Der Käufer oder die Käuferin eines Grundstückes muss dem Grundbuchamt nachweisen, dass für das Grundstück kein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht oder dass dieses nicht ausgeübt wird. Erst dann kann der Kauf im Grundbuch eingetragen werden. Dafür muss der Notar, der den Grundstückskaufvertrag beurkundet, dem Bezirksamt den Vertrag anzeigen und das Negativzeugnis beantragen. Das Bezirksamt prüft dann, ob es ein Vorkaufsrecht hat und ob es dieses gegebenenfalls ausüben will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt das Bezirksamt dem Antragsteller hierüber innerhalb von drei Monaten ein Negativzeugnis, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.
Hinweise:
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin verzichtet bis auf Widerruf auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 53 NatSchGBln in Verbindung mit § 66 BNatSchG für die Grundstücke, die im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf liegen. Die Allgemeinverfügung gem. § 35 Satz 2 VwVfG wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 14 vom 14. April 2014 veröffentlicht.
Voraussetzung:
Rechtswirksam gewordener Grundstückskaufvertrag
Erforderliche Unterlagen:
• Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses (Formularblatt ausgefüllt übersenden),
• Angaben aus dem Kaufvertrag,
• Tatsache des Kaufs,
• Datum des Kaufs,
• Urkundenrolle (UVZ-Nr.),
• genaue Bezeichnung des Grundstücks (Straße, Haus-Nr., Flur, Flurstück, Größe, Grundbuchblatt-Nr.),
• Benennung der Kaufvertragsparteien mit vollständigen Anschriften und
• Angabe des Gebührenpflichtigen
Bearbeitungszeit:
3 Wochen, bei notwendiger Beteiligung weiterer Ämter verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 24, 25, 28 Baugesetzbuch (BauGB)
Gebühren:
Baugebührenordnung (BauGebO) Anlage Gebührenverzeichnis – Tarifstelle 14. 2 und 14.1
Bitte beachten Sie, dass die Gebühr im Voraus gezahlt werden muss und das Negativzeugnis erst nach Zahlungseingang dem Antragsteller ausgehändigt wird!
100 EUR – Für das Negativzeugnis über das Nichtbestehen oder Nichtausüben eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes.
25 EUR – Für eine schriftliche Auskunft über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes (ersetzt nicht das o.g. Negativzeugnis).