Ordnungsbehördliche Bestattungen

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Allee

Das zuständige Gesundheitsamt veranlasst eine ordnungsbehördliche Bestattung, wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig zu ermitteln sind und sich auch sonst niemand zur Bestattung der verstorbenen Person bereit erklärt.
Zuständig ist grundsätzlich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gemeldet war. Die Berliner Gesundheitsämter sind auch zuständig, wenn jemand in Berlin verstirbt, ohne dort gemeldet zu sein.

Aus Rücksichtnahme, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und aus finanziellen Erwägungen erfolgt die Bestattung in der Regel durch Einäscherung. Dennoch kann aus religiösen Gründen oder wenn der Wunsch schriftlich formuliert wurde, auch eine Erdbestattung veranlasst werden.
Mit Rücksicht auf die verstorbene Person, die öffentliche Sicherheit und aus finanziellen Gründen erfolgt in der Regel eine Feuerbestattung. Eine Erdbestattung kann jedoch aus religiösen, weltanschaulichen Gründen oder auf schriftlichen Wunsch des Verstorbenen erfolgen. Die vom Bestattungsunternehmen zu erbringenden Leistungen sind weitgehend geregelt und einheitlich.

Rechtsgrundlage:
§ 16 Bestattungsgesetz Berlin

Ausführungsvorschriften über ordnungsbehördliche Bestattungen nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes

Nähere Informationen finden Sie auch hier:
Dienstleistungsdatenbank – Ordnungsbehördliche Bestattungen

Auf dieser Website finden Sie Informationen, die vielleicht schon einige Ihrer Fragen beantworten: Sozialplattform
  • Wer sind die bestattungspflichtigen Personen?

    Folgende Angehörige sind in der hier aufgeführten Reihenfolge gesetzlich verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen:
    1. Der Ehegatte oder Lebenspartner
    2. Die volljährigen Kinder
    3. Die Eltern
    4. Die volljährigen Geschwister
    5. Die volljährigen Enkelkinder
    6. Die Großeltern
    Die Bestattungspflicht besteht auch dann, wenn z.B. aufgrund familiärer Konflikte über längere Zeit kein Kontakt mehr bestand oder Unterhaltspflichten verletzt wurden.
    Auch die Ausschlagung einer Erbschaft ändert nichts an der Bestattungspflicht.

  • Ich bin bestattungspflichtig, kann aber leider nicht für die Kosten aufkommen oder die Bestattung ist mir nicht zuzumuten. Was kann ich tun?

    Sind Angehörige vorhanden, aber finanziell nicht in der Lage, für die Bestattung aufzukommen, oder ist ihnen die Übernahme der Bestattungskosten aus anderen nachweisbaren Gründen nicht zumutbar, kann beim Sozialamt des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden.
    Kontaktdaten des Sozialamtes in Charlottenburg-Wilmersdorf.

Weitere Hinweise:

  • Bei Fragen zur Erbschaftsausschlagung oder Erbschaftsannahme wenden Sie sich bitte an das zuständige Amtsgericht.
  • Für Informationen über Exhumierungen oder Fragen im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeitsverfahren schreiben Sie bitte eine E-Mail an ordbest@charlottenburg-wilmersdorf.de .
  • Unsere Bestattungen finden auf dem Domfriedhof der St.-Hedwigs-Gemeinde statt: Liesenstraße 8, 10115 Berlin

Kontakt

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Gesundheitsamt

Rollstuhlgerecht
Zugang über MansfelderStraße Ecke Brienner Straße