Gemäß § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind Entsorgungsfachbetriebe abfallwirtschaftlich tätige Unternehmen (Entsorgungsbetriebe), die sich ihre abfallwirtschaftliche Tätigkeit zertifizieren lassen. Zu diesen Tätigkeiten gehören das Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln sowie das Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen von Abfällen.
Für eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb müssen bestimmte qualitative Anforderungen erfüllt und nachgewiesen werden, welche in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) geregelt sind. Die zu überprüfenden Qualitätsmerkmale beziehen sich auf z.B. die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes, die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde des Personals. Nach erfolgreicher jährlicher Überwachung durch anerkannte Sachverständige ist das Unternehmen berechtigt, das spezielle Überwachungszeichen (Entsorgungsfachbetriebezertifikat) zu tragen. Die Gültigkeitsdauer eines Zertifikats beträgt 18 Monate.
Die Zertifizierung kann entweder über den Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) erreicht werden oder über die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft (EG).
Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG befreit. Anstelle der Erlaubnis ist jedoch eine Anzeige nach § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde erforderlich. Außerdem nimmt der zertifizierte Entsorgungsfachbetrieb am privilegierten Nachweisverfahren teil.
Im Land Berlin werden bei der Durchführung von Baumaßnahmen der öffentlichen Hand für die Abfallentsorgungsaufgaben ausschließlich zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe beauftragt.