Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowie Bauabfallüberwachung

Auf einem Lagerplatz werden verschiedene Abfallfraktionen, teilweise gefährliche Abfälle, getrennt voneinander gelagert.

Die Förderung des Recyclings und der stofflichen Verwertung stellen für den in Berlin dominierenden Bauabfallbereich eine zentrale Anforderung dar. Vor dem Hintergrund der prozentual hohen Mengen mineralischer Bauabfälle am Gesamtabfallaufkommen ist eine konsequente Einstufung und Trennung der Abfälle unerlässlich, um verwertbare Stoffströme zu sichern und gefährliche Abfälle aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen.

Einstufung

Maßgeblich für die Einstufung von Abfällen als nicht gefährlicher oder gefährlicher Abfall ist die Abfallverzeichnisverordnung. Die zwischen den Abfallbehörden der Länder Brandenburg und Berlin abgestimmten „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ setzen die Regelungen der Abfallverzeichnisverordnung um. In Anlage V Tabelle 1 umfasst einen verdachtsunabhängigen Mindestuntersuchungsumfang für die mineralischen Bauabfälle Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter.

Verantwortlich für die Abfalleinstufung ist zunächst der Abfallerzeuger. Die Abfallbehörde kann zur Beratung bei speziellen Abfallfragen bzw. in Streitfällen für eine abfallbehördliche Einstufung oder zur sonstigen Klärung hinzugezogen werden.

Abfalltrennung

Gemäß § 9a Kreislaufwirtschaftsgesetz ist eine Vermischung von gefährlichen Abfällen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig. In der Gewerbeabfallverordnung sind entsprechende Regelungen der Abfalltrennung für nicht gefährliche Abfälle rechtsverbindlich festgelegt; die abfallbehördlichen Verfahren wurden daran angepasst. Weiterführende Hinweise zu selektivem Rückbau entnehmen Sie dem Leitfaden zur Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes.

Mineralische Ersatzbaustoffe

Informationen zur Umsetzung sind auf der Webseite zur Ersatzbaustoffverordnung zusammengefasst.

Merkblätter

Die aktuellen Anforderungen zur Entsorgung von Bauabfällen sind den von der Abfallbehörde bereitgestellten Merkblättern zu entnehmen. Diese werden auf der Service-Seite zum Download bereitgestellt.

Gemäß Merkblatt 1 sind Bauherren verpflichtet bereits im Vorfeld einer Baumaßnahme ein unabhängiges, fachkundiges Ingenieurbüro einzubinden, welches den Bauherrn/ Abfallerzeuger bei seinen Aufgaben gemäß KrWG, insbesondere bei der Untersuchung und Bewertung der anfallenden Abfälle unterstützt.

Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, sind dem Merkblatt 2 zu entnehmen.

Mit Merkblatt 3, welches Vorgaben zur Entsorgung von asbesthaltigen Bauabfällen enthält, gilt die LAGA M 23 für das Land Berlin als eingeführt. Musterdokumentationen zum Nachweis der Asbestfreiheit sind in Anhang 1 bzw. 2 abrufbar.

Der Abfallbehörde ist vier Wochen vor Beginn einer Baumaßnahme unaufgefordert das Anzeigeformular (siehe Merkblatt 4, Anhang 1) ausgefüllt und vom Bauherrn unterzeichnet einzureichen.

Aktuelle Hinweise zur Beantragung und Durchführung von Rasterfelduntersuchungen (in-situ) sind Merkblatt 7 zu entnehmen. Die Abfalleinstufungen erfolgen durch das mit der Planung und Begleitung der Rasterfeldbeprobung beauftragte, fachkundige Ingenieurbüro, welches der Abfallbehörde die relevanten, damit verbundenen, Unterlagen zur Kenntnis vorzulegen hat.

Abfalltechnische Untersuchungen sind dabei unter Einhaltung der Anforderungen des im Land Berlin geltenden Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau (Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin sowie der Merkblätter in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.

Die Probenahmen von mineralischen Bauabfällen haben durch einen akkreditierten Probenehmer zu erfolgen.

Gesetzliche Bestimmungen und Regelungen

Behördliche Zuständigkeiten

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Abteilung I ist in Teilen für die Umsetzung und den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig; gemäß § 47 ist die Gruppe I B 2 u. a. die zuständige Behörde für die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Bauabfällen. Dazu überprüft sie Abfallerzeuger und Entsorger hinsichtlich der Herkunft, Art und Menge von Abfällen, der Einhaltung der Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie der Zulässigkeit von Verwertungs- und Entsorgungswegen. Hinsichtlich der Beräumung von (illegal) abgelagerten Abfällen auf Privatflächen sind Ansprechpersonen dagegen im jeweiligen Bezirksumweltamt zu finden.

Service

Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowie Bauabfallüberwachung

Weiterführende Regelungen, Vollzugshinweise, Merkblätter und Leitfäden werden auf der Service-Seite bereitgestellt. Weitere Informationen

Kontakt

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, umweltfreundliche Beschaffung, Stadtsauberkeit