Nachweisverfahren

Mann mit digitalem Tablet, das den Flottenbetrieb und die Frachtlogistik steuert, steht in der Nähe einer Reihe von Transportfahrzeugen

Die Nachweisführung für die gefährlichen Abfälle ist seit 2010 gesetzlich verpflichtend elektronisch zu führen. Diese Pflicht gilt für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und die zuständigen Behörden.

Die Daten sind in vorgegebener Form zu übermitteln. Um den Datenaustausch im elektronischen Nachweisverfahren zu gewährleisten, haben die 16 Bundesländer die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) eingerichtet. Hier werden u.a. die elektronischen Abfalldaten zwischen dem Absender und dem vorgesehenen Empfänger vermittelt.

Für alle Entsorgungsbeteiligten, z.B. für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und Makler werden jeweils behördliche Nummern vergeben, die mit den betrieblichen Stammdaten in ASYS zu verknüpft sind.

Sämtliche Entsorgungsdaten werden mit Hilfe des behördlichen EDV-Systems ASYS bearbeitet und ausgewertet.

Merkblatt 2 der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt enthält weiterführende Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin angefallen sind oder im Land Berlin behandelt, zwischengelagert, verwertet oder beseitigt werden.

Gesetzliche Bestimmungen und Regelungen

Behördliche Zuständigkeiten

Die zuständige Behörde in Berlin ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU).

Service

Kontakt

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, umweltfreundliche Beschaffung, Stadtsauberkeit