Abfallrechtliche Marktüberwachung

Stapel von elektronischen Geräten

Die abfallrechtliche Marktüberwachung in Deutschland ist ein zentraler Bestandteil der Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1020, die am 31. Juli 2019 in Kraft getreten ist und seit dem 16. Juli 2021 vollständig gilt. Diese Verordnung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten und deren Konformität im EU-Binnenmarkt und ergänzt die sektorspezifischen EU-Produktvorschriften. Die Marktüberwachung von Produkten nach harmonisierten abfallrechtlichen Vorschriften umfasst die Überwachung von Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien, Verpackungen sowie bestimmten Einwegkunststoffprodukten hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen, Stoffverbote/-beschränkungen, sonstiger Anforderungen für das Inverkehrbringen sowie Inverkehrbringungsverbote für bestimmte Produkte.

Die Organisation der abfallrechtlichen Marktüberwachung erfolgt auf verschiedenen Ebenen. Auf EU-Ebene wird die Marktüberwachung durch das European Union Product Compliance Network (EUPCN) und sektorenspezifische Gruppen zur administrativen Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden (ADCOs) unterstützt. In Deutschland koordiniert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) federführend die sektorübergreifende Marktüberwachung und vertritt Deutschland auf europäischer Ebene. Das Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF) – dessen Geschäfte die Bundesnetzagentur im Auftrag des BMWE führt – berät und unterstützt die Bundesregierung seit 2018 in Fragen der Marktüberwachung, spricht Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung aus und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und dem Zoll. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die zentrale Meldestelle Deutschlands für das EU-Schnellwarnsystem Safety Gate bei Produkten mit ernstem Risiko für Gesundheit und Sicherheit von Personen.

Die nationale Marktüberwachungsstrategie im abfallrechtlichen Bereich wird von der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) im Rahmen ihres Marktüberwachungskonzepts regelmäßig evaluiert und fortgeschrieben. Die Marktüberwachungsbehörden setzen verschiedene Überprüfungsformen ein: Sichtprüfungen, Dokumentenprüfungen, Produkttests vor Ort, Laboranalysen und Systemprüfungen. Ein risikobasierter Ansatz wird verwendet, um Produkte mit erhöhter Wahrscheinlichkeit der Nichtkonformität zu identifizieren und prioritär zu überwachen. Die Marktüberwachung erstreckt sich gleichermaßen auf online und stationär angebotene Produkte. Die Länder stimmen sich zu gemeinsamen Aktivitäten im Onlinehandel ab und binden hierbei die Servicestelle Stoffliche Marktüberwachung (SMÜ) ein, die als gemeinsame Einrichtung der Länder Marktüberwachungsaktionen koordiniert und als nationaler Koordinator für EU-Enforcement-Projekte fungiert.

Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten die wirksame und effektive Überwachung von online und offline bereitgestellten Produkten. Bei nicht konformen Produkten fordern sie die betroffenen Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfillment-Dienstleister) zur Ergreifung geeigneter Korrekturmaßnahmen auf und ordnen Maßnahmen an, wenn keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden. Die Konformität von Produkten wird durch Überprüfung von Unterlagen, physische Kontrollen, Laborprüfungen sowie Systemprüfungen kontrolliert.

Die Marktüberwachungsbehörden haben umfangreiche Befugnisse, einschließlich Auskunftsrechten, Ermittlungsbefugnissen und Durchsetzungsbefugnissen. Sie können Wirtschaftsakteure zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen auffordern und bei ausbleibenden Korrekturmaßnahmen behördliche Maßnahmen anordnen. Sanktionen (Ordnungswidrigkeiten) können auf zwei Wegen verhängt werden: Das Marktüberwachungsgesetz (MüG) als nationales Durchführungsgesetz zur VO (EU) 2019/1020 sieht Bußgelder für Verstöße gegen vollziehbare behördliche Anordnungen (bis zu 100.000 €) und bestimmte Dokumentationspflichtverstöße (bis zu 10.000 €) vor (§ 21 MüG). Darüber hinaus enthalten die sektorspezifischen abfallrechtlichen Vorschriften eigene Bußgeldtatbestände für inhaltliche Verstöße (z. B. Überschreitung von Stoffgrenzwerten nach ElektroStoffV, BattDG oder AltfahrzeugV).

Die Zollbehörden sind zuständig für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen und arbeiten diesbezüglich mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollbehörde gelegen ist. Die Zollbehörden setzen die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn sie feststellen, dass das Produkt nicht den im Unionsrecht vorgeschriebenen Anforderungen entspricht.

Gesetzliche Bestimmungen und Regelungen

Behördliche Zuständigkeiten

Die für die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) im Umweltschutz relevanten Ordnungsaufgaben und Zuständigkeiten sind im Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) und im speziellen in Nummer 10 der dortigen Anlage „Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)“ geregelt.

Damit ergibt sich für die SenMVKU eine Zuständigkeit für die stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Stoffgrenzwerte und Stoffbeschränkungen in den Bereichen AltfahrzeugV, BattDG, ElektroStoffV und VerpackG/VerpackDG (Nr. 10 Abs. 4 i. V. m. Nr. 18 Abs. 3 ZustKat Ord ASOG Bln). Für andere Teile dieser Rechtsgebiete – insbesondere die Überwachung von Kennzeichnungspflichten (z. B. CE-Kennzeichnung, Symbol „durchgestrichene Mülltonne”) und bestimmte Verkehrsverbote – sind die Berliner Bezirksämter zuständig. Die Kontrolle der Einhaltung von Stoffgrenzwerten (z. B. für Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom, Brom und Phthalate) in den genannten Rechtsbereichen ist damit eine Aufgabe der SenMVKU, während die Kontrolle von Kennzeichnungspflichten grundsätzlich zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehört.

Die folgenden Schaubilder vom Deutschen Marktüberwachungsforum zeigen Marktüberwachungsbehörden, Gremien, Institutionen und die Zuständigkeiten in der Marktüberwachung jeweils im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 in Deutschland.

  • Marktüberwachungsbehörden / Gremien / Institutionen

    PDF-Dokument - Stand: 04.12.2025 (PDF, 161 kB)

  • Marktüberwachung im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 in Deutschland

    PDF-Dokument - Stand: 04.12.2025 (PDF, 290 kB)

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