Vorkaufsrecht nach Naturschutzgesetz

NSG und NATURA 2000-Gebiet Falkenberger Rieselfelder

Das Bundesnaturschutzgesetz räumt in § 66 den Bundesländern für bestimmte Grundstücke ein Vorkaufsrecht ein. Der Berliner Gesetzgeber hat mit § 53 Berliner Naturschutzgesetz dieses Vorkaufsrecht grundsätzlich übernommen, jedoch eine Abweichungsregelung getroffen.

Dem Land Berlin steht nach § 53 Absatz 1 Berliner Naturschutzgesetz ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht (ausschließlich) an solchen Grundstücken zu, die in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen oder auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

Ob und gegebenenfalls auf welche Art und Weise das Vorkaufsrecht nach dem Naturschutzrecht im Einzelfall ausgeübt wird, ist Angelegenheit des jeweiligen Bezirkes, in dem das fragliche Grundstück liegt.

  • Sie können prüfen, ob für ein bestimmtes Grundstück das jeweilige Bezirksamt ein Vorkaufsrecht geltend machen könnte, wenn Sie folgende Schritte gehen:

    1. Öffnen Sie folgenden Link: Adresssuche zur Karte Vorkaufsrecht
    2. Geben Sie in dem Suchfeld die Adresse des Sie interessierenden Grundstückes ein (3 Buchstaben reichen) und bestätigen die Eingabe. Es erscheint eine Karte, die die Lage des Grundstückes zeigt. Anhand der gegebenenfalls auftretenden Schraffur und der Legende der Karte können Sie ablesen, ob das gesuchte Grundstück in einem Natura-2000-Gebiet (FFH- oder Vogelschutzgebiet), einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebiet oder in oder an einem oberirdischen Gewässer liegt.

Ausschließlich in den Fällen, in denen das von Ihnen bezeichnete Grundstück in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebiet liegt, oder wenn auf dem gesuchten Grundstück oder angrenzend an dieses wasserblau gefärbte Flächen in Erscheinung treten, könnte dem Land Berlin ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht zustehen.

In diesen Fällen ist vor dem Kauf bzw. Verkauf eine Anfrage an das jeweilige Bezirksamt erforderlich, ob das Land Berlin gegebenenfalls sein Vorkaufsrecht ausüben wird.

Dies gilt gegenwärtig nicht, sofern das in Rede stehende Grundstück im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf liegt. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin verzichtet bis auf Widerruf auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 53 NatSchGBln in Verbindung mit § 66 BNatSchG für die Grundstücke, die in diesem Bezirk liegen. Die entsprechende Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 14 vom 14. April 2014 veröffentlicht.
Siehe auch: Negativzeugnis zum Vorkaufsrecht