Ordnungsbehördliche Bestattungen

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Allee

Das zuständige Gesundheitsamt veranlasst eine ordnungsbehördliche Bestattung, wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig zu ermitteln sind und sich auch sonst niemand zur Bestattung der verstorbenen Person bereit erklärt.
Zuständig ist grundsätzlich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gemeldet war. Die Berliner Gesundheitsämter sind auch zuständig, wenn jemand in Berlin verstirbt, ohne dort gemeldet zu sein.

Aus Rücksichtnahme, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und aus finanziellen Erwägungen erfolgt die Bestattung in der Regel durch Einäscherung. Dennoch kann aus religiösen Gründen oder wenn der Wunsch schriftlich formuliert wurde, auch eine Erdbestattung veranlasst werden.
Mit Rücksicht auf die verstorbene Person, die öffentliche Sicherheit und aus finanziellen Gründen erfolgt in der Regel eine Feuerbestattung. Eine Erdbestattung kann jedoch aus religiösen, weltanschaulichen Gründen oder auf schriftlichen Wunsch des Verstorbenen erfolgen. Die vom Bestattungsunternehmen zu erbringenden Leistungen sind weitgehend geregelt und einheitlich.

Rechtsgrundlage:
§ 16 Bestattungsgesetz Berlin

Ausführungsvorschriften über ordnungsbehördliche Bestattungen nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes

Nähere Informationen finden Sie auch hier:
Dienstleistungsdatenbank – Ordnungsbehördliche Bestattungen

Auf dieser Website finden Sie Informationen, die vielleicht schon einige Ihrer Fragen beantworten: Sozialplattform
  • Wer sind die bestattungspflichtigen Personen?

    Folgende Angehörige sind in der hier aufgeführten Reihenfolge gesetzlich verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen:
    1. Der Ehegatte oder Lebenspartner
    2. Die volljährigen Kinder
    3. Die Eltern
    4. Die volljährigen Geschwister
    5. Die volljährigen Enkelkinder
    6. Die Großeltern
    Die Bestattungspflicht besteht auch dann, wenn z.B. aufgrund familiärer Konflikte über längere Zeit kein Kontakt mehr bestand oder Unterhaltspflichten verletzt wurden.
    Auch die Ausschlagung einer Erbschaft ändert nichts an der Bestattungspflicht.

  • Ich bin bestattungspflichtig, kann aber leider nicht für die Kosten aufkommen oder die Bestattung ist mir nicht zuzumuten. Was kann ich tun?

    Sind Angehörige vorhanden, aber finanziell nicht in der Lage, für die Bestattung aufzukommen, oder ist ihnen die Übernahme der Bestattungskosten aus anderen nachweisbaren Gründen nicht zumutbar, kann beim Sozialamt des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden.
    Kontaktdaten des Sozialamtes in Charlottenburg-Wilmersdorf.

Leichenpass – Informationen zur Überführung von Verstorbenen

Wer stellt den Leichenpass aus?

Leichenpässe werden in Berlin durch das Amt für Bürgerdienste des zuständigen Bezirksamtes ausgestellt. Informationen zur Antragstellung und zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie dort.

Die Zuständigkeit ist im Zuständigkeitskatalog des Landes Berlin festgelegt (Aufgabe „Ausstellen des Leichenpasses“, § 11 Abs. 1 Satz 2 BestattG).

Kontaktdaten der Berliner Bürgerämter

Häufig übernimmt das beauftragte Bestattungsunternehmen die Formalitäten.

Das Gesundheitsamt ist nicht für die Ausstellung von Leichenpässen zuständig.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, zur Zuständigkeit und zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie hier

  • Überführung ins Ausland

    Soll eine verstorbene Person von Berlin in ein anderes Land überführt werden, ist ein Leichenpass erforderlich.

    Nach § 11 Abs. 1 des Berliner Bestattungsgesetzes darf eine Leiche aus Berlin nur mit einem Leichenpass an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert werden.

    Je nach Zielland können darüber hinaus weitere Unterlagen oder besondere Anforderungen für die Überführung gelten. Es empfiehlt sich daher, die Überführung frühzeitig mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen abzustimmen.

    In bestimmten Fällen ist es hilfreich, sich an die Botschaft des Ziellandes zu wenden.

    Die Kontaktdaten und Adressen aller ausländischen Botschaften in Deutschland finden Sie am besten über das offizielle Verzeichnis des Auswärtigen Amtes .

  • Überführung innerhalb Deutschlands

    Bei einer Überführung von Berlin in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass nach dem Berliner Bestattungsgesetz nicht grundsätzlich erforderlich.

    Es können jedoch die Vorschriften des Bundeslandes gelten, in das die verstorbene Person überführt wird, oder eines Bundeslandes, das auf dem Transportweg durchquert wird. Ob ein Leichenpass erforderlich ist, sollte daher vor der Überführung geklärt werden.

  • Überführung innerhalb Berlins

    Für eine Überführung innerhalb Berlins ist grundsätzlich kein Leichenpass erforderlich.

    Für die Beförderung von Leichen gelten jedoch weitere Vorschriften des Berliner Bestattungsgesetzes, insbesondere zur Einsargung und zur Durchführung des Transports.

  • Überführung nach Berlin

    Auch bei der Überführung einer verstorbenen Person aus dem Ausland nach Berlin gelten besondere Anforderungen.

    Nach § 11 Abs. 2 Bestattungsgesetz darf eine Leiche aus dem Ausland nur nach Berlin befördert werden, wenn aus einem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat und dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beförderung bestehen.

    Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt unter anderem vom Herkunftsland und den dort geltenden Vorschriften ab.

  • Überführung ins Ausland

    Bei einer internationalen Überführung können neben dem Leichenpass weitere Anforderungen bestehen. Diese richten sich insbesondere nach den Vorschriften des Ziellandes und gegebenenfalls der Länder, durch die die Überführung erfolgt.

    Das beauftragte Bestattungsunternehmen kann bei der Organisation der Überführung und bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen unterstützen.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

• § 11 Berliner Bestattungsgesetz (BestattG) – Leichenpass
• §§ 9–12 BestattG – Überführung und Beförderung von Leichen
• Zuständigkeitskatalog des Landes Berlin – Aufgabe „Ausstellen des Leichenpasses“
• Informationen der zuständigen Behörden des jeweiligen Ziellandes bei Überführungen ins Ausland

Hinweis

Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick. Im Einzelfall können abhängig vom Zielort, vom Transportweg und von den dort geltenden Vorschriften weitere Anforderungen bestehen.

Weitere Hinweise:

  • Bei Fragen zur Erbschaftsausschlagung oder Erbschaftsannahme wenden Sie sich bitte an das zuständige Amtsgericht.
  • Für Informationen über Exhumierungen oder Fragen im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeitsverfahren schreiben Sie bitte eine E-Mail an ordbest@charlottenburg-wilmersdorf.de .
  • Unsere Bestattungen finden auf dem Domfriedhof der St.-Hedwigs-Gemeinde statt: Liesenstraße 8, 10115 Berlin

Kontakt

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Gesundheitsamt

Rollstuhlgerecht
Zugang über MansfelderStraße Ecke Brienner Straße