fernseher etc.) oder auch Bauabfälle gehören zu den illegalen Ablagerungen und sind nicht mehr von der ordnungsmäßigen Reinigung umfasst.
  • Wer muss die Straßen säubern und woraus ergibt sich die Zuständigkeit?
    • Die ordnungsmäßige Reinigung der Straßen obliegt einmal den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) und einmal den Anliegern (= Grundstückseigentümer).
    • Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Zuordnung der Straßen in eines der Straßenreinigungsverzeichnisse A, B oder C.
    • Straßen in den Reinigungsverzeichnissen A und B werden von den BSR, Straßen im Reinigungsverzeichnis C werden von den Anliegern (jeweils vom Grundstück bis zur Straßenmitte) gereinigt.
    • Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind Bestandteil der StrReinVerzV.
  • Was sind die Kriterien für die Zuordnung der Straßen in die Straßenreinigungsverzeichnisse A, B oder C?

    In das Reinigungsverzeichnis A werden die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage aufgenommen, in das Verzeichnis B die Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die aber dem inneren Verkehr dienen und in das Verzeichnis C werden die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen aufgenommen.

  • Woraus ergibt sich, wie oft die Straßen gereinigt werden müssen?

    Innerhalb des Straßenreinigungsverzeichnisses A gibt es verschiedene Reinigungsklassen, aus denen sich die Häufigkeit der Reinigung ergibt.
    Straßen im Reinigungsverzeichnis B und C werden in der Regel einmal wöchentlich gereinigt.

  • Was sind die Kriterien für die Zuordnung der Straßen in die Reinigungsklassen innerhalb des Straßenreinigungsverzeichnisses A?

    Die Eingruppierung der Straßen in die Reinigungsklassen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der Verkehrslage sowie der Bedeutung der Straßen.

  • Wer entscheidet über die Einteilung der Straßen in die Reinigungsverzeichnisse und die Eingruppierung in Reinigungsklassen?

    Die Straßeneingruppierungskommission (StEK) führt Ortsbesichtigungen bestimmter Straßen/ Straßenabschnitte durch und gibt eine Empfehlung über die Eingruppierung ab.

  • Wie oft werden die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen aktualisiert?

    Die Straßenreinigungsverzeichnisse werden alle zwei Jahre durch das für Umweltschutz zuständige Senatsmitglied mittels einer Rechtsverordnung fortgeschrieben, wobei die Empfehlungen der StEK berücksichtigt werden.

  • Weitere Daten und Fakten
    • In Berlin gibt es ca. 5.300 km öffentliche Straßen, die gereinigt werden müssen.
    • Das Straßenreinigungsverzeichnis enthält derzeit rund 14.700 Einträge.
    • Die BSR ist mit etwa 2.600 Beschäftigten im Einsatz für die Straßenreinigung.
    • Circa 45.000 t Straßenkehricht werden von den BSR pro Jahr zusammengefegt.
    • Über 27.000 Abfalleimer werden von den BSR geleert.
    • Pro Herbstsaison werden ca. 36.000 t Laub von den BSR eingesammelt. 
  • Verwaltungsmäßige Zuständigkeiten in Berlin

    Die Hauptverwaltung (Senatsverwaltung) ist zuständig für die Grundsatzangelegenheiten der ordnungsmäßigen Straßenreinigung. Dazu gehören z.B. alle Angelegenheiten rund um das Straßenreinigungsgesetz (StrRrinG), der Rechtsverordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen, die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung der öffentlichen Straßen in die Reinigungsklassen.

    Die Bezirksverwaltungen sind zuständig für die ordnungsrechtlichen Angelegenheiten der ordnungsmäßigen Straßenreinigung. Hierzu zählt die Ahndung von Verstößen gegen das Straßenreinigungsgesetz im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren bis hin zum Erlass von Bußgeldbescheiden (Zuständigkeit bei den bezirklichen Ordnungsämtern). Die Zuständigkeit für die Prüfung, ob den An- bzw. Hinterliegern aufgrund von grundstücksbezogenen Besonderheiten bei der Gebührenberechnung Härten einzuräumen sind, liegt für ganz Berlin beim Bezirksamt Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben.

    Für die Reinigung und Pflege der Grünanlagen sind originär die Bezirksämter (Grünflächenämter) der einzelnen Berliner Bezirke zuständig. Für die Grundsatzangelegenheiten ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Die Reinigung bestimmter Grünanlagen, wozu auch Spielplätze gehören, wird von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) wahrgenommen. Welche dies sind, wird durch die Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen geregelt.

    Hinsichtlich der Reinigung von Uferwegen, Böschungen etc. ist es abhängig davon, in wessen Fachvermögen der Bereich fällt. Das kann z.B. das Wasser- und Schifffahrtsamt des Bundes sein, die bezirklichen Grünflächenämter oder auch die Gewässerverwaltung der Senatsumweltverwaltung (Abteilung Integrativer Umweltschutz). Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

  • Organisation der ordnungsmäßigen Straßenreinigung in Berlin

    Grundlage für die Durchführung der ordnungsmäßigen Straßenreinigung in Berlin sind das Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) und die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen.

    Nach den Regelungen des StrReinG obliegt dem Land Berlin die Durchführung der Straßenreinigung als öffentliche Aufgabe, die allerdings durch das StrReinG den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) und teilweise den Grundstückseigentümern (in sogenannten „C-Straßen“) übertragen wurde. Gereinigt werden durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) alle öffentlichen und in der Baulast Berlins liegenden Straßen inklusive des Straßenbegleitgrüns, wenn es zum öffentlichen Straßenland gehört. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) sind außerdem für die Erhebung der Gebühren für die Straßenreinigung zuständig. Zur ordnungsmäßigen Straßenreinigung gehört ebenfalls die Durchführung des Winterdienstes auf den Fahrbahnen. Der Winterdienst auf den Fußwegen wird von den Anliegern durchgeführt.

    Die Kosten der Straßenreinigung durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) werden zu 75 % durch Gebühren und zu 25 % durch Mittel aus dem Berliner Haushalt gedeckt. Die Gebührenpflichtigen sind die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke in den Straßen liegen, die durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) gereinigt werden müssen (Straßen der Straßenreinigungsverzeichnisse A und B).

    Durch das StrReinG wird geregelt, dass die Oberflächen und Einflussöffnungen der Entwässerung von öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu reinigen sind (ordnungsmäßige Reinigung). Mit welcher Methode die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) reinigen, wird durch das Straßenreinigungsgesetz nicht geregelt. Ob und wann die Berliner Stadtreinigungsbetriebe manuell oder maschinell reinigen bleibt diesen selbst überlassen. Der Reinigungsturnus für die einzelnen Straßen wird durch die Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen und die jeweilige Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen bestimmt.

    Die Straßenreinigungsverzeichnisse A, B und C sind Bestandteil dieser Verordnung.

    In dem Straßenreinigungsverzeichnis A sind die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage enthalten. Dieses Verzeichnis wird zudem in sechs Reinigungsklassen unterteilt. Die Reinigungsklassen und die Kriterien für die Einteilung von Straßen in die Reinigungsklassen, die sich aus der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen ergeben, lauten wie folgt:

    • Reinigungsklasse 1a
      • Reinigung in der Regel zehnmal wöchentlich, ggf. bis 22 Uhr
      • Straßen mit besonders starkem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit touristischen Zielen, Geschäftsstraßen mit besonders hohem Anteil an Einkaufsmöglichkeiten und gastronomischen Einrichtungen sowie mit besonders starkem Fußgängeraufkommen.
    • Reinigungsklasse 1b
      • Reinigung in der Regel siebenmal wöchentlich
      • Straßen mit starkem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Geschäftsstraßen mit starker Geschäfts- und Gastronomiedichte, Straßen im Bereich von Einkaufszentren und Straßen mit starkem Verkehr.
    • Reinigungsklasse 2a
      • Reinigung in der Regel sechsmal wöchentlich
      • Straßen mit überdurchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit überdurchschnittlicher Geschäfts- und Gastronomiedichte.
    • Reinigungsklasse 2b
      • Reinigung in der Regel fünfmal wöchentlich
      • Straßen mit durchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit Innenstadtcharakter, Straßen mit großer Wohndichte und Straßen mit durchschnittlichem Verkehr.
    • Reinigungsklasse 3
      • Reinigung in der Regel dreimal wöchentlich
      • Straßen mit mäßigem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen mit mäßiger Wohndichte und Straßen mit mäßigem Verkehr.
    • Reinigungsklasse 4
      • Reinigung in der Regel einmal wöchentlich
      • Straßen mit geringem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis. Dazu gehören insbesondere Straßen, die überwiegend mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut sind, Straßen mit geringem Verkehr und Straßen mit Kleingartenanlagen, die keinen starken oder keinen durchschnittlichen Verkehr aufweisen.

    Es handelt sich um eine Aufzählungen von Kriterien, die kumulativ oder alternativ auf Straßen zutreffen müssen, damit diese den Reinigungsklassen zugeordnet werden können.

    In dem Straßenreinigungsverzeichnis B sind die Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortslage, die überwiegend dem inneren Verkehr dienen, enthalten. Diese Straßen werden ebenfalls von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) in der Regel analog zur Reinigungsklasse 4 einmal wöchentlich gereinigt.

    In dem Straßenreinigungsverzeichnis C sind die nicht oder nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage enthalten. Diese Straßen werden von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke (Anlieger) selbst gereinigt. Das bedeutet, dass jeder Anlieger den Bereich vor seinem Grundstück bis zur Mitte der Straße reinigen muss. Die Anlieger in diesen Straßen brauchen dafür keine Straßenreinigungsgebühren zu entrichten.

    Zuständig für die Beurteilungen, in welches Reinigungsverzeichnis bzw. Reinigungsklasse die jeweiligen Straßen einzugruppieren sind, ist die Straßeneingruppierungskommission. In der Straßeneingruppierungskommission ist jeweils ein Vertreter des Bezirksamtes Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben, als der für die ordnungsmäßige Straßenreinigung zuständigen Ordnungsbehörde, der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), bei Bedarf des Straßen- und Grünflächenamtes des jeweiligen Bezirks und der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt vertreten.

Kontakte

Bei Fragen zur ordnungsmäßigen Straßenreinigung können sich Bürgerinnen und Bürger, Institutionen und Firmen an folgende Stelle wenden:

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, umweltfreundliche Beschaffung, Stadtsauberkeit

Weitere Kontakte Straßenreinigung

Berliner Stadtreinigungsbetriebe

Tel.: (030) 7592-4900

Berliner Ordnungsämter

  • Charlottenburg-Wilmersdorf: Tel.: (030) 9029-29000
  • Friedrichshain-Kreuzberg: Tel.: (030) 90298-2246
  • Lichtenberg: Tel.: (030) 90296-4360
  • Marzahn-Hellersdorf: Tel.: (030) 90293-6500
  • Mitte: Tel.: (030) 9018-22010
  • Neukölln: Tel.: (030) 90239-6699
  • Pankow: Tel.: (030) 90295-6244
  • Reinickendorf: Tel.: (030) 90294-2933
  • Spandau: Tel.: (030) 90279-3000
  • Steglitz-Zehlendorf: Tel.: (030) 90299-4660
  • Tempelhof-Schöneberg: Tel.: (030) 90277-3460
  • Treptow-Köpenick: Tel.: (030) 90297-4629

Berlinweite Zuständigkeiten

  • Ausnahmezulassungen:
    Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
    Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben
    Tel.: (030) 90296-4707