Seit dem 01.08.2023 ist mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) als Artikel 1 der sogenannten Mantelverordnung die Herstellung, Untersuchung und der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (kurz: MEB) erstmals bundeseinheitlich geregelt.
Die Vorgaben der Verordnung ersetzen die Vorgaben der LAGA M 20 “Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen” hinsichtlich des Einbaus von Böden in technischen Bauwerken. Da die ErsatzbaustoffV keine Regelungen hinsichtlich der Gefährlichkeit von Abfällen enthält, ist die Abfallverzeichnis-Verordnung weiterhin maßgeblich für die Einstufung von mineralischen Abfällen als nicht gefährlicher oder gefährlicher Abfall. Dazu finden in Berlin die „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung Anwendung. Im Regelungsbereich der ErsatzbaustoffV sind nur nicht gefährliche Abfälle verwertbar.
Jährlich werden in Berlin im Tief- und Hochbau bereits 2,2 Millionen Tonnen Primärrohstoffe durch den Einsatz gütegesicherter Sekundärrohstoffe eingespart. Bis 2030 sollen pro Jahr weitere 1,4 Millionen Tonnen Primärrohstoffe durch Sekundärrohstoffe ersetzt werden. Dies kann nur gelingen, wenn die Abfallfraktionen nach erfolgreicher Schadstoffentfrachtung auf der Baustelle konsequent sortenrein erfasst und materialspezifischen Verwertungswegen zugeführt werden. Auf diesem Wege lassen sich Entsorgungskosten deutlich einsparen.
In der Ersatzbaustoffverordnung ist neben Recyclingbaustoffen, Gleisschotter, Aschen und Schlacken auch die Verwendung von Bodenmaterial und Baggergut in technischen Bauwerken geregelt. In Abschnitt 3 der ErsatzbaustoffV wird eine verpflichtende Güteüberwachung für die Hersteller mineralischer Ersatzbaustoffe eingeführt. Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in bestimmten Bauweisen des Erd- und Straßenbaus bzw. Bahnbauweisen kann ohne wasserrechtliche Erlaubnis erfolgen. Die dazu erforderlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sind in der Verordnung konkret geregelt. Zudem gibt es Einbaubeschränkungen abhängig von den hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorgaben beziehungsweise Regelungen der ErsatzbaustoffV nicht einhält sowie den Überwachungs- und Untersuchungsumfang nicht ordnungsgemäß durchführt und dennoch MEB in Verkehr bringt oder verwertet, handelt im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungswidrig.
Im Bestreben eines bundeseinheitlichen Vollzugs erfolgt die Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in Berlin in Anlehnung an den durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft veröffentlichten Fragen- und Antwort-Katalog (FAQ). Die aktuelle Version mit weiterführenden Fragen und Antworten ist auf der LAGA Webseite abrufbar.