Der Datenschutz gestaltet den verfassungsrechtlich sichergestellten Schutz der eigenen personenbezogenen Daten vor einer unberechtigten Verarbeitung durch unbefugte Personen, Institutionen, Behörden, usw.
Jeder Bürger hat das alleinige Recht über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden. Eine Verarbeitung durch andere ist daher nur aufgrund und unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Regelungen zulässig.
Auf europäischer Ebene ergibt sich der Datenschutz aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Auf nationaler (deutscher) Ebene hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Volkszählungsurteils in1983 aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts heraus das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschaffen.
Welches Gesetz regelt den Datenschutz?
Der Datenschutz wird innerhalb der Europäischen Union durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einheitlich und unmittelbar geregelt. Unmittelbar deshalb, weil eine Verordnung der Europäischen Union unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gilt. Eine Umsetzung durch ein nationales Gesetz ist somit nicht erforderlich.
Aber warum gibt es zusätzlich 1 Bundes- und 16 Landesdatenschutzgesetze?
Das Bundesdatenschutzgesetz spezifiziert die Regelungen der DSGVO für alle Bundesbehörden sowie für alle bundesweiten nichtöffentlichen Stellen (Industrie-, Handels-, Handwerksbetriebe, usw.).
Die Landesdatenschutzgesetze enthalten spezifische Regelungen ausschließlich für die jeweiligen Landesbehörden.
Für das Verwaltungshandeln im Land Berlin ist somit neben der DSGVO auch das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) zu beachten.
Gibt es weitere datenschuztrechtliche Regelungen?
Ja, es gibt weitere spezifischere datenschutzrechtliche Vorgaben, beispielsweise im Sozialrecht (Krankenversicherung, Rente, Unfallversicherung, Grundsicherung, Jugendhilfe, usw.). Diese befinden sich insbesondere im SGB X.