Die aktuellen Anforderungen zur Entsorgung von Bauabfällen sind den von der Abfallbehörde bereitgestellten Merkblättern zu entnehmen. Diese werden auf der Service-Seite zum Download bereitgestellt.
Gemäß Merkblatt 1 sind Bauherren verpflichtet bereits im Vorfeld einer Baumaßnahme ein unabhängiges, fachkundiges Ingenieurbüro einzubinden, welches den Bauherrn/ Abfallerzeuger bei seinen Aufgaben gemäß KrWG, insbesondere bei der Untersuchung und Bewertung der anfallenden Abfälle unterstützt.
Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen, sind dem Merkblatt 2 zu entnehmen.
Mit Merkblatt 3, welches Vorgaben zur Entsorgung von asbesthaltigen Bauabfällen enthält, gilt die LAGA M 23 für das Land Berlin als eingeführt. Musterdokumentationen zum Nachweis der Asbestfreiheit sind in Anhang 1 bzw. 2 abrufbar.
Der Abfallbehörde ist vier Wochen vor Beginn einer Baumaßnahme unaufgefordert das Anzeigeformular (siehe Merkblatt 4, Anhang 1) ausgefüllt und vom Bauherrn unterzeichnet einzureichen.
Aktuelle Hinweise zur Beantragung und Durchführung von Rasterfelduntersuchungen (in-situ) sind Merkblatt 7 zu entnehmen. Die Abfalleinstufungen erfolgen durch das mit der Planung und Begleitung der Rasterfeldbeprobung beauftragte, fachkundige Ingenieurbüro, welches der Abfallbehörde die relevanten, damit verbundenen, Unterlagen zur Kenntnis vorzulegen hat.
Abfalltechnische Untersuchungen sind dabei unter Einhaltung der Anforderungen des im Land Berlin geltenden Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau (Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin sowie der Merkblätter in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.
Die Probenahmen von mineralischen Bauabfällen haben durch einen akkreditierten Probenehmer zu erfolgen.