Das zuständige Gesundheitsamt veranlasst eine ordnungsbehördliche Bestattung, wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig zu ermitteln sind und sich auch sonst niemand zur Bestattung der verstorbenen Person bereit erklärt.
Zuständig ist grundsätzlich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gemeldet war. Die Berliner Gesundheitsämter sind auch zuständig, wenn jemand in Berlin verstirbt, ohne dort gemeldet zu sein.
Aus Rücksichtnahme, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und aus finanziellen Erwägungen erfolgt die Bestattung in der Regel durch Einäscherung. Dennoch kann aus religiösen Gründen oder wenn der Wunsch schriftlich formuliert wurde, auch eine Erdbestattung veranlasst werden.
Mit Rücksicht auf die verstorbene Person, die öffentliche Sicherheit und aus finanziellen Gründen erfolgt in der Regel eine Feuerbestattung. Eine Erdbestattung kann jedoch aus religiösen, weltanschaulichen Gründen oder auf schriftlichen Wunsch des Verstorbenen erfolgen. Die vom Bestattungsunternehmen zu erbringenden Leistungen sind weitgehend geregelt und einheitlich.
Rechtsgrundlage:
§ 16 Bestattungsgesetz Berlin
Nähere Informationen finden Sie auch hier:
Dienstleistungsdatenbank – Ordnungsbehördliche Bestattungen