Mit der am 01.08.2017 in Kraft getretenen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wurde der zuvor bestehende Gleichrang der stofflichen und energetischen Verwertung von Gewerbeabfällen aufgehoben und die fünfstufige Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz eingeführt (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung – insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung –, Beseitigung). Die Verordnung verschärft dazu die Vorgaben an die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die strikt getrennt in verschiedene Abfallfraktionen zu sammeln sind, dann auch getrennt befördert und bestmöglich verwertet bzw. entsorgt werden sollen. An die nur im Ausnahmefall akzeptierte Entstehung von Abfallgemischen werden ebenfalls hohe Anforderungen gestellt. Gleiches gilt für Bau- und Abbruchabfälle, für die die Verordnung weitgehend vergleichbare Anforderungen enthält.
Bei gewerblichen Siedlungsabfällen besteht für die Abfallerzeuger und Besitzer die Pflicht zur getrennten Sammlung und stofflichen Verwertung für Papier / Pappe / Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Bioabfälle, Textilien und Holz sowie für weitere mit Haushaltsabfällen vergleichbare Abfälle.
Bei Bau- und Abbruchabfällen sind Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen/Keramik getrennt zu sammeln und zu verwerten.
Die getrennte Sammlung der Abfallarten bereits an der Anfallstelle des Abfalls ermöglicht ein qualitativ hochwertiges Recycling, während dies mit einer nachträglichen Aussortierung aus Abfallgemischen allenfalls für einzelne Wertstoffe mit erheblichem Aufwand und intensiven Kosten möglich ist.