Wertstoffe oder verwertbare Abfälle aus privaten Haushalten sind grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in Berlin die BSR) zu überlassen. Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle aus Privathaushalten, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen Sie bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt anzeigen. Das betrifft beispielsweise Containersammlungen von Textilien, Straßensammlungen von Altmetallen oder auch stationäre Sammlungen von Altpapier. In § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist festgelegt, welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind.
Für die Bearbeitung der Anzeige gewerblicher Sammlungen wird gemäß Tarifstelle 3020 der Umweltschutzgebührenverordnung (UGebO) eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Gemischte Abfälle dürfen nicht gesammelt werden. Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen gemäß § 12 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) grundsätzlich nur durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), den Hersteller oder Händler und deren Beauftragte eingesammelt oder zurückgenommen werden.
Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen müssen spätestens drei Monate vor Beginn bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt angezeigt werden.
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen. Die Sammlung ist zu untersagen, wenn
- Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Sammlung verantwortlichen Person bestehen
- die Verwertung nicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgt
oder zusätzlich
- im Fall gewerblicher Sammlungen der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen.